Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102907/12/Fra/Ka

Linz, 31.08.1995

VwSen-102907/12/Fra/Ka Linz, am 31. August 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 16.5.1995, VerkR96-68-1995, betreffend Übertretung des § 24 Abs.1 lit.a tVO 1960, nach der am 30.8.1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, daß nach dem letzten Wort des Schuldspruches anstelle des Punktes ein Beistrich zu setzen ist und folgender Halbsatz angefügt wird: "obwohl weder eine Ladetätigkeit durchgeführt , noch im Sinne des § 24 Abs. 2a StVO 1960 zum Aus- und Einsteigen kurz angehalten wurde".

Das angefochtene Straferkenntnis wird hinsichtlich der Schuld und Strafe bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses einen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 160 S, zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19 und 24 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 800 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er am 29.10.1994 um 9.15 Uhr den PKW Kz.: (V) in Bad Hall gegenüber dem Haus Kirchenstraße Nr.15 im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" abgestellt hat. Ferner hat die Erstbehörde gemäß § 64 VStG einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Erstbehörde sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). Zumal der Sachverhalt bestritten wird, war die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erforderlich. Diese wurde am 30.8.1995 an Ort und Stelle durchgeführt.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegte Tat.

Im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren sagte er aus, daß er zur Tatzeit bei einem Fußball- Hobbyturnier in der Steyrer-Taborhalle gewesen sei. Er könne jedoch keine Zeugen nennen, da es sich bei dieser Truppe, bei der er damals mitgespielt habe, um eine bunt zusammengewürfelte Mannschaft gehandelt hat.

Demgegenüber sagte der Meldungsleger, Franz A, der sowohl von der Erstbehörde als auch von der Berufungsbehörde zeugenschaftlich einvernommen wurde, im wesentlichen aus, zur Tatzeit Verkehrsüberwachungsdienst durchgeführt zu haben. Er sei zuständig für die Überwachung der gebührenpflichtigen Kurzparkzonen in Bad Hall sowie für die Überwachung des ruhenden Verkehrs in Halte- und Parkverboten. Er habe genau gesehen, wie der ihm nicht bekannte Beschuldigte gegenüber dem Haus Kirchenstraße Nr.15 das in Rede stehende Fahrzeug abgestellt hat und ausgestiegen sei. Er (der Zeuge) machte den Fahrzeuglenker aufmerksam, daß er im Halte- und Parkverbot steht. Der Fahrzeuglenker ignorierte diesen Hinweise jedoch mit einer eher unflätigen Bemerkung und ging in Richtung Bahnhofstraße weg. Der Lenker habe keinen Gegenstand mit sich getragen.

Nach ca. 7 Minuten sei der Lenker wieder zum Fahrzeug gekommen. Die Annahme des Verständigungszettels oder der Möglichkeit der Bezahlung einer Organstrafverfügung habe der Lenker des in Rede stehenden Fahrzeuges verweigert, weshalb er diesen Verständigungszettel mit der Nr. (befindet sich im Akt) zum Gendarmeriepostenkommando Bad Hall gebracht und Anzeige erstattet habe. Der Zeuge bekräftigte, daß ihm hinsichtlich des Notierens des Kennzeichens sowie der Tatzeit kein Irrtum unterlaufen sei.

Der O.ö. Verwaltungssenat hat keinerlei Veranlassung, den schlüssigen und in sich widerspruchsfreien Aussagen des Zeugen keinen Glauben zu schenken. Der O.ö. Verwaltungssenat konnte sich bei der Berufungsverhandlung ein Bild vom Zeugen machen und stellt fest, daß dieser einen sehr sachlichen und korrekten Eindruck hinterließ. Der Berufungswerber ist zur Verhandlung nicht erschienen und hat sich somit seines Fragerechtes bzw der Möglichkeit, Beweismittel vorzubringen, begeben. Zudem ist zu berücksichtigen, daß die Aussagen des Zeugen unter Wahrheitspflicht abgelegt wurden, bei deren Verletzung er mit strafrechtlichen Sanktionen zu rechnen hätte. Dem Berufungswerber hingegen trifft eine derartige Pflicht nicht. Im übrigen ist seine Verantwortung nicht schlüssig und wird als Schutzbehauptung gewertet.

Diesbezüglich wird auch auf die Beweiswürdigung der Erstbehörde verwiesen, welche schlüssig ist, denn einerseits gibt der Beschuldigte an, zum Tatzeitpunkt nicht in Bad Hall, sondern in Steyr gewesen zu sein, bezeichnet sich selbst als Lenker dieses Fahrzeuges und ist auch nicht in der Lage, einen Zeugen namhaft zu machen, welcher seine Anwesenheit zur Tatzeit in Steyr bestätigen könnte.

Die dem Beschuldigten im angefochtenen Straferkenntnis angelastete Tat wird somit aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens eindeutig als erwiesen angenommen.

Die Spruchergänzung war entsprechend den Konkretisierungserfordernissen des § 44a VStG erforderlich.

Die Zulässigkeit ergibt sich aus dem Umstand, daß rechtzeitig eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde.

Was die Strafe anlangt, so kann der O.ö. Verwaltungssenat eine Überschreitung des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung nicht konstatieren. Trotz des bescheidenen Einkommens und der Unterhaltszahlungen kann eine Herabsetzung der Strafe deshalb nicht vorgenommen werden, weil der gesetzliche Strafrahmen ohnehin nur zu 8 % ausgeschöpft wurde und mehrere als einschlägig zu bezeichnende verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vorliegen, welche die Erstbehörde zutreffend als erschwerend gewertet hat. Mildernde Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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