Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102917/6/Bi/Fb

Linz, 27.07.1995

VwSen-102917/6/Bi/Fb Linz, am 27. Juli 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitzender: Dr. Wegschaider, Berichterin: Mag. Bissenberger, Beisitzer: Dr. Weiß) über die Berufung des T S in K, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. W B und Dr. K W in S, vom 16. Mai 1995 gegen die Höhe der im Punkt 1) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 27. April 1995, VerkR96-1462-1995, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, verhängten Strafe zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 10.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Tage herabgesetzt werden.

II. Der Kostenbeitrag für das Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 1.000 S; ein Verfahrenskostenbeitrag im Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG, § 99 Abs.1a StVO 1960.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Punkt 1) des oben angeführten Straferkenntnisses über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1a StVO 1960 eine Geldstrafe von 12.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen verhängt, weil er vor 7.15 Uhr des 26. Februar 1995 den PKW mit dem Kennzeichen auf der Bstraße vor dem Haus Nr.

65 in Ried/Innkreis in Betrieb genommen habe, wobei bei einer Kontrolle um 7.15 Uhr des 26. Februar 1995 festgestellt wurde, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Gleichzeitig wurde ihm ein anteiliger Verfahrenskostenbeitrag von 1.200 S und die Barauslagen für den Alkotest von 10 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige, aus drei Mitgliedern bestehende 4. Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtete und eine Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er beantrage insgesamt eine Herabsetzung der verhängten Strafe, weil das Verschulden wesentlich geringer bewertet werden müsse als bisher, zumal er ein geringeres Einkommen als angenommen beziehe und daher die für die Strafbemessung herangezogenen Grundlagen in diesem Ausmaß nicht vorhanden seien.

Er wolle nochmals festhalten, daß er seinen PKW bereits am 24. Februar 1995 nach Mittag vor dem Haus seines Freundes R W abgestellt habe, wobei er am Samstag den Hausball besucht und am Sonntag gegen 5.00 Uhr früh beabsichtigt habe, bei seinem Freund zu übernachten. Dieser habe die Glocke nicht gehört und er sei daher gezwungen gewesen, im PKW zu nächtigen. Er habe sein Fahrzeug lediglich gestartet, um die Heizung anzustellen, habe es aber vom 24. bis zum 26.

Februar 1995 nicht in Bewegung gesetzt, was sein Freund R W und dessen Lebensgefährtin A K jederzeit aussagen könnten.

Er habe überdies einen fünfjährigen Sohn, für den er Alimente bezahlen müsse, und beziehe ein Arbeitslosengeld in Höhe von 7.000 S.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat hinsichtlich der zunächst gegen Schuld und Strafe gerichteten, mit Schriftsatz von 3. Juli 1995 jedoch auf die Strafhöhe eingeschränkten Berufung folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.1 StVO 1960 reicht von 8.000 S bis 50.000 S Geldstrafe bzw von einer bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Die von der Erstinstanz in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses als Erschwerungsgrund herangezogene einschlägige Vormerkung stammt vom April 1990 und ist mittlerweile als getilgt anzusehen, sodaß vom Nichtvorliegen eines Erschwerungsgrundes auszugehen ist.

Die Erstinstanz hat das Nettomonatseinkommen auf 9.000 S geschätzt und angenommen, daß weder Vermögen noch Sorgepflichten vorliegen, während nunmehr ein geringeres Monatseinkommen und das Vorliegen der Sorgepflicht für ein Kind feststeht.

Die Erstinstanz ist zutreffend vom Milderungsgrund des Geständnisses ausgegangen.

Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, daß unter Berücksichtigung des Wegfalls des Erschwerungsgrundes und der ungünstigeren finanziellen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers eine Herabsetzung der verhängten Strafe gerechtfertigt ist. Der festgestellte Atemalkoholgehalt entspricht dem einer mittleren Alkoholisierung.

Die verhängte Strafe ist den nunmehr anzunehmenden finanziellen Verhältnissen angemessen und soll den Rechtsmittelwerber in Hinkunft zur genauesten Beachtung der Alkoholbestimmungen im Straßenverkehr anhalten. Es steht ihm frei, mit der Erstinstanz eine Ratenvereinbarung zu treffen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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