Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-102950/4/Bi/Fb

Linz, 08.01.1996

VwSen-102950/4/Bi/Fb Linz, am 8. Jänner 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn J S, B, K, vom 12. Juni 1995 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30. Mai 1995, VerkR96-3855-1994-Hu, verhängten Strafe wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf 4.000 S herabgesetzt.

Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 400 S, ein Verfahrenskostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 und 99 Abs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe von 5.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen verhängt, sowie einen Verfahrenskostenbeitrag von 500 S vorgeschrieben.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtete und eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er sei zur Zeit ohne Einkommen und entgegen der Information der Behörde habe er Sorgepflichten für ein Kind zu tragen. Er ersuche deshalb um Neubemessung seiner Geldstrafe unter Berücksichtigung seiner momentan sehr präkeren finanziellen Lage. Im übrigen ersucht er um Ratenzahlung.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 reicht bis 10.000 S Geldstrafe bzw bis zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Dem Rechtsmittelwerber wird vorgeworfen, als Lenker eines bestimmten Kraftfahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt bei einem bestimmten Auotbahnkilometer der A8 die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h insofern überschritten zu haben, als er mit einer Geschwindigkeit von 190 km/h unterwegs gewesen sei. Die Geschwindigkeitsfeststellung erfolgte laut Anzeige durch Nachfahrt mit einem Gendarmeriefahrzeug mit eingebauter geeichter ProViDa-Anlage. Die Erstinstanz ist von einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 60 km/h ausgegangen, die vom Rechtsmittelwerber konkret nicht bestritten wurde und daher auch dem Rechtsmittelverfahren im Hinblick auf die Strafbemessung zugrundezulegen ist.

Aus dem Akt geht weiters hervor, daß der Rechtsmittelwerber seitens der Erstinstanz hinsichtlich seiner finanziellen Verhältnisse wie folgt eingeschätzt wurde: Nettomonatseinkommen 15.000 S, kein Vermögen, keine Sorgepflichten. Auf das diesbezügliche Schreiben vom 3. Mai 1994 hat der Rechtsmittelwerber nicht reagiert, sodaß die Erstinstanz diese Einschätzung ihren Überlegungen zur Strafbemessung zugrunde gelegt hat. Nunmehr macht der Rechtsmittelwerber geltend, er beziehe kein Einkommen und habe Sorgepflichten für ein Kind.

Er hat auch auf das diesbezügliche Schreiben des unabhängigen Verwaltungssenates vom 28. Juni 1995, in dem er um Nachweis seiner Einkünfte und Alimentationsverpflichtungen ersucht wurde, nicht reagiert.

Aus dem Verfahrensakt geht weiters hervor, daß der Rechtsmittelwerber in den Jahren 1991 und 1992 insgesamt sieben Vormerkungen wegen Übertretung der Geschwindigkeitsbestimmungen aufweist, die von der Erstinstanz zutreffend als erschwerend gewertet wurden. Erschwerend war außerdem das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung - 60 km/h sind nicht mehr als geringfügig zu bezeichnen.

Eine derartige Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit läßt nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates zumindest auf grobe Fahrlässigkeit, wenn nicht sogar auf Vorsatz schließen, da der Fahrzeuglenker die Tachometeranzeige ständig in seinem Blickfeld hat, sodaß eine augenscheinliche Überschreitung der Geschwindigkeit im festgestellten Ausmaß jedenfalls auffällt. Daß der Rechtsmittelwerber die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bloß in Kauf genommen, sondern offensichtlich den Eintritt des Erfolges, nämlich der überhöhten Geschwindigkeit auch vom Ausmaß her sogar beabsichtigt hat, ergibt sich schon daraus, daß er bei der Anhaltung angegeben hat, er habe es sehr eilig gehabt. Beruflich bedingte Eile - der Rechtsmittelwerber war zum damaligen Zeitpunkt laut eigenen Angaben Handelsreisender - kann aber keinen Schuldausschließungsgrund für derartige Geschwindigkeitsüberschreitungen darstellen (vgl ua VwGH v. 23.9.1985, 85/18/0301), weil die Interessen des Einzelnen vom allgemeinen Interesse an Verkehrssicherheit übertroffen werden.

Milderungsgründe vermochte der unabhängige Verwaltungssenat entgegen den Ausführungen der Erstinstanz nicht zu finden; ein "Geständnis" stellt nämlich dann keinen Milderungsgrund dar, wenn dem Täter im Hinblick auf sein Betretenwerden auf frischer Tat nichts anderes übrig geblieben ist, als die Übertretung zuzugeben (vgl VwGH vom 5. September 1986, 86/18/0118 ua).

Im Ergebnis vertritt der unabhängige Verwaltungssenat die Auffassung, daß in den Überlegungen der Erstinstanz zur Strafbemessung grundsätzlich keinerlei Rechtswidrigkeit zu erblicken ist, zumal die verhängte Strafe jedenfalls dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entspricht. In Anbetracht der oben angeführten straferschwerenden Überlegungen ist die Strafe gemäß ihrem spezialpräventiven Zweck auch geeignet, den Rechtsmittelwerber zu einem Umdenken im Hinblick auf sein Verhalten im Straßenverkehr anzuhalten.

Die geringfügige Herabsetzung der Geldstrafe ist in der nunmehr behaupteten und letztlich nicht zu widerlegenden finanziellen Situation des Rechtsmittelwerbers begründet, wobei die Erstinstanz auf dessen Antrag auf Ratenzahlung hingewiesen wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum