Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102944/5/Fra/Ka

Linz, 02.10.1995

VwSen-102944/5/Fra/Ka Linz, am 2. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des B, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz, vom 11. Mai 1995, AZ.Cst.11.871/94-Mi, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960, nach der am 13.

September 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern Folge gegeben, als wegen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.500 S verhängt wird.

Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag festgesetzt.

II. Für den Berufungswerber entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens. Der Kostenbeitrag für das Strafverfahren ermäßigt sich auf 150 S.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19, 24 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe:

4 Tage) verhängt, weil er am 21.8.1994 um 14.55 Uhr in Traun, Kreuzung Phyrnstraße-Fliederstraße in Richtung St.

Martin mit dem Kraftfahrzeug, Kz: die durch Verbotszeichen gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h überschritten hat, weil die Fahrgeschwindigkeit 67 km/h betrug, wobei die Überschreitung mit einem Meßgerät festgestellt wurde. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt sowie durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am Meßort. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde der Berufungswerber (Bw) einvernommen. Weiters wurde der Meldungsleger zeugenschaftlich zum Vorfall befragt.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Der Bw beschwert sich über die Art der durchgeführten Amtshandlung. Er behauptet, daß ihn der Beamte, der die Anhaltung durchgeführt hat, vor der Amtshandlung nicht einmal gegrüßt habe. Da der Gendarmeriebeamte bereits mit anderen angehaltenen Fahrzeuglenkern eine Amtshandlung durchführte, sei er nicht bereit gewesen zu warten, bis er an die Reihe komme. Der Beamte habe ihn angebrüllt, daß er ihm die Papiere geben solle und daß er zu warten habe, bis er an die Reihe komme. Nach ca. 10 Minuten, als er an die Reihe gekommen sei, habe die Streiterei von neuem begonnen.

Er habe den Beamten über die Sinnlosigkeit seiner Aktion aufgeklärt und ihm mitgeteilt, daß man die ganze Woche während der Arbeitszeit bei dieser Baustelle keinen Gendarmeriebeamten sehe, um die dort arbeitenden Arbeiter abzusichern. Er habe ihm ferner gesagt, was die Gendarmerie hier am Sonntag nachmittag aufführe, habe mit Verkehrserziehung oder Verkehrsberuhigung nichts zu tun, sondern sei ein reines Abkassieren, um die Strafblöcke voll zu bekommen. Als er dem Gendarmeriebeamten mitgeteilt habe, er dürfe hier 50 km/h fahren, sagte ihm dieser zynisch, er sei aber 60 km/h gefahren. Daß er 67 km/h gefahren sein solle, habe er erst in der Anzeige erfahren. Mit dem, daß es nicht bei den 60 km/h bleiben werde, habe er gerechnet, da er Sohn eines Gendarmeriebeamten sei und wisse, wie solche Angelegenheiten geregelt werden. Das Verkehrszeichen sei für ihn nicht 100 %ig aussagend gewesen, da es mehr zum Bahnhof gedreht war, als zur Straße. Er ersuche daher, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Bei der Berufungsverhandlung stellte der Beschuldigte klar, gegen die Messung an sich keine konkreten Umstände vorzubringen, blieb aber dabei, daß er nicht mehr als 50 km/h gefahren sei.

I.3.2. Aus dem erstbehördlichen Akteninhalt sowie aufgrund der Aussagen des Meldungslegers bei der Berufungsverhandlung ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte für eine Fehlmessung. Die Messung erfolgte mit dem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser Type LTI.20.20 TS/KM, Nr.3638, im abfließenden Verkehr, durch Rev.Insp. A. Der Meldungsleger teilte bei der Berufungsverhandlung mit, daß dieses Gerät schon seit längerer Zeit nicht mehr vom GPK Traun verwendet wird, weil es durch ein Gerät einer anderen Bauart ersetzt wurde. Die Messung erfolgte am Straßenrand bei der Kreuzung Phyrnbahnstraße-Wilhelm-Angerstraße. Das gemessene Fahrzeug befand sich zum Meßzeitpunkt auf Höhe der Kreuzung Phyrnbahnstraße-Fliederstraße auf dem rechten Fahrstreifen in seiner Fahrtrichtung. Die Meßstelle ist nach den Richtlinien des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen zur Messung geeignet. Die einwandfreie Funktion des Laser-Meßgerätes wurde gemäß den Richtlinien festgestellt durch a) Selbsttest beim Einschalten, b) einwandfreie Zielerfassung in horizontaler und vertikaler Richtung und c) durch Messung auf ein ruhiges Ziel mit dem Ergebnis "0". Der Meldungsleger führte weiters in seiner Anzeige aus, daß bei der gegenständlichen Messung einwandfrei erkennbar war, daß das Meßergebnis vom Fahrzeug des beanstandenen Lenkers verursacht wurde, weil das Fahrzeug mit dem roten Visierpunkt anvisiert worden ist. Die Displayanzeige am Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser zeigte 70 km/h an. Laut BEV-Zulassung ist bei dieser Geschwindigkeit ein Meßfehler von 3 km/h abzuziehen, weshalb eine Geschwindigkeit von 67 km/h zur Anzeige gelangte. Die Anhaltung erfolgte durch Insp. G bei der Kreuzung Phyrnbahnstraße-Kudlichstraße. Der Meldungsleger gab diesem Beamten per Funk die gemessenen Fahrzeuge unter Angabe des Kennzeichens sowie der gemessenen Geschwindigkeit bekannt.

Der Meldungsleger schloß bei seiner Befragung im Zuge der Berufungsverhandlung aus, daß es bei dieser Datenübermittlung zu einem Hörfehler gekommen sei. Eine Messung während der Berufungsverhandlung vom Standort des Meldungslegers zur Meßstelle ergab eine Entfernung von 160 m. Befragt darüber, ob die Verkehrszeichen, mit welcher die Geschwindigkeitsbeschränkung kundgemacht waren, verdreht waren oder gerade standen, sodaß sie von den aus Richtung Traun kommenden Fahrzeuglenker einwandfrei ersichtlich waren, führte der Meldungsleger aus, sicher zu sein, daß die Verkehrszeichen korrekt und einwandfrei ersichtlich aufgestellt waren. Zu den vom Bw vorgelegten Fotos stellt der O.ö. Verwaltungssenat fest, daß diese als nicht beweiskräftig dafür angesehen werden, daß die Straßenverkehrszeichen für herannahende Fahrzeuglenker nicht ersichtlich waren, denn einerseits wurden diese Fotos erst nach dem gegenständlichen Vorfall angefertigt und andererseits ist nicht auszuschließen, daß diese Zeichen vor der Aufahme verdreht wurden. Der vom Bw in Aussicht gestellte Zeuge, welcher zur Lage des gegenständlichen Verkehrszeichens Aussagen hätte machen können, wurde schließlich vom Bw nicht nominiert.

I.3.3. In Abwägung der widersprüchlichen Aussagen hinsichtlich der Aufstellung der Verkehrszeichen sowie hinsichtlich der gefahrenen bzw. gemessenen Geschwindigkeit folgt der O.ö. Verwaltungssenat der Version des Meldungslegers. Dieser wirkte bei der Berufungsverhandlung korrekt und bestimmt. Er wurde vom Verhandlungsleiter ausdrücklich auf die Folgen einer falschen Zeugenaussage aufmerksam gemacht, weshalb auch zu bedenken ist, daß der Meldungsleger seine Angaben unter Wahrheitspflicht tätigte, bei deren Verletzung er mit straf- und dienstrechtlichen Sanktionen zu rechnen hätte. Er führte auch aus, den Berufungswerber nicht zu kennen, weshalb der O.ö.

Verwaltungssenat keine Veranlassung sehen kann, weshalb der Meldungsleger den ihm unbekannten Beschuldigten wahrheitswidrig belasten sollte. Was nun die Aussagen des Berufungswerbers anbelangt, so ist doch zu bedenken, daß dieser sich so verantworten kann, wie er es für ihn am günstigsten hält. Die sanktionsbewerte Pflicht, die Wahrheit zu sagen, trifft den Beschuldigten im Gegensatz zum Meldungsleger nicht. Im übrigen hat der Bw - wie oben erwähnt - keine konkreten Umstände vorgebracht, welche für eine unrichtige Messung sprechen würden. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur bereits dargetan, daß eine Lasergeschwindigkeitsmessung mit einem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der gegenständlichen Bauart grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit darstellt (vgl ua VwGH vom 16.3.1994, Zl.93/03/0317). Wäre dem Meldungsleger ein Bedienungsfehler unterlaufen, wäre kein gültiges Meßergebnis zustandegekommen, sondern eine Fehleranzeige aufgeschienen. Im übrigen bestehen auch keine Bedenken dagegen, daß die relevanten Daten vom Meldungsleger dem Beamten, der die Fahrzeuganhaltungen durchgeführt hat, richtig weitergegeben werden können, wenn man berücksichtigt, daß der Meldungsleger doch eingeschult ist und eine einzelne Messung nur 0,3 Sekunden in Anspruch nimmt. Die Geschwindigkeitsbeschränkung war zur Tatzeit verordnet und ordnungsgemäß kundgemacht.

Der Berufung war daher in der Schuldfrage der Erfolg zu versagen.

I.4. Zur Strafe wird ausgeführt:

Die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung wurde ua zum Schutze der körperlichen Integrität der Bauarbeiter erlassen. Da zur Tatzeit keine Bauarbeiten durchgeführt wurden, war somit eine Gefährdung von Bauarbeitern nicht gegeben. Der Unrechtsgehalt der Tat ist somit geringer zu bewerten. Dieser Umstand sowie der weitere Umstand, daß die Geschwindigkeitsüberschreitung keine nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, der Bw keine einschlägigen Vormerkungen aufweist und im Verfahren keine erschwerende Gründe hervorgekommen sind, rechtfertigte eine Herabsetzung der Strafe auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß. Unter Bedachtnahme auf diese Umstände sowie auf die von der Erstbehörde festgestellten Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten hält der O.ö.

Verwaltungssenat die nunmehr festgesetzte Strafe für angemessen. Eine weitere Herabsetzung konnte aufgrund des gravierenden Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht vorgenommen werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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