Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102922/5/Bi/Fb

Linz, 27.07.1995

VwSen-102922/5/Bi/Fb Linz, am 27. Juli 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des J S in K vom 2. Mai 1995 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30. Mai 1995, VerkR96-6976-1995-Hu, wegen Zurückweisung eines Einspruchs in Angelegenheit einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 49 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Erstinstanz hat mit dem oben angeführten Bescheid den Einspruch des Rechtsmittelwerbers gegen die Strafverfügung vom 20. April 1995, VerkR96-6976-1995, als verspätet zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, daß die Rechtsmittelfrist mit der eigenhändigen Zustellung an den Rechtsmittelwerber am 3. Mai 1995 zu laufen begonnen und demnach am 17. Mai 1995 geendet hat, während das Rechtsmittel am 18.

Mai 1995, also einen Tag verspätet, zur Post gegeben worden sei.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in der zugrundeliegenden Strafverfügung keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil die Einwendungen rechtlicher Natur waren und eine Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er habe die Strafverfügung am 3. Mai 1995 beim Postamt K behoben und am 10. Mai 1995 innerhalb der gesetzlichen Frist telefonisch Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben, wobei er dem Strafreferenten, Herrn H, mitteilte, daß nicht er, sondern seine Gattin den PKW zur fraglichen Zeit gelenkt habe. Hinsichtlich seines Einspruchs gegen die Strafhöhe habe ihn Herr H an seinen Vorgesetzten verwiesen, der jedoch zu diesem Zeitpunkt auf Urlaub gewesen sei. Die schriftliche Ausfertigung seines Einspruchs habe er lediglich zur Untermauerung seines mündlich eingebrachten Einspruchs an die Erstinstanz gesendet in der Überzeugung, die Frist durch den mündlichen Einspruch am 10. Mai 1995 gewahrt zu haben.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

Die Ausführungen der Erstinstanz im angefochtenen Bescheid über Beginn und Ende der Rechtsmittelfrist im gegenständlichen Fall sind richtig und ergeben sich aus dem Rückschein der Strafverfügung bzw dem Poststempel des schriftlichen Einspruchs. Ein Aktenvermerk über ein telefonisches Gespräch zwischen dem Rechtsmittelwerber und dem Strafreferenten findet sich im Verfahrensakt nicht, wobei seitens des unabhängigen Verwaltungssenates keine Zweifel bestehen, daß dieses Telefongespräch in der geschilderten Form tatsächlich stattgefunden hat.

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden.

Als mündlich eingebracht gilt ein Rechtsmittel dann, wenn der Rechtsmittelwerber bei der Erstinstanz erscheint und dort gegenüber einem dazu befugten Behördenorgan seine Absicht, ein Rechtsmittel einbringen zu wollen, erklärt.

Über diesen Antrag bzw eine eventuelle Begründung, die aber im Fall eines mündlichen Rechtsmittels nicht erforderlich ist, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Rechtsmittelwerber zu unterfertigen ist und die Einhaltung der Berufungsfrist durch den Datumsvermerk dokumentiert.

Bei einer telefonisch vorgebrachten Erklärung, ein Rechtsmittel einbringen zu wollen, steht hingegen nicht fest, um welche Person es sich beim Anrufer handelt, und der Rechtsmittelwerber hat auch keinen Nachweis über die tatsächliche Einbringung eines solchen Rechtsmittels. Die telefonische Einbringung eines Rechtsmittels ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Verwaltungsstrafverfahren unzulässig, weil eine telefonische Berufung einer mündlichen nicht gleichzusetzen ist (vgl VwGH vom 3. März 1952, Slg 2466 A, vom 16. Oktober 1986, 86/08/0157, ua).

Daß selbst beim Rechtsmittelwerber diese Unsicherheit dahingehend, ob die telefonische Erklärung gegenüber einem Mitarbeiter der Erstinstanz für die ordnungsgemäße Einbringung des Rechtsmittels ausreicht, vorhanden war, dokumentiert die Tatsache, daß er selbt, im nachhinein noch schriftlich Einspruch erhoben hat. Dieser wurde allerdings einen Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Post gegeben und daher von der Erstinstanz als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Zusammenfassend gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, daß die vom Rechtsmittelwerber eingewendete telefonische Einbringung des Rechtsmittels nicht die Rechtswirkungen eines mündlich eingebrachten Einspruchs hatte, während hinsichtlich der Zurückweisung des offensichtlich verspätet schriftlich eingebrachten Einspruchs in der angefochtenen Entscheidung der Erstinstanz keine Rechtswidrigkeit zu erblicken ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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