Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102959/2/Ki/Shn

Linz, 29.06.1995

VwSen-102959/2/Ki/Shn Linz, am 29. Juni 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Ronald W, vom 20. Juni 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30. Mai 1995, VerkR96-5962-1995-Hu, zu Recht erkannt:

I: Der Berufung gegen die Strafhöhe wird nach der Maßgabe Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 6.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf sechs Tage herabgesetzt wird.

II: Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Strafbehörde wird auf 600 S herabgesetzt; der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat entfällt.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: §§ 64 und 65 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Mit Straferkenntnis vom 30. Mai 1995, VerkR96-5962-1995-Hu, hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land über den nunmehrigen Berufungswerber gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt, weil er am 3.2.1995 um 15.20 Uhr im Ortsgebiet von Linz, auf der A7 Ausfahrt Salzburger Straße, RFB-Süd, den Kombi, im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 70 km/h" mit einer Geschwindigkeit von 121 km/h gelenkt hat. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 1.000 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Mit Schriftsatz vom 20. Juni 1995 erhebt der Beschuldigte Berufung gegen die Strafhöhe und führt im wesentlichen aus, daß zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsübertretung sich auf dem betreffenden Straßenstück kein weiterer Verkehrsteilnehmer befunden habe bzw eine Kreuzung oder sonstige Gefahrenquellen vorhanden waren. Es habe daher lediglich eine abstrakte Gefährdung bestanden, auf welche das Strafausmaß abzustimmen gewesen wäre. Weiters führt er aus, daß bei seinem Einkommen von 15.000 S eine Zahlung in Höhe von 10.000 S den Lebensunterhalt nicht nur während eines Monates sondern auch darüber hinaus gefährden würde. Weiters weist er darauf hin, daß kein Milderungsgrund angeführt worden sei.

I.3. Die Erstbehörde hat, ohne von der Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung Gebrauch zu machen, die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, weil weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsicht in den Verfahrensakt.

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, daß bei erheblichen Überschreitungen der höchstzulässigen Geschwindigkeit auf Autobahnen bzw im Bereich von Autobahnausfahrten die Verkehrssicherheit erheblich reduziert wird, weil solch überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder eine Ursache für schwere und schwerste Verkehrsunfälle darstellen. Die Überschreitung einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 51 km/h stellt keine geringfügige Verwaltungsübertretung mehr dar, weshalb grundsätzlich - auch aus generalpräventiven Gründen - mit einer entsprechend strengen Bestrafung vorzugehen ist.

Im Interesse der Hebung der Verkehrssicherheit ist daher der belangten Behörde auch in keiner Weise entgegenzutreten, wenn sie die im vorliegenden Fall erhebliche Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit straferschwerend gewertet hat, und es ist auch der Umstand, daß, wie vom Berufungswerber behauptet wurde, lediglich eine abstrakte Gefährdung vorgelegen hat, dem dargelegten Rechtschutzgedanken hintanzustellen.

Dazu kommt, daß gerade im Bereich von Autobahnausfahrten grundsätzlich vermehrt mit Gefährdungssituationen zu rechnen ist, weshalb in diesen Bereichen jedenfalls eine erhöhte Sorgfaltspflicht geboten ist. Auch dieser Umstand ist bei der Bewertung der Tat- und Schuldangemessenheit im konkreten Falle entsprechend zu berücksichtigen.

Andererseits ist dem Berufungswerber zugutezuhalten, daß er sich bereits im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde geständig gezeigt hat und so das Strafverfahren gegen ihn zügig durchgeführt werden konnte. Wenn dies auch kein qualifiziertes Geständnis iSd Judikatur des VwGH darstellt, so vertritt die erkennende Behörde die Auffassung, daß dieser Umstand bei der Strafbemessung mildernd berücksichtigt werden kann. Weiters finden sich im vorliegenden Verfahrensakt keinerlei Aufzeichnungen über allfällige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen, weshalb der O.ö. Verwaltungssenat davon ausgeht, daß der Berufungswerber bisher verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist. Auch dieser Umstand ist strafmildernd zu bewerten.

Im Hinblick auf die oben dargelegten Erwägungen erscheint die nunmehr festgelegte Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe als tat- und schuldangemessen. Eine weitere Herabsetzung ist jedoch - auch unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers (Einkommen ca 15.000 S, keine Sorgepflichten, kein Vermögen) - sowohl aus generalpräventiven als auch aus spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Berufungsvorbringen, die Zahlung der Geldstrafe würde den Lebensunterhalt nicht nur während eines Monats sondern auch darüber hinaus gefährden, wird darauf hingewiesen, daß einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat (§ 54b Abs.3 VStG). Ein entsprechender Antrag wäre gegebenenfalls bei der Behörde 1. Instanz (BH Linz-Land) einzubringen.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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