Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102978/3/Weg/Km

Linz, 12.07.1995

VwSen-102978/3/Weg/Km Linz, am 12. Juli 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 1. Kammer (Vorsitzender: Dr. Guschlbauer, Berichter: Dr. Wegschaider, Beisitzer: Dr. Keinberger) über die Berufung des K K vom 7. Juni 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ... vom 16. Mai 1995, Verk96..., zu Recht erkannt:

Die Berufung wird wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.5 AVG, § 66 Abs.4 AVG iVm § 51 Abs.1 und 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft ... hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs.1 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 15.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 504 Stunden verhängt, weil dieser am 23. März 1995 um 8.32 Uhr den PKW ... auf der Bundesstraße .. in ... auf Höhe des Hauses ...straße .. (ÖMV-Tankstelle) in Richtung ... gelenkt hat, obwohl er keine gültige Lenkerberechtigung besitzt.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 1.500 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dieses Straferkenntnis wurde vom Berufungswerber am 23.

Mai 1995 persönlich übernommen und diese Übernahme durch die eigenhändige Unterschrift bestätigt.

Mit Schreiben vom 7. Juni 1995 bringt der Beschuldigte eine sich gegen die Höhe der Strafe richtende Berufung ein. Diese Berufung wurde am 8. Juni 1994 (Poststempel) der Post zur Beförderung übergeben.

3. Gemäß § 51e Abs.1 VStG ist eine mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, wenn die Berufung zurückzuweisen ist und keine Zweifel über den Zurückweisungsgrund bestehen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist die Berufungsbehörde verpflichtet, verspätete Berufungen zurückzuweisen. Im Falle einer Verspätung besteht keine Möglichkeit, die begehrte Sachentscheidung zu treffen.

Verspätung liegt dann vor, wenn die gemäß § 63 Abs.5 AVG normierte zweiwöchige Berufungsfrist nicht eingehalten wird und auf den Umstand dieser Berufungsfrist in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses hingewiesen wird.

Die Berechnung der Zweiwochenfrist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Der Fristenlauf beginnt mit dem Tag der Zustellung, also mit Dienstag dem 23. Mai 1995. Die Berufung hätte spätestens am Dienstag dem 6. Juni 1995 der Post zur Beförderung übergeben oder direkt bei der Behörde eingebracht werden müssen, um die gesetzliche Fallfrist zu wahren.

Nachdem die Berufung erst am 7. Juni 1995 verfaßt und schließlich am 8. Juni 1995 der Post übergeben wurde, liegt Verspätung vor und war deshalb im Sinne des § 66 Abs.4 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren gilt, spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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