Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102982/4/Weg/Ri

Linz, 08.08.1995

VwSen-102982/4/Weg/Ri Linz, am 8. August 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über den Antrag des A L auf Zuerkennung einer Verfahrenshilfe offenbar zum Zwecke der Anfechtung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft ... vom 19. Juni 1995, VerkR96..., zu Recht erkannt:

Der Antrag auf kostenlose Beigabe eines Verteidigers (Antrag auf Verfahrenshilfe) wird gemäß § 51a Abs.1 VStG abgewiesen.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft ... hat gegen A L das Straferkenntnis vom 19. Juni 1995, VerkR..., wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs.2 lit.a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 erlassen.

Der Beschuldigte stellte bei der Erstbehörde einen keine Begründung enthaltenden Antrag auf Zuerkennung der Verfahrenshilfe iSd § 51a Abs.1 VStG, der am 4. Juli 1995 bei der Bezirkshauptmannschaft ... eingelangt ist.

Die Bezirkshauptmannschaft ... hat den Verwaltungsstrafakt samt dem Verfahrenshilfeantrag vorgelegt. Der Aufforderung des O.ö. Verwaltungssenates vom 10.Juli 1995, den Antrag zu vervollständigen, hat der Antragsteller innerhalb der eingeräumten Zweiwochenfrist bzw. auch in der Folge bis dato nicht entsprochen, sodaß - wie im Schreiben vom 10. Juli 1995 zum Ausdruck gebracht wurde - auf Grund der Aktenlage zu entscheiden ist.

2. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 51a Abs.1 VStG hat der unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, daß diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn a) der Beschuldigte außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen und wenn b) die kostenlose Beigabe des Verteidigers im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist.

Nachdem der Beschuldigte über seine Einkommensverhältnisse bzw. allfällige Sorgepflichten keine wie immer gearteten Aussagen getroffen hat und auch einen Vervollständigungsauftrag nicht befolgt hat, kann nicht beurteilt werden, ob der Beschuldigte die Kosten der Verteidigung ohne die zitierte Beeinträchtigung der Lebensführung tragen kann. Die diesbezügliche Mitwirkungspflicht hätte es geboten, die notwendigen Umstände bekanntzugeben. Schon aus diesem Grund war der Antrag um Zuerkennung der Verfahrenshilfe abzuweisen.

Zudem kommt, daß die Erforderlichkeit einer zweckent sprechenden Verteidigung weder behauptet wurde noch aus dem Akt ein Anhaltspunkt hiefür ersichtlich ist.

Nachdem also im gegenständlichen Fall keiner der unter § 51a Abs.1 VStG umschriebenen Tatbestände vorliegt, war der Antrag auf Verfahrenshilfe abzuweisen.

Angemerkt wird noch, daß eine positive Entscheidung, also die Zuerkennung der Verfahrenshilfe, nur dann zulässig wäre, wenn alle unter Punkt 2 a) und b) angeführten Tatbestandselemente vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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