Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102958/17/Bi/Fb

Linz, 03.05.1996

VwSen-102958/17/Bi/Fb Linz, am 3. Mai 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn Dr. G J, K, S, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. M & Partner, K, S, D, vom 7. April 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 22. März 1995, VerkR96-6270-1994-Wi, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 18. April 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung bei gleichzeitiger mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, daß der Rechtsmittelwerber die Geschwindigkeitsüberschreitung "als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen " begangen hat.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 1.000 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 44a Z1 und 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 5.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 150 Stunden verhängt, weil er am 22. Oktober 1994 um 12.25 Uhr im Gemeindegebiet von H, Bezirk G, Oberösterreich, auf der I A auf Höhe des Strkm die auf österreichischen Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h wesentlich (um 64 km/h) überschritten habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 500 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 18. April 1996 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigtenvertreters Mag. B, des Vertreters der Erstinstanz Herrn S, der Zeugen RI J und GI P sowie des technischen Amtssachverständigen Ing. M durchgeführt.

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er bestreite, mit 160 bis 180 km/h hinter Fahrzeugen hergefahren zu sein, zumal es sich dabei um die von ihm geschätzte Geschwindigkeit in Abhängigkeit seiner Tachogeschwindigkeit gehandelt habe.

Wenn in der Begründung des Straferkenntnisses ausgeführt werde, daß derartige Geschwindigkeitsüberschreitungen immer wieder Ursachen von Verkehrsunfällen seien und damit die Strenge der Maßnahme begründet werde, würde dies zur Behauptung führen, daß der deutsche Gesetzgeber, der entschieden habe, Geschwindigkeitsbegrenzungen nicht einzuführen, weil gerade Autobahnen die sichersten Straßen seien, verantwortungslos handle.

Es gebe außerdem nicht zwei Zeugen für die gemessene Geschwindigkeit, weil nur ein Beamter bezeugen könne, welches Fahrzeug gemessen worden sei. Die Angabe des Fehlerbereichs und der vorgenommenen Korrektur von 3 km/h unter 100 km/h und 3 % darüber sei mehr als fraglich, weil bei gemessenen 50 km/h dies bereits einen Abzug von 6 %, bei einer gemessenen Geschwindigkeit von 30 km/h sogar bereits 10 % betragen würde. Die Angabe von 3 % Korrektur über 100 km/h gehe von einer Linearität der Fehlerquote selbst bei Geschwindigkeiten von über 200 km/h aus, was schon aus mathematischen Gründen unrichtig sei.

Es existiere keine Dokumentation, welches Fahrzeug gemessen worden sei - er sei zum Meßzeitpunkt auf der Überholspur an einem anderen PKW vorbeigefahren. Es bestehe durchaus die Möglichkeit, daß andere bewegte Gegenstände gemessen worden seien und es gebe nicht einmal ein Meßprotokoll als Minimalforderung.

Die Meßgenauigkeit der verwendeten Lasermeßgeräte werde mit 300 m angegeben. In seinem Fall habe aber der Abstand 350 m betragen, was für eine weitere wesentliche Fehlerquote sorge. Die Angabe, das verwendete Lasergeschwindigkeitsmeßgerät sei nach dem österreichischen Eichgesetz genehmigt, sei nicht ausreichend, weil in Deutschland die gleichen Geräte von der deutschen Physikalisch-Technischen Bundes anstalt zugelassen seien, wobei die Eichmessung jedoch so miserabel nachgeprüft worden sei, daß der Gutachter P W aus N (anerkannter Verkehrsgutachter) mit Veröffentlichung seines Gutachtens in "auto-motor-sport", Heft 3 1995, vor Polizeibeamten nachgewiesen habe, daß stehende Häuser mit 34 km/h und ein Golf Cabrio mit 38 km/h gemessen wurden. Das seien Tatsachen, die berücksichtigt werden müßten und die er gegebenenfalls gerichtlich überprüfen lassen werde.

Ohne ausreichende Berücksichtigung all dieser Faktoren sei er nicht bereit, den Bescheid und nicht in der genannten Höhe zu akzeptieren.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Beschuldigten- wie der Behördenvertreter gehört, die angeführten Zeugen einvernommen und auf dieser Grundlage ein kraftfahrtechnisches Sachverständigengutachten erstellt wurde.

Folgender Sachverhalt ist wesentlich:

Der Rechtsmittelwerber lenkte am 22. Oktober 1994 um 12.25 Uhr den PKW BMW 252, Kennzeichen , auf der I A in Fahrtrichtung S, wobei bei km die Geschwindigkeit vom Meldungsleger RI J mit 201 km/h mittels Lasermeßgerät LTI 20.20 TS/KM, Nr. 4374, gemessen wurde. Der Meldungsleger hat die vorgesehenen Toleranzabzüge im Ausmaß von 3 % über 100 km/h abgezogen und eine Geschwindigkeit von 194 km/h der Anzeige zugrundegelegt; die Meßentfernung betrug 350 m. Standort des für die Bedienung solcher Geräte geschulten Meldungslegers war die Parkplatzausfahrt G bei km , und zwar 2 bis 3 m von der Fahrbahn entfernt.

Der Meldungsleger hat bei der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er sei damals am Lenkersitz des Gendarmeriefahrzeuges gesessen und habe bei geöffnetem Fenster die Messung so durchgeführt, daß er den Arm auf der Tür bei geöffnetem Fenster aufgelegt und ihn als Stütze verwendet habe. Vom dortigen Standort bestehe eine Sichtmöglichkeit auf den ankommenden Verkehr auf ca 500 m und er habe, bevor er das Beschuldigtenfahrzeug gemessen habe, die vorgeschriebenen Funktionskontrollen, nämlich die Gerätefunktionskontrolle, die Zielerfassungskontrolle und die 0-km/h-Messung, durchgeführt und bereits einige Messungen sich nähernder Fahrzeuglenker vorgenommen gehabt. Das Gerät sei vorschriftsmäßig geeicht gewesen und für ihn habe sich kein Hinweis auf eine Funktionsuntüchtigkeit oder eine Fehlfunktion des Meßgerätes ergeben. Der Meldungsleger hat auf das von ihm vorgelegte Meßprotokoll und den Eichschein für das verwendete Lasermeßgerät verwiesen. Die Display-Anzeige sei nicht gelöscht worden und er habe bei der Messung die Frontpartie des Fahrzeuges im Bereich des Kühlergrills bzw der Stoßstange anvisiert. Der Meldungsleger konnte jedoch keine Aussagen mehr darüber machen, ob sich das Fahrzeug zum Meßzeitpunkt auf der Überholspur oder auf dem rechten Fahrstreifen befunden habe. Er hat aber eine Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug dezidiert ausgeschlossen, zumal er das Kennzeichen des gemessenen Fahrzeuges im Herannahen abgelesen, das Gerät dem auf dem Beifahrersitz befindlichen Zeugen GI P gegeben und sofort die Nachfahrt begonnen habe.

Er habe den Beschuldigten-PKW nie aus den Augen verloren, ihn zwischen der A und dem Parkplatz M überholt und bei der Parkplatzausfahrt M bei km angehalten. Er habe auch die Amtshandlung mit dem Lenker geführt, der die Übertretung gar nicht bestritten, sondern vielmehr ausgeführt habe, er sei mit einer Geschwindigkeit von 160 bis 180 km/h mit anderen Fahrzeugen mitgefahren.

Der Meldungsleger hat ausgeführt, daß er vor der Messung des Beschuldigtenfahrzeuges ca 5 bis 10 min bei der Parkplatzausfahrt G gestanden sei und ihm sei weder dort noch bei der Nachfahrt bis zum Anhalteort ein Fahrzeug aufgefallen, das mit einer derartigen Geschwindigkeit unterwegs war, wie der Rechtsmittelwerber.

Der Zeuge GI P hat bestätigt, der Meldungsleger habe ihm das Lasermeßgerät übergeben und er habe sowohl den Meßwert als auch die Meßentfernung auf dem Display abgelesen. Auch er konnte sich nicht mehr daran erinnern, ob der Lenker damals als einziges Fahrzeug unterwegs war oder gerade jemanden überholt habe; er hat aber jede Verwechslungsmöglichkeit bei der Nachfahrt ausgeschlossen, weil er sich das Kennzeichen des PKW im Herannahen gemerkt habe. Die Amtshandlung habe sein Kollege geführt, er habe aber mitgehört und glaube sich erinnern zu können, daß der Lenker darauf hingewiesen habe, daß die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h nirgends kundgemacht sei bzw daß er das nicht gewußt habe.

Der technische Amtssachverständige Ing. M hat in seinem Gutachten darauf verwiesen, daß nach der Zeugenaussage des Meldungslegers die vorgeschriebenen Gerätefunktionskontrollen, wie im Meßprotokoll vermerkt, ordnungsgemäß durchgeführt wurden und hat aufgrund der Tatsache, daß das Meßgerät ein Meßergebnis produziert habe, ein "Verwackeln" ausgeschlossen, weil es dabei zu einer Fehleranzeige am Display gekommen wäre.

Zu den Einwänden des Rechtsmittelwerbers, die dieser auf den vorgelegten Artikel in der Zeitschrift "auto-motor-sport", Heft 3 aus 1995, stützt, hat der technische Amtssachverständige auf die im Rahmen der mündlichen Verhandlung dezidiert erörterten Stellungnahmen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 18. August 1995 und die Stellungnahmen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Braunschweig und Berlin vom 12. April 1995 und vom 30. Jänner 1995 verwiesen.

Auf dieser Grundlage hat er die angeführten Gründe für eine eventuelle Fehlmessung für gegenstandslos erklärt, sofern der messende Beamte die Verwendungsbestimmungen bei der Messung eingehalten habe.

Zum vom Rechtsmittelwerber gerügten Abzug einer Meßfehlertoleranz von nur 3 % hat der Sachverständige ausgeführt, daß es sich bei den schon in der Gerätezulassung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vorgesehenen Eich- bzw Verkehrsfehlergrenzen von 3 km/h unter 100 km/h und 3 % über 100 km/h nicht um analog ansteigende Fehlerbereiche, sondern um einen Genauigkeitsbereich handelt, den jedes technische Meßgerät aufweist. Zugunsten des Beschuldigten sei daher die Fehlergrenze von 3 % abzuziehen, wobei es aber theoretisch auch möglich wäre, daß der Beschuldigte nicht mit 201 km/h gefahren sei, sondern theoretisch sogar mit 207 km/h, weil die Eich- bzw Verkehrsfehlergrenze über 100 km/h +/- 3 % betrage.

Er hat weiters festgehalten, daß ein richtiges Ablesen eines Kennzeichens aus einer Entfernung von 35 m durchaus möglich sei und das Beweisverfahren ergeben habe, daß die Sichtverhältnisse am Vorfallstag klar und die Fahrbahn trocken gewesen seien.

Zur vom Rechtsmittelwerber gerügten Reichweite von 350 m hat der Sachverständige ausgeführt, daß vom Gerätehersteller ein Einsatz bis 600 m Entfernung in der Bedienungsanleitung angegeben ist. Auch die Meßentfernung im gegenständlichen Fall sei somit zulässig gewesen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde auch erörtert, daß, wenn der Meldungsleger die Messung so vorgenommen hat, wie von ihm geschildert, eine relativ stabile Auflage gegeben war und durch das Anvisieren des Kühlergrills bzw der Stoßstange und des Kennzeichens Fehlergebnisse wie beim Anvisieren einer schrägen Gebäudefront auszuschließen seien.

Auf der Grundlage des durchgeführten Beweisverfahrens - ein Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheins wurde vom Beschuldigtenvertreter nicht gestellt und daher auf einen solchen verzichtet - gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, daß die Angaben des Meldungslegers, der die Lasermessung vorgenommen hat, zum einen schlüssig und nachvollziehbar und aus diesem Grund glaubwürdig sind, zum anderen im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit dem technischen Amtssachverständigen geklärt wurde, daß die Lasermessung so wie vom Meldungsleger beschrieben, ordnungsgemäß und daher als Grundlage für den Tatvorwurf heranzuziehen war. Es besteht daher kein Anhaltspunkt für Zweifel irgendwelcher Art am Wahrheitsgehalt der Zeugenaussage des Meldungslegers, wonach dieser eindeutig und zweifelsfrei den PKW des Rechtsmittelwerbers gemessen und diesen auch angehalten hat. Auch im Hinblick auf die Nachfahrt hat sich kein Anhaltspunkt dafür ergeben, daß dabei eine Verwechslung mit einem anderen PKW stattgefunden haben könnte, auch wenn von keinem der beiden Zeugen mehr konkrete Angaben darüber gemacht werden konnten, ob der Rechtsmittelwerber zum Zeitpunkt der Messung gerade überholt hat. Derartiges hat dieser aber erst in seiner Stellungnahme vom 3. März 1995 erstmals behauptet.

Auf der Grundlage des technischen Amtssachverständigengutachtens in Verbindung mit dem Eichschein und dem ordnungsgemäß ausgefüllten Meßprotokoll, die dem Beschuldigtenvertreter ebenso zur Kenntnis gebracht wurden, wie der übrige gesamte Verfahrensakt, besteht beim unabhängigen Verwaltungssenat kein Zweifel daran, daß das verwendete Lasermeßgerät ordnungsgemäß geeicht und funktionstüchtig war, wobei in Verbindung mit der Zeugenaussage des Meldungslegers zweifelsfrei zutage trat, daß dieser die Verwendungsbestimmungen eingehalten und die vorgesehenen Toleranzabzüge vorgenommen hat.

Die Einwände des Rechtsmittelwerbers wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert und die im vorgelegten Zeitungsartikel angesprochenen Fehlermöglichkeiten für den gegenständlichen Fall dezidiert ausgeschlossen.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges auf österreichischen Autobahnen grundsätzlich nicht schneller als 130 km/h fahren. Daß auch ausländische Kraftfahrzeuglenker an diese Bestimmungen gebunden sind, steht ebenso außer Zweifel wie die Tatsache, daß die Einhaltung dieser Geschwindigkeitsbeschränkungen durch Organe der Straßenaufsicht an Ort und Stelle kontrolliert wird.

Das im gegenständlichen Fall verwendete Lasermeßgerät war zum Vorfallszeitpunkt geeicht - die letzte Eichung vorher erfolgte am 24. Juni 1992, die gesetzliche Nacheichfrist lief am 31. Dezember 1995 ab - und vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zugelassen.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß ein Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTI 20.20 TS/KM grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit darstellt. Einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels Laserverkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten ist aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten (vgl ua VwGH vom 2. März 1994, 93/03/0238).

Das durchgeführte Beweisverfahren hat zweifelsfrei ergeben, daß der die Messung durchführende Meldungsleger die vorgegebenen Verwendungsbestimmungen genau eingehalten hat; es hat sich kein Hinweis darauf ergeben, daß diese Messung nicht verwertbar wäre. Weder hinsichtlich der Anvisierbarkeit oder der Meßgenauigkeit des Lasermeßgerätes noch hinsichtlich des Standortes der Gendarmeriebeamten fanden sich Anhaltspunkte für die Nichteignung als grundlegendes Beweismittel im Verwaltungsstrafverfahren. Zu betonen ist außerdem, daß der Rechtsmittelwerber weder konkrete Fehlerquellen noch irgendwelche Gerätemängel zu behaupten in der Lage war, und auch eine Verwechslung des gemessenen Fahrzeuges mit dem Beschuldigten-PKW ist auszuschließen. Die Toleranzabzüge wurden korrekt durchgeführt und eine Geschwindigkeit von 194 km/h dem Tatvorwurf zugrundegelegt. Auch die Meßentfernung entsprach sowohl der Zulassung als auch den Verwendungsbestimmungen des Herstellers.

Für den unabhängigen Verwaltungssenat steht auf dieser Grundlage zweifelsfrei fest, daß der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt hat.

Sein Argument, er habe nicht gewußt, daß auf österreichischen Autobahnen eine generelle Geschwindigkeitsbeschränkung auf 130 km/h gilt, geht schon deshalb ins Leere, weil sich ein ausländischer Kraftfahrzeuglenker über die in Österreich geltenden Vorschriften, insbesondere der Straßenverkehrsordnung, ausreichend zu unterrichten hat (vgl VwGH vom 23. Oktober 1986, 86/02/0064 ua). Daß der deutsche Gesetzgeber auf deutschen Autobahnen keine generellen Geschwindigkeitsbeschränkungen für notwendig befunden hat, vermag nichts daran zu ändern, daß auch deutsche Kraftfahrzeuglenker in Österreich an die österreichischen Bestimmungen gebunden sind. Abgesehen davon wird im Bereich jeder Grenzübertrittsstelle auf gut sichtbar angebrachten Hinweistafeln, die der Rechtsmittelwerber jedenfalls passiert haben muß, auf die in Österreich geltenden generellen Geschwindigkeitsbestimmungen hingewiesen. Sein Argument, er sei mit anderen ähnliche Geschwindigkeiten einhaltenden Fahrzeugen mitgefahren, konnte im Beweisverfahren zweifelsfrei widerlegt werden. Auch wenn der Rechtsmittelwerber im Autobahnabschnitt vor dem Meßpunkt auf einen PKW-Lenker mit überhöhter Geschwindigkeit gestoßen ist, ohne daß dieser - mangels Anwesenheit einer Gendarmeriestreife - angehalten wurde, berechtigt ihn dies keineswegs, daraus abzuleiten, daß für ihn keinerlei Geschwindigkeitsbeschränkungen gelten.

Zusammenfassend gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, daß der Rechtsmittelwerber sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, zumal es ihm auch nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die Spruchergänzung erfolgte unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 44a Z1 VStG und ist insofern gerechtfertigt, als dem Rechtsmittelwerber bereits in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 18. November 1994 die von ihm nie bestrittene Lenkereigenschaft des PKW zur Last gelegt wurde.

Diesbezüglich ist demnach keine Verjährung eingetreten.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu be rücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 reicht bis 10.000 S Geldstrafe bzw bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses geht hervor, daß die Erstinstanz die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers zutreffend als Milderungsgrund berücksichtigt hat. Entgegen der Auffassung der Erstinstanz ist straferschwerend jedoch das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung, nämlich immerhin 64 km/h, zu berücksichtigen, wobei nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates eine derartige Mißachtung der Geschwindigkeitsbestimmungen nicht mehr als fahrlässig angesehen werden kann, sondern bereits zumindest von dolus eventualis auszugehen ist.

Der unabhängige Verwaltungssenat vermag nicht zu erkennen, daß die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum überschritten hätte. Der Rechtsmittelwerber ist von Beruf Internist und Kardiologe mit Schwerpunktpraxis und hat sich ansonsten nicht zu seinen finanziellen Verhältnissen geäußert. Seitens der Erstinstanz wurde sein Nettomonatseinkommen zunächst auf DM 3.000,-geschätzt und angenommen, daß er weder Vermögen noch Sorgepflichten habe, letztendlich wurde laut Begründung des Straferkenntnisses - für den unabhängigen Verwaltungssenat völlig unerfindlich - ein Nettomonatseinkommen von umgerechnet lediglich 13.000 S zugrundegelegt.

Der unabhängige Verwaltungssenat sieht zum einen aufgrund des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung und zum anderen aufgrund der nicht als ungünstig zu bezeichnenden finanziellen Situation des Rechtsmittelwerbers keine Veranlassung, die Strafe herabzusetzen, zumal diese dem Unrechtsund Schuldgehalt der Übertretung durchaus entspricht. Sie liegt überdies im mittleren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und soll den Rechtsmittelwerber in Hinkunft zur genauesten Einhaltung der Geschwindigkeitsbestimmungen in Österreich anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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