Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102919/13/Bi/Fb

Linz, 29.11.1995

VwSen-102919/13/Bi/Fb Linz, am 29. November 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des R S in A, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K L in E, vom 29. Mai 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 15. Mai 1995, VerkR96-11184-1993, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 10. Oktober 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt, wobei eine tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit von 87 km/h zugrundegelegt wird.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 500 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG, §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3a StVO 1960 idF BGBl.Nr. 522/93.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt, weil er am 2. November 1993 um 21.35 Uhr den PKW auf der Bundesstraße 144 von G kommend in Richtung L im Ortsgebiet von O gelenkt habe, wobei er auf Höhe des Strkm 20,597 die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erheblich überschritten habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 250 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 10. Oktober 1995 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Rechtsmittelwerbers, seines rechtsfreundlichen Vertreters Dr. H, des Vertreters der Erstinstanz Herrn G, der Zeugen BI R und BI M sowie des technischen Amtssachverständigen Ing. M durchgeführt.

3. Der Rechtsmittelwerber beantragt die Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu Herabsetzung der verhängten Strafe, mit der Begründung, die Lasermessung sei ohne Stativ durchgeführt worden und der von der Erstinstanz befaßte Sachverständige habe sich mit der Frage der Beeinflussung der Geschwindigkeitsmessung dadurch nicht auseinandergesetzt. Überhaupt hätten Untersuchungen in Deutschland ergeben, daß auch Geschwindigkeiten aufscheinen, ohne daß das Gerät eine automatische Fehlermeldung erstattet.

Magnetische Felder hätten einen erheblichen Einfluß auf Lasergeräte und könnten zu Störungen führen, sodaß der genaue Standort des messenden Gendarmeriebeamten von großer Bedeutung sei, umso mehr, als im gegenständlichen Verfahren der konkrete Standort des Meldungslegers nicht geklärt wurde. Die Erstinstanz habe diesbezüglich keinen Ortsaugenschein vorgenommen. Dabei hätte auch geklärt werden können, ob tatsächlich eine einwandfreie Sicht von 300 m gegeben gewesen sei oder die vom Sachverständigen angeführte maximale Sichtweite nur 240 m betragen habe.

Zum Vorfallszeitpunkt habe stellenweise Nebel geherrscht, wobei diesbezüglich auch Widersprüche in den Aussagen der beiden Gendarmeriebeamten zur Sichtweite zu finden seien.

Damals sei die Fahrbahn feucht gewesen und der Beschuldigten-PKW habe Winterreifen montiert gehabt, sodaß bei einer tatsächlichen Geschwindigkeit von 90 km/h der Anhalteweg sicher bei maximaler Verzögerung mehr als 90 m betragen hätte. Da das Fahrzeug aber aus einer Entfernung von 100 m leicht angehalten werden konnte, ergebe sich schon daraus, daß die eingehaltene Geschwindigkeit deutlich niedriger als 90 km/h gewesen sein müsse. Dazu sei überdies die ergänzende Vernehmung des Zeugen R H beantragt worden, die die Erstbehörde nicht für notwendig erachtet habe. In seinem Gutachten habe der Sachverständige angeführt, daß theoretisch eine ordnungsgemäße Geschwindigkeitsmessung erfolgen hätte können; es sei daher erörterungsbedürftig, ob praktisch auch unrichtige Geschwindigkeitsmessungen mittels Lasergerät möglich seien. Widersprüchlich sei außerdem, daß Insp. R das Fahrverhalten des Beschuldigten als äußerst gefährlich einstufte, obwohl laut Anzeige kein anderes Fahrzeug die Meßstrecke befahren habe, der Beschuldigte die Kurve mit 90 km/h leicht befahren konnte und auch ein Anhalten aus einer Geschwindigkeit von 90 km/h ohne Probleme möglich war.

Zur Strafhöhe wird eine Einkommensbestätigung in Höhe von 13.736,40 S vorgelegt und ausgeführt, der Rechtsmittelwerber habe seine Einkommensverhältnisse der Behörde telefonisch in Anwesenheit seiner Lebensgefährtin bekanntgegeben. Er sei außerdem für zwei Kinder sorgepflichtig und trotzdem habe die Erstinstanz ein Monatsnettoeinkommen von 15.000 S und keine Sorgepflichten angenommen. Die verhängte Strafe sei daher jedenfalls zu hoch.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der sowohl der Rechtsmittelwerber und sein rechtsfreundlicher Vertreter wie auch der Behördenvertreter gehört wurden, bei der die beiden Gendarmeriebeamten zeugenschaftlich einvernommen, ein Ortsaugenschein durchgeführt und auf dieser Grundlage ein technisches Sachverständigengutachten erstellt wurde.

4.1. Folgender Sachverhalt ist wesentlich:

Der Rechtsmittelwerber lenkte am 2. November 1993 um 21.35 Uhr den Kombi auf der B144 aus Richtung G kommend Richtung L. Bei Strkm 20,597 im Ortsgebiet von O wurde die Geschwindigkeit des Kombi mit dem geeichten Lasergerät LTI 20/20 TS/KM Nr 4420 vom Zeugen BI R mit 90 km/h gemessen, wobei im dortigen Bereich nur eine Geschwindigkeit von 50 km/h erlaubt war. Die Messung erfolgte vom Gendarmeriefahrzeug, das rechts im Sinne der Fahrtrichtung des Rechtsmittelwerbers im Bereich des Einmündungstrichters der Sgasse in Fahrtrichtung B144 abgestellt war, aus in der Weise, daß der Zeuge BI R auf dem Beifahrersitz saß und das Lasergerät beim Seitenfenster auflegte. Auf dem Display wurde eine Geschwindigkeit von 90 km/h in einer Meßentfernung von 217,7 m aufgezeigt. Der Zeuge BI M befand sich auf der rechten Seite des Fahrzeuges und führte mittels Kelle die Anhaltung in der Weise durch, daß er das Zeichen zum Anhalten gab, als sich der PKW im Bereich der Einmündung des Kweges in die B144, ds laut Amtssachverständigen 176 m, befand. Laut übereinstimmenden Aussagen der Zeugen und des Rechtsmittelwerbers hielt dieser sein Fahrzeug parallel zur B144 im Bereich des Einmündungstrichters der Sgasse an, wobei dazu keine Vollbremsung erforderlich war. Laut Schilderung der beiden Gendarmeriebeamten hat sich der Rechtsmittelwerber bei der darauffolgenden Amtshandlung insofern äußerst provokant benommen, als er dem Zeugen BI R erklärte, wie man eine solche Messung überhaupt durchführt und welche Kriterien man dabei beachten müsse. Im übrigen bestritt er die vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung mit der Begründung, es könne niemand im nachhinein behaupten, daß er 90 km/h gefahren sei und daß sein Fahrzeug und nicht ein anderes gemessen worden sei, und schließlich begann er, mit einer Taschenlampe um das Gendarmeriefahrzeug herumzugehen und dieses insbesondere hinsichtlich der Profiltiefe zu kontrollieren. Aufgrund der provokanten Verhaltensweise verweigerte BI M die verlangte Aushändigung einer Visitenkarte und wurde dem Beschuldigten auch die Anzeige auf dem Display des Lasergerätes entgegen üblicher Gepflogenheiten nicht gezeigt.

Zum Zeitpunkt des Vorfalls herrschte Dunkelheit und jedenfalls außerhalb des Ortsgebietes Nebel, wobei jedoch sowohl die Zeugen als auch der Rechtsmittelwerber behaupteten, daß die Meßstrecke für die Zeugen und die Strecke bis zum weißen Gendarmeriefahrzeug für den Rechtsmittelwerber ohne Einschränkung einsehbar waren.

Der Rechtsmittelwerber hat angeführt, er habe ca auf Höhe der Einmündung des Kweges in die B144 zuerst das Gendarmeriefahrzeug und dann das Anhaltezeichen des Zeugen BI R gesehen und habe mit der Bremsung ca auf Höhe des Werbeschildes der rechtsseitig befindlichen Firma Swoboda begonnen. Da er aber dazu keine Vollbremsung benötigt habe, sei davon auszugehen, daß er beim Meßpunkt km 20,597 keineswegs eine Geschwindigkeit von 90 km/h innegehabt habe.

Der technische Amtssachverständige hat im Rahmen des Ortsaugenscheins ausgeführt, daß unter Miteinbeziehung der Verhältnisse zum Vorfallszeitpunkt bei einer regennassen, annähernd horizontal und geradlinig verlaufenden Fahrbahn bei einer Bremsverzögerung von 4 m/sec2 und einem Haftreibbeiwert von 0,6 aus einer behaupteten Anfangsgeschwindigkeit von 87 km/h ein PKW oder Kombi in knapp 122 m angehalten werden könne. Die Luftlinie zwischen dem damaligen Standort des Gendarmeriefahrzeuges nahe der Thujenhecke der Firma S im Einmündungsbereich der Sgasse in die B144 bis zur nächstgelegenen Mauer der Kapelle bei der Einmündung des Kweges betrage 176 m; der geradlinige Abstand zwischen dem Standort des Gendarmeriefahrzeuges und der Werbesäule der Firma S bei der Firmenzufahrt betrage 84,9 m.

Unter Zugrundelegung der Aussagen des Rechtsmittelwerbers, wonach er etwa auf Höhe der Werbesäule das Bremspedal betätigt habe, kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, daß der Anhalteweg von dort bei einer Reaktionszeit von 0,7 sec 75,31 m beträgt. Ein Anhalten bei Reaktionsbeginn auf Höhe des Werbeschildes bis zum Anhalteort sei aufgrund der errechneten Brems- und Anhalteweglängen bei einer effektiv nutzbaren Bremsverzögerung von 1,8 m/sec2 möglich.

Zur Frage der Genauigkeit der Lasergeschwindigkeitsmessung führt der Amtssachverständige aus, daß dies grundsätzlich von der Bedienung der Laserpistole durch den Gendermeriebeamten abhängig sei, wobei sich aus dem vorgelegten Meßprotokoll ersehen lasse, daß die laut Verwendungsbestimmung und Gerätezulassung erforderlichen Vortests durchgeführt wurden. Das verwendete Lasermeßgerät verfüge über Eigenkontrollen, die automatisch während der Messung ablaufen, sodaß Messungen bei Verwackeln automatisch anuliert würden, sodaß es zu keiner Meßwertbildung komme. Laut Gerätezulassung seien Messungen durch geschlossene Scheiben bei diesem Gerät nicht zulässig, weil diese zumeist jedenfalls geringfügig verschmutzt seien, sodaß es zu Fehlmessungen komme. In diesem Fall komme es aber nicht zur Anzeige eines falschen Wertes, sondern zu gar keiner Geschwindigkeitsanzeige, und Fehlmessungen seien auch durch einen anderen Piepston des Gerätes feststellbar, als bei einer ordnungsgemäßen Messung.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt auf der Grundlage der Ergebnisse des Beweisverfahrens zu der Auffassung, daß im gegenständlichen Fall kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, daß die vom Zeugen BI R vorgenommene Lasergeschwindigkeitsmessung fehlerhaft oder unrichtig gewesen sein könnte. Das Lasermeßgerät ist in Österreich zugelassen, wobei unter Einhaltung der Verwendungsbestimmungen einwandfreie Geschwindigkeitsmessungen möglich sind. Daß diese Verwendungsbestimmungen vom Zeugen, der im Hinblick auf die Handhabung dieser Geräte geschult wurde und auch über eine ausreichende Praxis verfügt, in irgendeiner Weise nicht eingehalten wurden, hat nicht einmal der Rechtsmittelwerber behauptet. Auch wenn sich die Zeugen nicht mehr konkret erinnern konnten, ob die Messung vom Fahrzeug oder von außerhalb durchgeführt wurde; ist dies im gegenständlichen Fall deshalb belanglos, weil das Lasermeßgerät mit Selbstkontrollmechanismen ausgestattet ist, die bei Verwackeln - diese Gefahr besteht am ehesten, wenn außerhalb des Fahrzeuges an dieses gelehnt mit der Schulterstütze gemessen wird - sofort zu einer Fehlermeldung führt, sodaß es zu gar keiner Geschwindigkeitsanzeige am Display kommt.

Daß und warum diese Displayanzeige dem Rechtsmittelwerber im konkreten Fall nicht gezeigt wurde, haben beide Zeugen nachvollziehbar begründet.

Wenn der Rechtsmittelwerber den Tatvorwurf damit zu widerlegen sucht, er hätte, wenn er tatsächlich die ihm vorgeworfene Geschwindigkeit eingehalten hätte, wohl nur bei einer Vollbremsung an der vom Zeugen gezeigten Stelle anhalten können, und eine Vollbremsung sei nach übereinstimmenden Aussagen nicht durchgeführt worden, so ist dem entgegenzuhalten, daß nach den Berechnungen des technischen Sachverständigen ab der Wahrnehmung des Anhaltezeichens, dh ab der Einmündung des Kweges in die B144, bis zum Ort der Beanstandung, dh bis zur Einmündung des Sweges in die B144, sohin auf eine Länge von jedenfalls 176 m (die Entfernung wurde bei der mündlichen Verhandlung durch den Sachverständigen mittels Laserpistole, sohin in Luftlinie, gemessen, während die B144 in Fahrtrichtung des Rechtsmittelwerbers in einer leichten Linkskurve verläuft und daher etwas länger ist) beträgt, wobei bei einer Bremsverzögerung von 4 m/sec2 und einem Haftreibbeiwert von 0,6 aus einer Anfangsgeschwindigkeit von 87 km/h ein Anhalteweg von 122 m erforderlich ist. Daraus ergibt sich, daß ein Zum-Stillstand-Bringen des Fahrzeuges, wie vom Rechtsmittelwerber umschrieben "wie bei einer roten Ampel" sehr wohl möglich war.

Wenn der Rechtsmittelwerber ausführt, er habe erst beim Werbeschild der Firma S, also 91 m später, zu bremsen begonnen und ohne Vollbremsung an der ihm angeordneten Stelle angehalten, sodaß er die behauptete Geschwindigkeit von 87 km/h unmöglich einhalten habe können, so geht dies aus mehreren Überlegungen ins Leere. Zum einen vertritt der unabhängige Verwaltungssenat die Auffassung, daß es einem Beschuldigten zwei Jahre nach einem solchen Vorfall unmöglich ist, sich so genau an das Fahrverhalten vor der Beanstandung zu erinnern, daß der Beginn des Bremsvorganges örtlich konkret eingeschränkt werden kann. Zum anderen ist üblicherweise davon auszugehen, daß der Rechtsmittelwerber, dessen Geschwindigkeit ca 200 m nach Beginn des Ortsgebietes in seiner Fahrtrichtung gemessen wurde, von der außerhalb des Ortsgebietes erlaubten und auch zweifellos einzuhaltenden Geschwindigkeit von 100 km/h ab dem Ortsbeginn seine Geschwindigkeit so vermindert hat, daß er das Fahrzeug ohne neuerliche Energiezufuhr weiterrollen ließ, wodurch sich die Geschwindigkeit langsam verminderte.

Die bei km 20,597 eingehaltene Geschwindigkeit von 87 km/h von der Laseranzeige von 90 km/h ist laut Verwendungsbestimmungen für das verwendete Lasergerät ein Toleranzwert von 3 km/h abzuziehen, daher wird die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit mit 87 km/h angenommen - ist somit als augenblickliche Geschwindigkeit in diesem "Ausroll"-Vorgang anzusehen, wobei die Messung selbst für den Gemessenen im maßgeblichen Augenblick nicht feststellbar ist, sodaß davon auszugehen ist, daß die ab dem Ortsgebiet vorgenommene Geschwindigkeitsverminderung fortgesetzt wurde.

Wenn der Rechtsmittelwerber bei der Einmündung des Kweges den Anhalteversuch des Zeugen bemerkt und wenig später darauf reagiert hat, so ist daher anzunehmen, daß er in der Zwischenzeit bis zum Beginn des Bremsvorganges nicht die Geschwindigkeit von 87 km/h weiter eingehalten, sondern schon auf dieser Strecke leicht vermindert hat, wobei ab dem Beginn des Bremsvorganges eine weitere Geschwindigkeitsverminderung stattgefunden hat. Die Ausgangsgeschwindigkeit unmittelbar vor dem Beginn des Bremsvorganges war daher zweifellos unter 87 km/h, wobei außerdem zu bedenken ist, daß der Rechtsmittelwerber selbst eingeräumt hat, ihm sei das weiße Gendarmeriefahrzeug aus der Kurve heraus schon erkennbar gewesen, sodaß nicht auszuschließen ist, daß er mit dem Bremsvorgang wesentlich früher begonnen hat, als er bei der mündlichen Verhandlung angegeben hat. Auf die beantragte Einvernahme des Zeugen R H wurde auch seitens des unabhängigen Verwaltungssenates verzichtet, weil daraus kein brauchbares Ergebnis zu erwarten gewesen wäre: bereits vor der Erstinstanz hat der Zeuge ausdrücklich ausgeführt, er habe nicht auf den Tacho geblickt, und "seinem Eindruck nach" habe der Rechtsmittelwerber im Ortsgebiet eine Geschwindigkeit von höchstens 60 km/h eingehalten; die subjektiven Gefühle eines Zeugen zu einer zwei Jahre zuvor von einem anderen eingehaltenen Geschwindigkeit sind nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates als Beweismittel eher nicht geeignet. Ebenso stellen die unfundierten pauschalen Behauptungen des Rechtsmittelwerbers über "Untersuchungen in Deutschland", die "bei ungünstigen Meßbedingungen" Fehlfunktionen des Lasergerätes festgestellt hätten, mangels konkreter Bezeichnung der zugrundeliegenden Unterlagen keinen Anlaß für diesbezügliche Erhebungen dar; konkrete Anhaltspunkte für eventuelle Fehlfunktionen des Lasergerätes vermochte der Rechtsmittelwerber nicht aufzuzeigen; dies auch nicht im Hinblick auf den behaupteten "erheblichen Einfluß von magnetischen Feldern auf die Lasergeräte" diesbezüglich dürften die Einwendungen gegen die Laser- mit denen gegen eine Radargeschwindigkeitsmessung verwechselt worden sein.

Auf der Grundlage des Beweisverfahrens haben sich die eher unqualifizierten Behauptungen des Rechtsmittelwerbers so relativiert, daß daraus keine Zweifel für die Richtigkeit des durch Lasermessung festgestellten Geschwindigkeitswertes abzuleiten waren.

4.2. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren darf.

Ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser ist grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit. Ebenso wie bei der Radarmessung ist auch einem mit der Geschwindigkeitsmessung durch ein Laser-Gerät betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten (vgl VwGH vom 16. März 1994, 93/03/0317).

Das verwendete Lasergerät war zum Tatzeitpunkt geeicht, der die Messung vornehmende Zeuge in der Verwendung solcher Geräte entsprechend geschult, und das Beweisverfahren ergab keinen Anhaltspunkt für einen Bedienungsfehler, weil in diesem Fall kein gültiges Meßergebnis sondern eine Fehleranzeige aufgeschienen wäre. Auch die Verwendungsbestimmungen wurden eingehalten, wie sich aus dem Meßprotokoll ersehen läßt. Eine Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug ist im gegenständlichen Fall auszuschließen.

Der dem Strafverfahren zugrundegelegte Wert von 87 km/h wurde richtigerweise durch Abzug der in den Verwendungsbestimmungen vorgesehenen Toleranzwerte von 3 km/h unter einer Geschwindigkeit von 100 km/h ermittelt, wobei auch hinsichtlich der auf dem Display aufscheinenden Geschwindigkeit von 90 km/h auf der Grundlage des Beweisverfahrens kein Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen BI R besteht. Die durchgeführte Lasergeschwindigkeitsmessung stellt somit eine taugliche Grundlage für den in Rede stehenden Tatvorwurf dar. Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt auf der Grundlage des Beweisverfahrens zu der Auffassung, daß der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 reicht bis 10.000 S Geldstrafe bzw bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Entgegen den Ausführungen der Erstinstanz, wonach Milderungs- oder Erschwerungsgründe nicht gegeben gewesen seien, vertritt der unabhängige Verwaltungssenat die Auffassung, daß das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung im gegenständlichen Fall sehr wohl als erschwerend zu berücksichtigen war. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung um immerhin 37 km/h im Ortsgebiet - noch dazu, wenn außerhalb des Ortsgebietes Nebel herrscht und der Fahrzeuglenker sich nicht darauf verlassen darf, daß der Nebel im Ortsgebiet aufhört, - zur Nachtzeit und bei Vorhandensein von einmündenden, aus der Fahrtrichtung des Rechtsmittelwerbers nicht einzusehenden Straßen läßt nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates den Schluß zu, daß der Rechtsmittelwerber im gegenständlichen Fall extrem sorglos, daher jedenfalls grob fahrlässig gehandelt hat. Erschwerend war außerdem die bei der mündlichen Verhandlung deutlich zum Ausdruck gebrachte Uneinsichtigkeit und Gleichgültigkeit. Das Beweisverfahren hat zwar ergeben, daß er verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist, was als Milderungsgrund zu berücksichtigen gewesen wäre, jedoch überwiegen nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates die oben dargelegten Erschwerungsgründe diesen Milderungsgrund beträchtlich, sodaß eine weitere Herabsetzung der verhängten Strafe - die Erstinstanz hat bereits im Straferkenntnis gegenüber der Strafverfügung die verhängte Strafe herabgesetzt, weil sich der Tatvorwurf in der Strafverfügung noch auf eine Geschwindigkeit von 90 km/h bezogen hat und diese bereits im angefochtenen Straferkenntnis wie auch nunmehr mit 87 km/h angenommen wurde nicht gerechtfertigt ist.

Die verhängte Strafe ist im Hinblick auf den nicht unwesentlichen Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung niedrig bemessen, weshalb auch die nunmehr zugrundegelegten finanziellen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers (ca 14.000 S netto monatlich, Sorgepflichten für die Gattin und zwei Kinder) eine weitere Herabsetzung - vor allem auch aus spezialpräventiven Gründen - nicht rechtfertigen. Es steht dem Rechtsmittelwerber jedoch frei, mit der Erstinstanz eine Ratenvereinbarung zu treffen.

Auf dieser Grundlage war spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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