Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102903/4/Fra/Bk

Linz, 23.06.1995

VwSen-102903/4/Fra/Bk Linz, am 23. Juni 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des D, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H S, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 16.3.1995, Zl. 3-7819-94, betreffend Übertretung des § 64 Abs.1 iVm § 64 Abs.5 KFG 1967 , zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich bestätigt. Die Geldstrafe wird auf 1.500 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden herabgesetzt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu leisten. Der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds 150 S.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19, 24 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Melk hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen Übertretung nach § 64 Abs.1 iVm § 64 Abs.5 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt, weil er am 12. September 1994 um 16.55 Uhr in Linz, Dauphinestraße, Kreuzung mit der Schörgenhubstraße, Fahrtrichtung stadteinwärts das Fahrzeug: Pkw ohne erforderliche Lenkerberechtigung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richet sich die durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Melk legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vor. Die örtliche Zuständigkeit des O.ö.

Verwaltungssenates ergibt sich nach § 51 Abs.1 VStG, wonach dem Beschuldigten das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zusteht, in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde.

Nach dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die Tat in Linz begangen. Weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, entscheidet der O.ö. Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c VStG). Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß § 51e Abs.2 VStG nicht anzuberaumen.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Unstrittig steht fest, daß der Beschuldigte zur Tatzeit am Tatort den in Rede stehenden Pkw gelenkt und im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle einen rumänischen Führerschein mit der Nr. , ausgestellt am 16.3.1993 von der Polizei in Jud. Salaj, vorwies. Der Beschuldigte lebt nach eigenen Angaben seit mehr als drei Jahren in Österreich und ist hier regelmäßig als Bauarbeiter beschäftigt. Weil er auf diversen Baustellen unterwegs sei, sei es ihm bisher in Österreich kaum möglich gewesen, einen Führerscheinkurs zu absolvieren.

Es sei für ihn sprachlich einfacher, eine derartige Prüfung in seiner Muttersprache abzulegen. Aus diesem Grunde habe er sich im Winter des Jahres 1992/93 anläßlich eines Heimaturlaubes in Rumänien entschlossen, den Führerschein dort zu erwerben. Im März 1993 habe er die Prüfung abgelegt und den Führerschein in Rumänien erworben. Seit diesem Zeitpunkt fahre er mit Pkw's in Österreich. Er sei nunmehr mehr als zwei Jahre in Österreich unfallfrei und ordnungsgemäß mit Fahrzeugen unterwegs. Dieser Umstand zähle seinem Gefühl nach wesentlich mehr, als unüberprüfbare und möglicherweise auch nur scheinbare Behauptungen. Der Berufungswerber stellt sohin den Antrag auf Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens.

Sowohl die aktenkundigen als auch vom Berufungswerber vorgebrachten Umstände sind nicht geeignet, seinem Rechtsmittel zum Erfolg zu verhelfen:

Gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur aufgrund einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung zulässig. Gemäß § 64 Abs.5 KFG 1967 ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges aufgrund einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung durch Personen mit dem ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet zulässig, wenn seit der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Bundesgebiet nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist. § 79 Abs.3 bleibt unberührt. § 84 und § 86 Abs.1a und Abs.2 zweiter Satz gelten sinngemäß.

Aufgrund dieser Rechtslage wäre der Berufungswerber mit dem in Rumänien ausgestellten Führerschein lediglich berechtigt gewesen, im Rahmen des Umfanges dieser Lenkerberechtigung, Fahrzeuge ab Begründung seines ordentlichen Wohnsitzes im Bundesgebiet ein Jahr zu lenken. Nun hat der Berufungswerber jedoch - wie aus seinem Rechtsmittel zu entnehmen ist nach Erwerb des rumänischen Führerscheines keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich begründet. Er lebt nach seinen Angaben seit mehr als drei Jahren (zurückgerechnet offenbar Berufungseinbringung) in Österreich. Doch selbst wenn man davon ausginge, daß der Berufungswerber anläßlich seines Aufenthaltes in Rumänien im Winter 1992/93 seinen Wohnsitz in Österreich aufgegeben hätte, um ihn nach Erwerb des rumänischen Führerscheines im März 1993 wieder in Österreich zu begründen, wäre er aufgrund der oben genannten gesetzlichen Bestimmungen nicht berechtigt gewesen, mit dem rumänischen Führerschein zur Tatzeit den genannten Pkw zu lenken, weil auch zu diesem Zeitpunkt die Jahresfrist bereits abgelaufen gewesen wäre.

Die Berufung war daher in der Schuldfrage abzuweisen.

Die verhängte Strafe war aufgrund des geringen Einkommens des Berufungswerbers (laut Erhebungen des GP Marbach:

12.000 S monatlich) sowie der Vermögenslosigkeit, des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit sowie des Umstandes, daß im Verfahren keine Erschwerungsgründe vorgekommen sind, herabzusetzen. Die nunmehr verhängte Strafe beträgt nun 5 % des gesetzlichen Strafrahmens. Eine weitere Herabsetzung erscheint dem O.ö.

Verwaltungssenat einerseits aufgrund des doch erheblichen Unrechtsgehaltes der Übertretung sowie andererseits aus präventiven Aspekten nicht vertretbar.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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