Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102914/2/Bi/La

Linz, 19.07.1995

VwSen-102914/2/Bi/La Linz, am 19. Juli 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des G S in L vom 24. Mai 1995 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10.

Mai 1995, VerkR96-4139-1995-Au, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 verhängten Strafe zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 5.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf sieben Tage herabgesetzt wird.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich daher auf 500 S. Ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 und 99 Abs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe von 10.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt und ihm gleichzeitig einen Verfahrenskostenbeitrag von 1.000 S auferlegt.

2. Gegen die Höhe der verhängten Strafe hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde.

Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil sich die Berufung gegen die Höhe der Strafe richtet und eine Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er habe weder jemanden gefährdet noch gelte er als notorischer Schnellfahrer, sodaß das Strafmaß ihm in keiner Relation zum Tatbestand und zu seinen Einkommensverhältnissen erscheine.

Als Handelsvertreter bringe er sehr viel Zeit auf der Straße zu und halte sich üblicherweise an die vorgegebenen Höchstgeschwindigkeiten. Im gegenständlichen Fall sei er zu einem Kunden in Passau unterwegs gewesen und habe unter großem Zeitdruck gelitten. Die festgesetzte Strafe würde ca.

einen Nettomonatsgehalt ausmachen und er ersuche, falls eine Bestrafung trotz seiner Einsicht des Fehlverhaltens unabdingbar sei, um eine wesentliche Reduzierung des Strafausmaßes.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 reicht bis 10.000 S Geldstrafe bzw. zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Dem Rechtsmittelwerber wird vorgeworfen, zu einem bestimmten Zeitpunkt als Lenker eines PKW auf der A8 bei km 52,267, Gemeinde Peterskirchen, in Richtung Suben die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 52 km/h überschritten zu haben.

Aus dem Akteninhalt geht hervor, daß der Rechtsmittelwerber Handelsvertreter ist, als solcher ein Monatsnettoeinkommen von jedenfalls 14.000 S (laut eigenen Angaben beträgt das Einkommen laut Steuerbescheid jährlich 170.000 S) bezieht und für zwei Kinder und eine Ehegattin sorgepflichtig ist.

Aus dem Verfahrensakt geht auch hervor, daß der Rechtsmittelwerber eine als einschlägig anzusehende Vormerkung aus dem Jahr 1992 aufweist, was neben der erheblichen Geschwindig keitsüberschreitung auch von der Erstinstanz zutreffend als erschwerend berücksichtigt wurde.

Zum Berufungsvorbringen ist grundsätzlich auszuführen, daß die vom Rechtsmittelwerber im gegenständlichen Fall eingehaltene Geschwindigkeit unter Berücksichtigung der für Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser einzuhaltenden Toleranzabzüge eine Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um immerhin noch 52 km/h darstellt, was nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates den Schluß rechtfertigt, daß der Rechtsmittelwerber im gegenständlichen Fall vorsätzlich gehandelt hat, zumal er bei der Anhaltung angegeben habe, er habe um 16.00 Uhr einen wichtigen Termin in Passau und es daher eilig habe und er dieses Vorbringen auch in der Berufung bekräftigt hat. Dazu ist darauf hinzuweisen, daß selbst wichtige Termine eine derartige Geschwindigkeitsüberschreitung nicht rechtfertigen können, weil zum einen die Möglichkeit besteht, Verspätungen telefonisch zu entschuldigen und zum anderen andere Straßenbenützer auch von jemandem gefährdet werden können, der nicht als notorischer Schnellfahrer gilt. Gerade wenn der Rechtsmittelwerber als Handelsvertreter viel Zeit auf der Straße zubringt, muß ihm klar sein, daß die Straßenverkehrsordnung für alle Verkehrsteilnehmer gleichermaßen gilt, also nicht bestimmte berufsbedingt öfter am Verkehr teilnehmende Berufsgruppen ausgenommen sind, und gerade von einem Angehörigen einer solchen Berufsgruppe verlangt werden muß, daß er sich der Gefahren im Straßenverkehr schon aufgrund seiner täglichen Erfahrungen besonders bewußt ist und ein größeres Verantwortungsbewußtsein an den Tag legt, als ein sogenannter Sonntagsfahrer.

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht sowohl dem Unrechtsund Schuldgehalt als auch den oben angeführten finanziellen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers; es steht ihm aber frei, mit der Erstinstanz eine Ratenvereinbarung zu treffen.

Die nunmehr verhängte Strafe liegt im mittleren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und soll den Rechtsmittelwerber in Hinkunft zur genauesten Einhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkungen anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheeid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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