Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103027/8/Sch/<< Rd>> Linz, am 30. August 1995 VwSen103027/8/Sch/<< Rd>>

Linz, 30.08.1995

VwSen 103027/8/Sch/<< Rd>> Linz, am 30. August 1995
VwSen-103027/8/Sch/<< Rd>> Linz, am 30. August 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner; Berichter: Dr. Schön) über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des MH vom 6. Juli 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 26. Juni 1995, VerkR96-1814-1995, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 16.000 S herabgesetzt wird.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 1.600 S.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnis vom 26. Juni 1995, VerkR96-1814-1995, über Herrn MH, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 18.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 336 Stunden verhängt, weil er am 17. Mai 1995 um 01.10 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen in Mauthausen auf der M, der Lstraße und der P bis auf Höhe des Hauses P gelenkt habe.

Obgleich vermutet habe werden können, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat, habe er sich am 17. Mai 1995 bis 01.35 Uhr am Gendarmerieposten Mauthausen gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.800 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Strafbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 5 StVO 1960, also die sogenannten "Alkoholdelikte", gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß es durch alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt. Daher besteht ein beträchtliches öffentliches Interesse daran, bei einem Fahrzeuglenker umgehend feststellen zu können, ob eine Alkoholbeeinträchtigung vorliegt oder nicht. Diesem Beweissicherungszweck dient die vom Berufungswerber übertretene Vorschrift des § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960. Der Gesetzgeber hat daher ein solches Delikt im Hinblick auf den Strafrahmen mit dem Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gleichgestellt.

Der Berufungswerber mußte im Jahre 1993 bereits einmal wegen einer einschlägigen Verwaltungsübertretung bestraft werden.

Dieser Umstand hat ihn jedoch nicht davon abgehalten, neuerlich ein gleichartiges Delikt zu begehen.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind bei der Strafzumessung auch die persönlichen Verhältnisse eines Beschuldigten zu berücksichtigen. Diesbezüglich ist zu bemerken, daß sich der Berufungswerber derzeit in einer, wie von ihm vorgebracht und auch entsprechend belegt, "finanziell eingeschränkten" Situation befindet. Bei einem monatlichen Nettoeinkommen von ca.

14.000 S muß der Berufungswerber einen Kredit in Monatsraten von 8.000 S zurückzahlen. Es kann nicht der Sinn einer Verwaltungsstrafe sein, derartige Verpflichtungen eines Beschuldigten unverhältnismäßig zu gefährden. Die Berufungsbehörde ist daher zu der Ansicht gelangt, daß einer Herabsetzung der verhängten Geldstrafe in dem verfügten Ausmaß gerechtfertigt erscheint.

Einer weitergehenden Reduzierung standen aber die obigen Erwägungen, insbesondere der spezialpräventive Aspekt der Strafe angesichts des erwähnten Erschwerungsgrundes, entgegen.

Die von der Strafbehörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe erscheint auch einer Geldstrafe von 16.000 S angemessen, sodaß sich diesbezüglich eine Herabsetzung erübrigte.

Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, daß zur Entscheidung über den Antrag des Berufungswerbers auf Ratenzahlung die Strafbehörde zuständig ist.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t


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