Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102973/4/Sch/<< Rd>> Linz, am 24. Juli 1995 VwSen102973/4/Sch/<< Rd>>

Linz, 24.07.1995

VwSen 102973/4/Sch/<< Rd>> Linz, am 24. Juli 1995
VwSen-102973/4/Sch/<< Rd>> Linz, am 24. Juli 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau SG vom 22. Juni 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 12. Juni 1995, VerkR96-706-1995 Do/Hofe, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom 12. Juni 1995, VerkR96-706-1995 Do/Hofe, über Frau SG, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 19 Abs.1 iVm § 19 Abs.4 StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden verhängt, weil sie am 2. März 1995 um 19.50 Uhr mit dem PKW mit dem Kennzeichen in Julbach, beim Haus Nr. , von der Gemeindestraße nach links in die Ulrichsberger Bezirksstraße Richtung Peilstein i.M. einbiegend trotz des Vorschriftszeichens "Halt" den Vorrang eines Fahrzeuges verletzt habe, weil dessen Lenker zu einem unvermittelten Abbremsen seines Fahrzeuges genötigt worden sei.

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Am Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses fällt auf, daß hierin als übertretene Verwaltungsvorschrift ua § 19 Abs.1 StVO 1960 zitiert wird. Da aber von einer Verletzung der "Rechtsregel" im Straferkenntnis nicht die Rede ist, nimmt die Berufungsbehörde an, daß es sich hiebei um einen Schreibfehler handelt und tatsächlich § 19 Abs.7 StVO 1960 gemeint war.

Diese Frage ist aber von untergeordneter Bedeutung, da das angefochtene Straferkenntnis aus folgendem Grund zu beheben war:

Gemäß § 43 Abs.1 StVO 1960 bedürfen Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote einer Verordnung der zuständigen Behörde. Eine Regelung der Vorrangverhältnisse auf einer Kreuzung im Sinne des § 19 Abs.4 StVO 1960 stellt zweifellos eine verordnungspflichtige Verkehrsmaßnahme dar. Die Erstbehörde wurde daher ersucht, eine Ablichtung der entsprechenden Verordnung betreffend das von der Berufungswerberin angeblich mißachtete Vorschriftszeichen "Halt" an die Berufungsbehörde zu übermitteln. Eine solche Verordnung konnte jedoch nicht vorgelegt werden (siehe Bericht des GPK Ulrichsberg vom 17. Juli 1995). Im Hinblick auf die übermittelte Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 2. März 1981, VerkR-56/1981-Wi, ist zu bemerken, daß hiemit mehrere Vorschriftszeichen "Vorrang geben" angeordnet wurden, diese also mit dem gegenständlichen Vorschriftszeichen "Halt" nichts zu tun hat.

Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren war daher aus diesen formellen Überlegungen heraus einzustellen, ohne auf das Berufungsvorbringen und dessen Richtigkeit einzugehen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n



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