Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102961/2/Fra/Bk

Linz, 11.07.1995

VwSen-102961/2/Fra/Bk Linz, am 11. Juli 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des K B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 1. Juni 1995, Zl. VerkR96-9317-1993, betreffend Übertretung des § 38 Abs.5 iVm Abs.1 lit.a StVO 1960, zu Recht erkannt:

Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG eingestellt; der Berufungswerber hat keine Beiträge zu den Kosten des Verfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 38 Abs.5 iVm Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: einen Tag) verhängt, weil er am 2.8.1993 gegen 8.25 Uhr seinen Pkw auf der Salzkammergutstraße B 145 von Richtung Vöcklabruck kommend auf der Poll-Kreuzung in Richtung B 120a gelenkt hat, wobei er das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage mißachtete, indem er vor dem Lichtzeichen das Fahrzeug nicht anhielt.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe zum Verfahren vorgeschrieben.

2. In der rechtzeitig gegen das unter Z1 angeführte Straferkenntnis bei der Erstbehörde eingebrachten Berufung bringt der Berufungswerber im wesentlichen vor, nicht bei Rot- sondern bei Grünlicht in die gegenständliche Kreuzung eingefahren zu sein. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Vorweg sieht sich der O.ö. Verwaltungssenat zur Feststellung veranlaßt, daß er nach Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt keinesfalls eine Unschlüssigkeit der von der Erstbehörde vorgenommenen Beweiswürdigung zu erkennen vermag.

Im gegenständlichen Fall ist jedoch Verfolgungsverjährung eingetreten, weshalb es dem O.ö. Verwaltungssenat verwehrt ist, den Sachverhalt neuerlich zu überprüfen. Zur Verfolgungsverjährung: Nach § 44a Z1 VStG ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß ua die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird. Wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Subsumtion der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist die spruchgemäße Feststellung, daß der Beschuldigte "als Lenker" zur Verantwortung gezogen wird (arg.... "bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen ..." in § 38 Abs.5 StVO 1960). Die Erstbehörde hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis zutreffend im Spruch festgestellt, daß der Beschuldigte die gegenständliche Verwaltungsübertretung als Lenker des in Rede stehenden Fahrzeuges zu verantworten hat.

Es wurde jedoch während der Verfolgungsverjährungsfrist keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt. Die einzige Verfolgungshandlung, die während dieser Frist gesetzt wurde, ist die Strafverfügung vom 29.12.1993, VerkR96/9317/1993. In dieser Verfolgungshandlung ist das Tatbestandsmerkmal des "Lenkers" nicht enthalten. Der O.ö. Verwaltungssenat verkennt nicht, daß aus dem Textzusammenhang dieser Strafverfügung unschwer zu erkennen ist, daß dem Beschuldigten die Verwaltungsübertretung als Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges zur Last gelegt wird.

Andererseits kann wohl davon ausgegangen werden, daß es kein Problem darstellt, die Strafverfügung durch die Wortfolge beispielsweise "als Lenker des og. Fahrzeuges" zu ergänzen wie dies auch bei den Strafverfügungen nach dem KFG der Fall ist - mit denen ein Beschuldigter als Zulassungsbesitzer zur Verantwortung gezogen wird. Im vorliegenden Fall würde auch die Anzeige des GPK Gmunden in Verbindung mit einer allfälligen Akteneinsicht durch den Beschuldigten mit der Aufforderung zur Rechtfertigung als taugliche Verfolgungshandlung zu werten sein, wenn sie innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist stattgefunden hätte. Aber auch die Zeugeneinvernahme des Meldungslegers vom 26.4.1994 stellt eine taugliche, jedoch verspätete Verfolgungshandlung dar.

Da somit Umstände vorliegen, die die weitere Verfolgung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat ausschließen, war spruchgemäß zu entscheiden.

4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Fragner

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