Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108968/2/Kei/Sg

Linz, 23.04.2004

 

 

 VwSen-108968/2/Kei/Sg Linz, am 23. April 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des B H G, vertreten durch die Rechtsanwältin D S, K, G, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 28. Jänner 2003, Zl.VerkR96-11403-2002Sö, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2. Statt "Richtung Kirchdorf/Krems" wird gesetzt "Richtung Liezen" und statt § 64 d VStG" wird gesetzt "§ 54 d VStG".

     

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs. 1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 24 Euro, zu leisten.

 
Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet

(auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 28.03.2002 um 19.59 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen in Wartberg/Kr., A9, km. 10,600 in Richtung Kirchdorf/Krems gelenkt und die Vorschriftszeichen ´Geschwindigkeitsbeschränkung` mißachtet, da Sie die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 37 km/h überschritten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 52 lit. a Ziffer 10 a StVO i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro 120,--, gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

12,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,-- Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 132,-- Euro.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 64 d VStG)."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor:

"In dem Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahren gegen B H G - Az.: VerkR96-11403-2002 Sö - lege ich namens und mit Vollmacht meines Mandanten gegen das Strafanerkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 28. Januar 2003, eingegangen am 31. Januar 2003, Berufung ein und beantrage, das Strafanerkenntnis vom 28.01.2003 aufzuheben.

Begründung:

Die in dem o.g. Bescheid angegebene Verwaltungsübertretung setzt gem. § 51 VStG. voraus, dass ein fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt werden kann, welches allein durch ein aktives Tun verwirklicht werden kann.

Der Lenker oder die Lenkerin des Fahrzeuges kann somit lediglich die im Bescheid benannte Verwaltungsübertretung begangen haben.

Gerade dieses konnte durch das stationär aufgestellte Radargerät nicht festgestellt werden. Die Messung ist lediglich geeignet festzustellen, dass das Fahrzeug, die Meßschleife in einer erhöhten Geschwindigkeit passierte. Hieraus läßt sich nicht auf den Fahrzeugführer/in schließen.

Ebenso kann aufgrund der dem Rechtshilfeersuchen an das Regierungspräsidium Gießen vom 5.08.2002 beigefügten Radarfotos der Beschuldigte nicht als Fahrzeugführer identifiziert werden.

Ein Nachweis, dass der Beschuldigte als Lenker des Fahrzeuges anzusehen ist, liegt somit nicht vor."

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 4. April 2003, Zl.VerkR96-11403-2002Sö, Einsicht genommen.

 

 

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44 a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht. Das Verschulden des Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs. 1 erster Satz VStG. Da die Schuld nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs. 1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt und es kommt der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z2 StGB iVm § 19 Abs. 2 VStG zum Tragen. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen. Einkommen: 1200 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit als beträchtlich qualifiziert.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 24 Euro, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

Dr. Keinberger

 
 

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