Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103025/7/Bi/Fb

Linz, 15.09.1995

VwSen-103025/7/Bi/Fb Linz, am 15. September 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn R T in G vom 18. Juli 1995 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 26. Juni 1995, VerkR96/1989/1993, mit dem in Angelegenheit einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 die in der Strafverfügung vom 13. September 1993 verhängte Strafe herabgesetzt wurde, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die mit dem angefochtenen Bescheid verhängte Geldstrafe auf 800 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden herabgesetzt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG und § 99 Abs.3a StVO 1960.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem angefochtenen Bescheid die in der Strafverfügung vom 13. September 1993 über den Beschuldigten verhängte Strafe wegen der Übertretung gemäß §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3a StVO 1960 insofern herabgesetzt, als die Geldstrafe von 1.500 S auf 1.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe von 90 auf 60 Stunden herabgesetzt wurde.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil sich die Berufung gegen die Höhe der verhängten Strafe richtete und eine Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt worden war (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber begründet seine Berufung damit, er finde die verhängten Strafen deshalb als unangemessen hoch, weil er Student sei, kein Einkommen beziehe und seinen Unterhalt von einem nicht sehr hohen Stipendium, den Zuwendungen seiner Eltern und fallweisen Gelegenheitsjobs bestreite. Er habe kein Vermögen und sei ab Oktober 1995 für ein Kind sorgepflichtig. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei die verhängte Strafe von 1.000 S sehr hoch, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden in Relation zum Strafbetrag unangemessen sei, weil der Eindruck erweckt werde, daß damit die Bezahlung der Strafe erwirkt werden solle. Die Erstinstanz sei auf seine Argumente fast nicht eingegangen, wobei er sehr wohl einsehe, daß er eine Verwaltungsübertretung begangen habe, was aber jedem vorsichtigen und sorgfältigen Kraftfahrer einmal passieren könne. Zumindest bei Erstmaligkeit könne mit der Verhängung einer Ermahnung oder einer wesentlich geringeren Strafe das Auslangen gefunden werden.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 reicht bis 10.000 S Geldstrafe bzw bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe. Dem Rechtsmittelwerber wird vorgeworfen, eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Pautobahn bei km 83,160, Gemeinde R in Richtung L, insofern begangen zu haben, als er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 41 km/h überschritten hat. Er ist am 9. Juli 1993 um 13.06 Uhr als Lenker eines Motorrades mit einem stationären Radargerät der Marke Multanova 6FA mit einer Geschwindigkeit von 106 km/h gemessen worden, wobei die in den Verwendungsbestimmungen für solche Radargeräte festgelegten Toleranzgrößen abgezogen und eine Geschwindigkeit von 101 km/h dem Verwaltungsstrafverfahren zugrundegelegt wurde.

Zum Berufungsvorbringen ist auszuführen, daß ein Absehen von der Strafe und die Erteilung einer Ermahnung gemäß § 21 Abs.1 VStG nur dann vorgesehen ist, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, daß von einem geringfügigen Verschulden im gegenständlichen Fall schon deshalb keine Rede sein kann, weil die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h auf dem vom Rechtsmittelwerber befahrenen Autobahnstück nicht überraschend, sondern erst nach Durchfahren eines Geschwindigkeitstrichters (130-100-80-60 km/h) verordnet und kundgemacht ist. Daß der Rechtsmittelwerber im 60-km/h-Bereich noch eine Geschwindigkeit von 101 km/h innegehabt hat, läßt sich nicht mit dem Übersehen eines Beschränkungszeichens begründen. Die Beachtung der Geschwindigkeitsbestimmungen ist besonders für Lenker von Motorrädern, die den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen mangels "Knautschzone" besonders ausgeliefert sind - im in Rede stehenden Bereich der Pyhrnautobahn besteht erhöhte Unfallgefahr durch den Übergang von der Autobahn auf die Bundesstraße -, wichtig und erfordert eine erhöhte Aufmerksamkeit und Sorgfalt, die beim Rechtsmittelwerber offensichtlich nicht vorhanden war. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermahnung waren daher nicht gegeben.

Unter Zugrundelegung der vom Rechtsmittelwerber angeführten und durch nichts zu widerlegenden finanziellen Verhältnisse vermag der unabhängige Verwaltungssenat grundsätzlich nicht zu finden, daß die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum diesbezüglich überschritten hätte. Sie hat dabei allerdings übersehen, daß der Rechtsmittelwerber keinerlei Verwaltungsvormerkungen aufweist und sohin von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit auszugehen ist, die als wesentlicher Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen ist. Unter diesem Gesichtspunkt war eine weitere Herabsetzung der verhängten Strafe gerechtfertigt, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei deren Bemessung die finanziellen Verhältnisse unbedeutend sind gemäß dem vorgegebenen Strafrahmen festgesetzt wurde.

Es steht dem Rechtsmittelwerber frei, mit der Erstinstanz eine Ratenvereinbarung zu treffen.

Die verhängte Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und hält auch general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen Stand.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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