Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102902/4/Sch/<< Rd>> Linz, am 27. Juni 1995 VwSen102902/4/Sch/<< Rd>>

Linz, 27.06.1995

VwSen 102902/4/Sch/<< Rd>> Linz, am 27. Juni 1995
VwSen-102902/4/Sch/<< Rd>> Linz, am 27. Juni 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Dr. EG vom 18. Mai 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. April 1995, VerkR-96/8743/1993/Mr, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß es anstelle der Wortfolge "... um 31 km/h ..." zu lauten hat:

"... um 61 km/h ...".

II. Der Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren wird mit 1.200 S (20 % der verhängten Geldstrafe) bestimmt.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 62 Abs.4 AVG iZm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straf erkenntnis vom 13. April 1995, VerkR-96/8743/1993/Mr, über Herrn Dr. EG, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 6.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen verhängt, weil er am 14. Februar 1993 um 16.39 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen im Gemeindegebiet von Pucking auf der A 25, Kilometer 0, Huberbauerkurve, in Richtung Linz, im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 100 km/h" mit einer Geschwindigkeit von 161 km/h gelenkt und somit die in diesem Bereich erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h (richtig: 61 km/h) überschritten habe. Die Geschwindigkeitsüberschreitung sei mittels Radar gemessen worden.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 600 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs ist zur Berichtigung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses im Hinblick auf das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung zu bemerken, daß der Erstbehörde hiebei ein Schreibfehler unterlaufen ist. Bei Einhaltung einer Fahrgeschwindigkeit von 161 km/h gegenüber einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h ergibt sich eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 61 km/h und nicht 31 km/h. Da eine fristgerechte Verfolgungshandlung (Rechtshilfeersuchen vom 16. Juli 1993), die das richtige Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung enthält, vorliegt, konnte der Bescheidspruch von der Berufungsbehörde unter Anwendung des § 62 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG ohne weiteres berichtigt werden.

In der Sache selbst ist folgendes zu bemerken:

Der Berufungswerber wurde mit Ladungsbescheid der Bundespolizeidirektion Wien als Rechtshilfebehörde vom 31. August 1993, Rh38/G/93, für einen bestimmten Zeitpunkt zur Behörde vorgeladen. Dieser Ladung hat der Berufungswerber Folge geleistet und erklärt, innerhalb von drei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Eine solche ist jedoch nicht erfolgt. In der Folge wurde er von der Erstbehörde schriftlich eingeladen (Schreiben vom 28. Dezember 1993), seine persönlichen Verhältnisse bekanntzugeben, widrigenfalls diese geschätzt würden (Einkommen monatlich 25.000 S, kein Vermögen, keine Sorgepflichten).

Auch dieser Einladung hat der Berufungswerber nicht Folge geleistet.

In der Berufung wurde dann erstmals bestritten, daß der Berufungswerber das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt habe.

Die Bestrafung sei ohne Prüfung erfolgt, wer tatsächlich die Tat begangen habe. Unter anderem wird vom Berufungswerber die Einvernahme des tatsächlichen Lenkers beantragt, aller dings nicht ausgeführt, wer diese Person gewesen sei.

Diesem Vorbringen des Berufungswerbers ist die eindeutige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten. Die Verwaltungsstrafbehörde kann ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften aus dem Untätigbleiben des Zulassungsbesitzers im Verwaltungsstrafverfahren gegenüber dem Vorwurf eines bestimmten strafbaren Verhaltens im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung den Schluß ableiten, der Zulassungsbesitzer selbst sei der Täter gewesen, wobei es nicht relevant ist, ob es zu einer auf § 103 Abs.2 KFG 1967 gestützten Lenkeranfrage gekommen ist (VwGH 11.5.1990, 90/18/0022 ua).

Genau dies war im vorliegenden Fall gegeben, da der Berufungswerber im Rahmen des erstbehördlichen Verfahrens nie seine Lenkereigenschaft bestritten hat, geschweige denn, eine andere Person als ihn als Lenker namhaft gemacht hat.

Nicht einmal in der Berufung wird vom Berufungswerber eine konkrete Person genannt, vielmehr wird lediglich die Einvernahme des tatsächlichen Lenkers beantragt. Die Erstbehörde konnte daher von gar keinem anderen Lenker als dem Berufungswerber selbst ausgehen. Daran ändert für die Berufungsbehörde das Vorbringen in der Berufungsschrift unter Hinweis auf die obzitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nichts.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken, daß die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit regelmäßig eine zumindest abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt.

Im vorliegenden Fall wurde diese im Ausmaß von 61 km/h, also um weit mehr als die Hälfte überschritten. Zur Tatörtlichkeit ist zu bemerken, daß es in der dortigen Linkskurve in der Vergangenheit immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen gekommen ist, weshalb sich die zuständige Behörde zu einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h veranlaßt gesehen hat. Das Ausmaß der verhängten Geldstrafe entspricht sohin dem Unrechtsgehalt und den möglichen Folgen der Tat.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde von der Erstbehörde berücksichtigt. Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

Der Berufungswerber bringt in der Berufung lediglich vor, die verhängte Geldstrafe sei seinem Einkommen nicht angemessen, ohne allerdings zu konkretisieren, wie hoch denn dieses sei. Auch bei Berücksichtigung von Sorgepflichten für drei Kinder erscheint der Berufungsbehörde die verhängte Geldstrafe nicht überhöht, da bei einem R ein solches Einkommen angenommen werden kann, das ihm die Bezahlung einer Verwaltungsstrafe im Ausmaß von 6.000 S ohne Beeinträchtigung seiner Sorgepflichten ermöglicht.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, daß weder von einer Verfolgungs- noch von einer Strafbarkeitsverjährung auszugehen war (Tatzeit 14. Februar 1993 - erste Verfolgungshandlung 16. Juli 1993). Die Strafbarkeitsverjährung würde am 14. Februar 1996 eintreten. Der Berufungswerber führt aber ohnedies nicht näher aus, wie er zu dieser Behauptung gekommen ist.

Wenn der Berufungswerber vermeint, das Strafverfahren sei mangelhaft geführt worden, indem die von ihm zumindest schlüssig angeregten Erhebungen nicht durchgeführt worden seien, so erscheint dieses Vorbringen seitens einer rechtskundigen Partei zumindest unverständlich. Die völlige Nichtäußerung im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens erster Instanz kann wohl nicht ernsthaft in "schlüssig angeregte Erhebungen" umgedeutet werden.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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