Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108985/5/Ki/Ri

Linz, 24.07.2003

 

 

 VwSen-108985/5/Ki/Ri Linz, am 24. Juli 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch bezüglich der Berufung der S S, Tgasse, W, vom 4.4.2003, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 3.3.2003, VerkR96-26479-2002, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 wie folgt erkannt:

 

I. Der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 25.4.2003, VwSen-108985/2/Ki/Ka, wird aufgehoben.

II. Der Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 3.3.2003, VerkR96-26479-2002, wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

III. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 52a VStG

zu II: § 66 Abs.4 Avg iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG

zu III: § 66 Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

zu I. und II.:

 

Gemäß § 52a Abs.1 VStG können von Amts wegen der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegende Bescheide, durch die das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden ist, sowohl von der Behörde als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 3.3.2003, VerkR96-26479-2002, die Berufungswerberin für schuldig befunden, sie habe am 7.8.2002 um 15.34 Uhr den PKW W- auf der A in Fahrtrichtung W gelenkt und bei km 243,658 im Gemeindegebiet von S die durch deutlich sichtbar aufgestellte Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 34 km/h überschritten und über sie eine Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

 

Eine Berufung gegen dieses Straferkenntnis, welche auch inhaltliche Aspekte zum Inhalt hatte, wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Bescheid vom 25. 4. 2003, VwSen-108985/2/Ki/Ka, in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen.

 

Eine nachprüfende Recherche bezüglich der der Bestrafung zugrundeliegenden Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oö. (Verkehrsabteilung) hat nun ergeben, dass im Bereich des vorgeworfenen Tatortes tatsächlich eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h und nicht, wie der Berufungswerberin vorgeworfen wurde von 100 km/h, verordnet war. Unter diesem Aspekt ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, zumal eine derartige Verordnung, nämlich erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h, nicht existierte.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat dies zur Folge, dass die Behörde von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen hatte.

 

Durch die Bestätigung des Schuldspruches in der Berufungsentscheidung vom 25.4.2003 wurde aus den oben dargelegten Gründen das Gesetz zum Nachteil der Berufungswerberin offenkundig verletzt, weshalb, da gegen diese Entscheidung keine Berufung mehr möglich ist, eine Aufhebung dieser Entscheidung gemäß § 52a Abs.1 VStG geboten war.

 

Hingewiesen wird auf § 52a Abs.2 VStG, wonach allfällige Folgen der Bestrafung wieder gutzumachen sind.

 

zu III.: Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

 

 
 

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