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des Landes Oberösterreich
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VwSen-102934/2/Gu/Atz

Linz, 04.07.1995

VwSen-102934/2/Gu/Atz Linz, am 4. Juli 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des R. F., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P., gegen Punkt b) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 20.4.1995, VerkR96-6628-1994-Li, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht:

Das angefochtene Straferkenntnis wird in seinem Punkt b) (Übertretung des § 4 Abs.5 StVO 1960) aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt.

Es entfallen diesbezügliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 VStG, § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, den PKW BR-... . am 23.10.1994 gegen 5.00 Uhr auf der Engelbach Bezirksstraße aus Richtung Wagenham kommend in Richtung Unterirnprechting gelenkt zu haben und es nach einem bei Strkm 10,300 verursachten Verkehrsunfall mit Sachschaden, an dem er ursächlich beteiligt gewesen sei, unterlassen zu haben ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen.

Wegen Übertretung des § 4 Abs.5 StVO 1960 wurde über ihn in Anwendung des § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) und ein Verfahrenskostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren von 150 S auferlegt.

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung macht der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte im wesentlichen geltend, daß wohl ein Verkehrsunfall stattgefunden habe, bei dem lediglich im Vermögen des Beschuldigten ein Schaden eingetreten sei und er daher zur Meldung des Verkehrsunfalles bei der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle nicht verpflichtet gewesen sei.

Die Wiese des Herrn M., in der der Beschuldigte nach Überschlag zu stehen gekommen sei, habe nur an der Grasnarbe einen Abrieb erhalten.

Unter Berücksichtigung, daß das Ereignis am 23.10.1994, sohin außerhalb der Graswuchsperiode geschehen sei und im Frühjahr ohnedies das Gras von sich aus nachgewachsen sei, was durch eine Fotodokumentation belegt wird, sei im Vermögen des Grundeigentümers, Herrn G. M., kein Schaden entstanden. Damit habe auch keine Verpflichtung bestanden, mit dem Eigentümer einen Identitätsnachweis auszutauschen, wodurch auch die Verpflichtung weggefallen sei, den Unfall bei der Gendarmerie zu melden. Im übrigen gelten für den Begriff Schaden die Grundsätze des ABGB und des darauf aufgebauten Schadenersatzrechtes (§§ 1293 ff ABGB).

Aus all diesen Gründen beantragt der Rechtsmittelwerber den Punkt b) des angefochtenen Straferkenntnisses zu beheben und das Verfahren einzustellen.

Da mit einer mündlichen Verhandlung in der Sache nichts zu gewinnen war, die vom Berufungswerber beigelegten Lichtbilder der ersten Instanz zugängig waren und darüber hinaus im wesentlichen nur Rechtsfragen zur Beurteilung heranstanden, konnte die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Festzuhalten gilt, daß durch nichts nachgewiesen ist, daß es aufgrund der Kontaktnahme des Fahrzeuges des Beschuldigten mit dem Wiesengrundstück zu einer Anhäufung von Bodenmaterial oder Humus gekommen ist, welche menschlichen oder maschinellen Einschreitens entweder durch Planierung oder Anrichtung des Bodens bedurft hätte, sondern daß auf einer Fläche von ca. 6 x 6 m an einigen Stellen die Grasnarbe verletzt wurde. Zu diesem Zeitpunkt, nämlich am 23.10.1994, war auf der Wiese die letzte Mahd bereits durchgeführt.

Der O.ö. Verwaltungssenat teilt die Ansicht des Berufungswerbers hinsichtlich der Rechtsfrage dahingehend, daß der Begriff "Schaden" aufgrund der Einheit der Rechtsordnung im Straßenverkehrsrecht dieselbe Bedeutung hat wie im zivilen Schadenersatzrecht. In den Wintermonaten wächst in unseren Breitengraden kein Gras. In der anschließenden Vegetationsperiode im Frühjahr wächst durch die Kräfte der Natur - nachdem kein Austritt von Betriebsflüssigkeiten festgestellt wurde - das Gras bis zur ersten Mahd auf dem abgeschürften Teil der Erdoberfläche soweit nach, daß kein bezifferbarer Schaden vom Eigentümer des vom Unfall betroffenen Grundstückes angegeben und verlangt werden konnte.

Ein Schaden wäre nur dann anzunehmen, wenn es einer Mühewaltung, sohin Aufwendungen bedurft hätte, um das Grundstück für die landwirtschaftsgerechte Benutzung instandzusetzen. Es verhält sich somit analog, wie mit dem Kratzer im Lack eines gegnerischen Fahrzeuges (= Schaden) im Verhältnis zum leichten Verbiegen einer Nummerntafel.

Letzteres hat der Verwaltungsgerichtshof offensichtlich im Gleichklang mit der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht als Schaden im Sinn des Gesetzes anerkannt.

War aber kein Schaden entstanden, so hat der Beschuldigte durch das Nichtmelden auch nicht den ihm vorgeworfenen Tatbestand verwirklichen können.

Aus all diesen Gründen war der Berufung ein Erfolg zuzugestehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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