Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102930/11/Bi/Fb

Linz, 31.10.1995

VwSen-102930/11/Bi/Fb Linz, am 31. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des L S in F vom 24. Mai 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10. Mai 1995, VerkR96-26082-1994-Hu, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Verfahrenskostenbeiträge sind nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 45 Abs.1 Z1 VStG, §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3a StVO 1960.

zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe von 10.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt, weil er am 29. Oktober 1994 um 8.54 Uhr im Gemeindegebiet von L auf der A7, Km 4,25, Richtungsfahrbahn Nord, den PKW, Kennzeichen, im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 80 km/h" mit einer Geschwindigkeit von 138 km/h gelenkt habe, wobei die Geschwindigkeitsüberschreitung mittels Radar festgestellt worden sei.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 1.000 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil aufgrund ergänzender Erhebungen ersichtlich wurde, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben war (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber bestreitet, das genannte Fahrzeug zum Zeitpunkt des Tatvorwurfs gelenkt zu haben und begründet dies damit, er habe zur selben Zeit im Büro in F einen Termin gehabt. Seine Gattin M S habe das Fahrzeug gelenkt und die Verwaltungsübertretung begangen. Dabei wäre aber zu berücksichtigen, daß seine Gattin Hausfrau sei und kein Einkommen beziehe, sodaß er um Milderung des Strafausmaßes ersuche.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, daß der PKW, zugelassen auf Frau M S in F, am 29. Oktober 1994 in L auf der A7, Richtungsfahrbahn Nord bei Km 4,25 mit einer Geschwindigkeit von 138 km/h mittels Radargerät Multanova 6FM-500 gemessen wurde, obwohl dort nur eine Geschwindigkeit von 80 km/h erlaubt ist.

Frau M S wurde als Zulassungsbesitzerin des PKW aufgefordert, den Lenker desselben am 29. Oktober 1994 um 8.54 Uhr bekanntzugeben und hat laut Aktenvermerk offensichtlich dem Bearbeiter bei der Erstinstanz telefonisch die Auskunft erteilt, ihr Gatte L S habe den PKW zum angeführten Zeitpunkt gelenkt. Dieser wurde daraufhin zur Rechtfertigung aufgefordert, ist aber beim Marktgemeindeamt F nicht erschienen, sodaß das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erging.

Aufgrund des Berufungsvorbringens hat die Erstinstanz eine Auswertung des Radarfotos angefordert. Aus der dem Akt beiliegenden Kopie geht hervor, daß auf diesem Radarbild unzweifelhaft der PKW auf der A7, kurz vor der Ausfahrt S Straße/N H erkennbar ist, jedoch nicht dessen Lenker.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat den Rechtsmittelwerber schriftlich aufgefordert, den geltend gemachten Termin zu präzisieren und eventuelle Zeugen bekanntzugeben sowie entsprechende Unterlagen oder sonstige Beweismittel vorzulegen.

Der Rechtsmittelwerber hat mit Schreiben vom 28. September 1995 bekanntgegeben, daß er zum maßgeblichen Zeitpunkt in seinem Büro in F einen Termin mit Herrn H W, L, hatte.

Dieser wurde im Rechtshilfeweg zeugenschaftlich einvernommen und hat beim Gemeindeamt L am 19. Oktober 1995 bestätigt, es sei richtig, daß er am 29. Oktober 1994, 9.00 Uhr, einen Termin mit dem Rechtsmittelwerber hatte, und zwar bei dessen Wohnadresse. Herr S sei persönlich anwesend gewesen. Als einzige Unterlage dieser Terminvereinbarung wurde eine Eintragung im Terminkalender des Zeugen vorgelegt und eine Kopie dem Akt angeschlossen. Daraus geht für Samstag, den 29. Oktober die Eintragung "8.30 Uhr, S" hervor.

Auf dieser Grundlage gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, daß dem Rechtsmittelwerber ein Lenken des PKW am 29. Oktober 1994 um 8.54 Uhr nicht nachgewiesen werden kann, zumal dessen Verantwortung vom Zeugen Hubert Wahl bestätigt wurde und für den unabhängigen Verwaltungssenat kein Anhaltspunkt für Zweifel irgendwelcher Art an der Richtigkeit dieser Aussage besteht.

Zum Berufungsvorbringen ist auszuführen, daß sich das in Rede stehende Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung allein auf den Rechtsmittelwerber, nicht aber auf dessen Gattin bezogen hat, sodaß die vom Rechtsmittelwerber für seine Gattin geltend gemachte Strafausmaßberufung irrelevant war. Aus dem Verfahrensakt der Erstinstanz geht nicht hervor, ob gegen Frau M S ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden ist.

Gegebenenfalls steht es der Erstinstanz frei, dieses Strafverfahren weiterzuführen.

Auf dieser Grundlage war spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Entfall des Verfahrenskostenersatzes ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zu lässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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