Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102911/3/Fra/Ka

Linz, 12.06.1995

VwSen-102911/3/Fra/Ka Linz, am 12. Juni 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter:

Dr. Fragner, Beisitzer: Dr. Schieferer) über die Berufung des M A gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 26.4.1995, VerkR96-5557-1994-Gb, wegen Übertretungen des § 5 Abs.1 StVO 1960 verhängten Strafen, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängten Strafen werden bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 12.000 S, ds 20 % der verhängten Strafen, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber unter den Punkten 2, 4, 5, 7 und 8 jeweils wegen Übertretungen nach § 5 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1 lit.a leg.cit. je eine Geldstrafe von 12.000 S (je eine Ersatzfreiheitsstrafe von 240 Stunden) verhängt.

Unter Punkt 2.) wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, am 27.8.1994 das nicht zum Verkehr zugelassene Motorfahrrad gegen 8.00 Uhr auf öffentlichen Straßen zu seiner Wohnung in Andling Nr.21 gelenkt zu haben, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand.

Unter Punkt 4.) wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, den PKW am 29.8.1994 um 19.00 Uhr im Gemeindegebiet Neumarkt von der Tankstelle Legerer weg auf Straßen mit öffentlichen Verkehr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben.

Unter Punkt 5.) wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, am 29.8.1994 gegen 21.30 Uhr den PKW, von Neumarkt über Peuerbach und Neukirchen am Walde zum Objekt Tal Nr.1, Gemeinde Natternbach, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben.

Unter Punkt 7.) wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, am 29.8.1994 gegen Mitternacht das Motorfahrrad vom Ortschaftsbereich Hörzinger Wald, Gemeinde Natternbach, nach Heiligenberg zu seiner Wohnung in Andling Nr.21 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben.

Unter Punkt 8.) wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, am 15.9.1994 gegen 17.05 Uhr den PKW, im Gemeindegebiet Grieskirchen auf der Sportplatz- Gemeindestraße in Höhe des Objektes Manglburg Nr.11 aus Richtung Michaelnbach - StauffLandesstraße kommend in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben.

Ferner hat die Erstbehörde gemäß § 64 VStG einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafen vorgeschrieben.

I.2. Die dagegen rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung richtet sich gegen die Höhe der verhängten Strafen. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer entscheidet (§ 51c VStG). Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich die Berufung nur gegen das Strafausmaß richtet und in dieser die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wird (§ 51e Abs.2 VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Neben diesen objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat sind gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

I.3.2. Unter Berücksichtigung der oben genannten gesetzlichen Kriterien, nach denen die Strafbemessung vorzunehmen ist, kann der O.ö. Verwaltungssenat eine Überschreitung des Ermessensspielraumes nicht konstatieren. Der Beschuldigte bringt in seinem Rechtsmittel lediglich lapidar vor, zu hoffen, daß die Strafe heruntergesetzt wird, weil er sonst nicht mehr aus dem "Häfen" herauskomme.

Im Hinblick auf die zahlreichen Vormerkungen des Berufungswerbers sieht sich der Verwaltungssenat veranlaßt, eindringlich auf den hohen Unrechts- und Schuldgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen hinzuweisen.

Die sogenannten Alkoholdelikte weisen einen besonders hohen Unrechtsgehalt auf, weil diese Verstöße geeignet sind, die durch die Strafdrohung geschützten Rechtsgüter, nämlich Leben und Gesundheit von Menschen zu gefährden.

Alkoholbeeinträchtigte Kraftfahrzeuglenker stellen aufgrund der verminderten Reaktions- und Beobachtungsfähigkeit, verbunden mit erhöhter Risikobereitschaft eine erhebliche Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer dar. Eine Person, welche alkoholisiert ein Kraftfahrzeug lenkt, zeigt eine bedenkliche Einstellung zu vorhin aufgezeigten rechtlich geschützten Werten, nimmt sie doch in Kauf, daß sie den Anforderungen, denen ein Kraftfahrzeuglenker zu entsprechen hat, nicht mehr gewachsen ist.

Was das Verschulden anlangt, fällt auf, daß der Berufungswerber, obwohl er erst 23 Jahre alt ist, bereits zwölf einschlägige Vormerkungen aufweist. Die zahlreichen einschlägigen Übertretungen lassen nur den Schluß zu, daß sich der Berufungswerber vorsätzlich über die übertretene Norm hinwegsetzt. Er bringt damit zum Ausdruck, daß er zumindestens eine völlig gleichgültige Einstellung gegenüber den durch die übertretene Norm rechtlich geschützten Werten (Schutz der körperlichen Intergrität anderer Verkehrsteilnehmer) hat.

Alle diese Kriterien lassen es nicht vertretbar erscheinen, die verhängten Strafen selbst im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögenslosigkeit des Beschuldigten sowie der Sorgepflicht für ein Kind und des Umstandes, daß der als erwiesen angenommene Sachverhalt im wesentlichen auf den Angaben des Beschuldigten beruht, weiter zu reduzieren. Der Berufungswerber wird darauf hinzuweisen, daß gemäß § 100 Abs.1 StVO 1960, wenn eine Person einer Verwaltungsübertretung nach § 99 schuldig ist, derentwegen sie bereits einmal bestraft worden ist, anstelle der Geldstrafe eine Arreststrafe im Ausmaß der für die betreffenden Tat angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden kann; ist eine solche Person bereits zweimal bestraft worden, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden, sodaß insgesamt gesehen die verhängten Strafen als sehr milde zu bewerten sind und eine weitere Herabsetzung auch vom Gesichtspunkt der Prävention nicht in Betracht kommt, zumal die bisherigen Strafen, welche zum Teil höher bemessen würden, als die gegenständlichen , nicht ausreichten, den Berufungswerber zu gesetzeskonformen Verhalten zu motivieren.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

zu II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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