Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102923/2/Weg/Ri

Linz, 04.08.1995

VwSen-102923/2/Weg/Ri Linz, am 4. August 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des H K vom 31. Mai 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ... vom 16. Mai 1995, VerkR96..., zu Recht erkannt:

Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z2 und 3, § 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft ... als im Wege des § 29a VStG zuständig gewordene Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs.1 lit.n iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 600 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil dieser am 18. Juni 1994 gegen 1.05 Uhr den PKW ... auf der ...gasse in ... gehalten hat, obwohl der Abstellort des Fahrzeuges nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes (Fahrverbot, ausgenommen Anliegeverkehr) erreicht werden kann.

Außerden wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 60 S in Vorschreibung gebracht.

2. Die Erstbehörde gründet ihr Straferkenntnis im wesentlichen auf eine Anzeige des Gendarmeriepostens ..., wonach von Gendarmeriebeamten am 18. Juni 1994 gegen 1.05 Uhr festgestellt wurde, daß der verfahrensgegenständliche PKW (als dessen Lenker sich der Berufungswerber bekannte) auf dem Privatparkplatz der Firma ... aufgestellt war, obwohl dieser Privatparkplatz nur über die ...gasse erreicht werden könne und auf der ...gasse im Kreuzungsbereich mit der ...gasse das Vorschriftszeichen "Fahrverbot in beiden Richtungen - ausgenommen Anliegerverkehr" angebracht ist.

3. Der Berufungswerber wendet im wesentlichen ein, das Straßenverkehrszeichen sei nicht den Bestimmungen des § 48 Abs.5 StVO 1960 entsprechend aufgestellt.

4. Anläßlich eines Lokalaugenscheines am 2. August 1995 war festzustellen, daß das in Rede stehende Verkehrszeichen in der Zwischenzeit um etwa 20 cm an die Innenseite des Gehsteiges versetzt wurde und außerdem eine andere Zusatztafel (ausgenommen Anrainer und Zustelldienste von 19.00 Uhr bis 6.00 Uhr) angebracht ist. Das Verkehrszeichen steht (sieht man von der ca. 20 cm - Verrückung ab) noch immer an der selben Stelle. Der Parkplatz der Firma ...

befindet sich in Fahrtrichtung ...-Siedlung auf der linken Seite. Der Parkplatz ist durch eine Absperrvorrichtung (lose durchhängende Leine) auf den ersten ca. 20 m von der Fahrbahn so abgegrenzt, daß tatsächlich nur ein Befahren dergestalt möglich ist, daß am in Rede stehenden Fahrverbots-Verkehrszeichen vorbeigefahren werden müßte.

Allerdings wurde bei diesem Lokalaugenschein in Erfahrung gebracht, daß dieser Privatparkplatz mitunter auch von Kunden der Firma ... befahren wird und zwar mit Zustimmung des Parkplatzinhabers. Für diesen Fall wird diese provisorische Absperrung entweder geöffnet oder die Absperrleine von einer zweiten Person hochgehalten, sodaß ein Befahren dieses Parkplatzes, ohne vom verordneten Fahrverbot tangiert zu sein, leicht möglich ist. Es ist also das Befahren dieses Parkplatzes auch möglich, ohne ein gesetzliches Verbot zu verletzen.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 lit.n StVO 1960 ist das Halten und Parken an Straßenstellen verboten, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes erreicht werden können.

Nachdem - wie oben ausgeführt - diese Straßenstelle (Parkplatz) auch ohne Verletzung eines gesetzlichen Verbotes (wenn auch mit Zustimmung des Parkplatzeigentümers) erreicht werden kann, hat der Berufungswerber nicht dem Tatbild des § 24 Abs.1 lit.n StVO 1960 zuwidergehandelt.

Falls der Berufungswerber auf den gegenständlichen Parkplatz gelangt ist, ohne die provisorische Absperrung entfernt zu haben, also das Fahrverbotszeichen nicht beachtet hat (dieses Sachverhaltselement steht nicht fest) so hätte der Berufungswerber eben wegen Verletzung des § 52 lit.a Z1 StVO 1960 bestraft werden müssen.

Nachdem also der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung, nämlich auf einer Straßenstelle, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes erreicht werden kann, gehalten zu haben, nicht begangen hat und weil eine Verfolgungshandlung wegen der etwaigen Verletzung des § 52 lit.a Z1 StVO 1960 nicht gesetzt wurde, war iSd § 45 Abs.1 Z2 und 3 VStG spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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