Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102905/9/Sch/<< Rd>> Linz, am 26. Juni 1995 VwSen102905/9/Sch/<< Rd>>

Linz, 26.06.1995

VwSen 102905/9/Sch/<< Rd>> Linz, am 26. Juni 1995
VwSen-102905/9/Sch/<< Rd>> Linz, am 26. Juni 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau EH vom 10. Mai 1995 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 24. April 1995, St 264/95, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 23. Juni 1995 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren wird mit 1.200 S (20 % der verhängten Geldstrafe) bestimmt.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit Straferkenntnis vom 24. April 1995, St 264/95, über Frau EH, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 6.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen verhängt, weil sie am 5. Jänner 1995 um 11.05 Uhr in Steyr, Wehrgrabengasse 45 bis Direktionsstraße, den PKW mit dem Kennzeichen gelenkt habe, obwohl sie nicht im Besitz der erforderlichen Lenkerberechtigung gewesen sei.

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 600 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Die Berufungsentscheidung stützt sich auf die Angaben des anläßlich der Berufungsverhandlung zeugenschaftlich einvernommenen Meldungslegers RI WF. Der Zeuge hat seine Wahrnehmungen aus einem Funkpatrouillenwagen heraus im Gegenverkehr gemacht, zumal ihm die Berufungswerberin als Lenkerin eines PKW im Tatortbereich entgegengekommen ist.

Eine Verwechslung der Person der Berufungswerberin mit einer anderen wurde vom Meldungsleger ausgeschlossen; dies nicht zuletzt deshalb, da ihm die Berufungswerberin aufgrund mehrerer Amtshandlungen seit längerem persönlich bekannt ist.

Für die Berufungsbehörde sind keinerlei Anhaltspunkte zutagegetreten, daß der Zeuge als Sicherheitswachebeamter der Bundespolizeidirektion Steyr die Anzeige nur deshalb verfaßt hätte, um der Berufungswerberin Schwierigkeiten zu bereiten.

Für eine solche Annahme fehlt jede Grundlage. Zum anderen war die Berufungswerberin nicht bereit bzw. in der Lage, die angebliche Lenkerin bekanntzugeben, sodaß es ihr nicht gelungen ist, die Angaben des Zeugen, der einen völlig glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat, auch nur annähernd zu erschüttern.

Zur Strafzumessung ist folgendes zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 64 Abs.1 KFG 1967, also das Lenken eines KFZ ohne die entsprechende Lenkerberechtigung, gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften. Die Berufungswerberin war zum Tatzeitpunkt zweifelsfrei nicht im Besitze einer entsprechenden Lenkerberechtigung, wobei zu bemerken ist, daß es völlig ohne Bedeutung ist, ob jemand mit der Handhabung von Kraftfahrzeugen vertraut ist. Entscheidend ist allein die Frage, ob eine Lenkerberechtigung besteht oder nicht.

Die Berufungswerberin mußte bereits mehrmals wegen einschlägiger Verwaltungsübertretungen bestraft werden. Diese Strafen konnten sie nicht davon abhalten, neuerlich ein gleichartiges Delikt zu begehen. Die Berufungsbehörde sieht daher bei der nunmehr verhängten Geldstrafe im Ausmaß von 6.000 S keinerlei Rechtswidrigkeit im Hinblick auf die Strafzumessung. Zur Information für die Berufungswerberin darf erwähnt werden, daß der Strafrahmen für eine Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 bis zu 30.000 S beträgt.

Zu dem von der Berufungswerberin nach Erhalt der Ladung zur oa. öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu der sie im übrigen nicht erschienen ist, der Berufungsbehörde übermittelten Schreiben vom 9. Juni 1995 ist zu bemerken, daß dieses nur maginal mit dem Verfahrensgegenstand zu tun hat bzw. hierauf eingeht. Insoweit dies der Fall ist, nämlich im Hinblick auf die von der Berufungswerberin bei einer Berufungsverhandlung erwarteten völlig identischen Situation wie zum Tatzeitpunkt, ist ihr entgegenzuhalten, daß bei solchen Prämissen die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung in den meisten Fällen faktisch unmöglich wäre. Selbst wenn man die Verhandlung für den gleichen Jahrestag anberaumen würde, hätte das noch nicht bedeutet, daß auch die gleichen Witterungsverhältnisse und sonstigen Umstände gegeben gewesen wären. Einem solchen Ansinnen kann daher (nicht nur) aus diesem Grund nicht nähergetreten werden.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n



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