Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102912/2/Fra/Ka

Linz, 12.06.1995

VwSen-102912/2/Fra/Ka Linz, am 12. Juni 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des A gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 26.4.1995, VerkR96-5557-1994-Gb, wegen Übertretungen des KFG 1967 verhängten Strafen, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängten Strafen werden bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 1.300 S, ds 20 % der verhängten Strafen, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber unter Punkt 1) wegen Übertretung des § 36 lit.a KFG 1967 eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden), unter Punkt 3.) wegen Übertretung des § 64 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 2.000 S (Eratzfreiheitsstrafe 60 Stunden), unter Punkt 6.) wegen Übertretung des § 64 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) und unter Punkt 9 wegen Übertretung des § 64 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt, weil er 1.) in der Zeit zwischen 23.8.1994 und 27.8.1994 bis 8.00 Uhr mehrmals ein nicht zum Verkehr zugelassenes Motorfahrrad ua von Stroheim nach Andling 21, 4730 Heiligenberg, auf der Leithenbacher Bezirksstraße 1210, von Andling 21, 4730 Heiligenberg, nach Neumarkt am Hausruck auf der Neukirchner-Gemeindestraße und im Bereich Besenberg auf der Kastlingedter-Gemeindestraße und von Andling 21 nach Eschenau auf der Neukirchner-Gemeindestraße, somit auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat.

Unter Punkt 3. wird dem Beschuldigten zur Last gelegt in der Zeit zwischen 28.8.1994, 16.00 Uhr, und 29.8.1994, 19.00 Uhr, mehrmals den PKW: auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt zu haben, ohne im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung für jene Gruppe zu sein, in die das Fahrzeug fällt.

Unter Punkt 6. wird dem Beschuldigten unter Bezugnahme auf Pkt.5 zur Last gelegt, am 29.8.1994 gegen 21.30 Uhr den PKW von Neumarkt über Peuerbach und Neukirchen a.W. zum Objekt Tal Nr.1, Gemeinde Natternbach, gelenkt zu haben, ohne im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung für jene Gruppe zu sein, in die das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug fällt.

Unter Punkt 9. wird dem Beschuldigten mit Bezugnahme auf Punkt 8. zur Last gelegt, am 15.9.1994 gegen 17.05 Uhr den PKW im Gemeindegebiet Grieskirchen auf der Sportplatz-Gemeindestraße in Höhe des Objektes Manglburg Nr.11 aus Richtung Michaelnbach-Stauff-Landesstraße kommend gelenkt zu haben, ohne im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung für jene Gruppe zu sein, in die das von dem Beschuldigten gelenkte Kraftfahrzeug fällt.

Ferner hat die Erstbehörde gemäß § 64 VStG einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafen vorgeschrieben.

I.2. Die dagegen rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung richtet sich gegen die Höhe der verhängten Strafen. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich die Berufung nur gegen das Strafausmaß richtet und in dieser die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wird (§ 51e Abs.2 VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Neben diesen objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat sind gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

I.3.2. Unter Berücksichtigung der oben genannten gesetzlichen Kriterien, nach denen die Strafbemessung vorzunehmen ist, wurden die Strafen milde festgesetzt. Der Beschuldigte bringt in seinem Rechtsmittel lediglich lapidar vor, zu hoffen, daß die Strafe heruntergesetzt wird, weil er sonst nicht mehr aus dem "Häfen" herauskomme.

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann anstelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zwei Mal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

Der Berufungswerber weist 12 Übertretungen nach § 64 Abs.1 KFG 1967 und 6 Übertretungen nach § 36 lit.a KFG 1967 auf.

Angesichts des erheblichen Unrechtsgehaltes der Übertretungen sowie des Umstandes, daß als Schuldform allein Vorsatz in Betracht kommt, kann der O.ö. Verwaltungssenat eine Überschreitung des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung nicht erkennen, auch unter dem Gesichtspunkt, daß der Berufungswerber einkommens- und vermögenslos sowie für ein Kind sorgepflichtig ist.

Der Berufungswerber ist darauf hinzuweisen, daß das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung zu den gröbsten Verstößen gegen das Kraftfahrgesetz zählt und daher mit Strenge zu ahnden ist. Wenn daher die Erstbehörde Strafen an der Untergrenze des gestzlichen Strafrahmens festgesetzt hat, ist dies wohl auf den Umstand der tristen sozialen und wirtschaftlichen Situation des Berufungswerbers zurückzuführen. Eine Herabsetzung der Strafen kommt auch vom Gesichtspunkt der Prävention nicht in Betracht, zumal die bisherigen zahlreichen Strafen, welche zum Teil auch höher bemessen wurden, als die gegenständlichen, nicht ausreichten, den Berufungswerber zu gesetzeskonformen Verhalten zu motivieren.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

zu II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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