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des Landes Oberösterreich
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VwSen-103028/14/Gu/Km

Linz, 10.11.1995

VwSen-103028/14/Gu/Km Linz, am 10. November 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des R. F. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 4.7.1995, VerkR96-1343-1995, wegen zwei Übertretungen der StVO 1960 nach der am 7. November 1995 in Gegenwart der Parteien durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der bestätigten Geldstrafen d.s. in Summe 400 S binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung an den O.ö. Verwaltungssenat zu bezahlen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 24.1.1995 um 21.05 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen ... auf der B138 und in weiterer Folge auf der Stodertal-Landesstraße im Gemeindegebiet von Hinterstoder Richtung Hinterstoder gelenkt zu haben, wobei er 1.) zwischen Strkm 2,190 bis 2,550 der Stodertal-Landesstraße die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 30 km/h überschritten habe und ferner 2.) bei km 2,050 und 2,460 sein Fahrzeug nicht soweit rechts gelenkt habe, wie ihn das unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre.

Wegen Verletzung des § 20 Abs.2 StVO iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 einerseits und wegen Verletzung des § 7 Abs.1 StVO iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 andererseits wurden ihm zwei Geldstrafen in der Höhe von je 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafen je 36 Stunden) und ein 10%iger Verfahrenskostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren auferlegt.

Der Rechtsmittelwerber bekämpft in seiner rechtzeitig eingebrachten Berufung, die vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung und weist daraufhin, daß aufgrund der Witterungsverhältnisse und der kurvenreichen Strecke eine Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h kaum möglich gewesen wäre. Im übrigen sei die Messung der Geschwindigkeit durch den wechselnden Abstand des Gendarmeriefahrzeuges zu seinem PKW nicht korrekt vorgenommen worden.

Die im Straferkenntnis beschriebenen Straßenkilometer bei denen es sich um Linkskurven ohne Mittelmarkierung gehandelt habe, seien von ihm keinesfalls über die Fahrbahnmitte überfahren worden.

Er habe wohl gemerkt, daß bei seiner Fahrt auf der Stodertal-Landesstraße ab der ersten starken Rechtskurve ein Fahrzeug dicht zu ihm aufgeschlossen habe. Aufgrund dieser Fahrweise habe er den Eindruck gehabt, daß es sich aus seiner Sicht um einen aggressiven nachfolgenden Lenker gehandelt habe. Unter Beibehaltung seiner Geschwindigkeit habe sich jedoch in späterer Folge der Abstand zum folgenden PKW vergrößert, plötzlich habe er im Rückspiegel das Blaulicht eines Einsatzfahrzeuges gesehen, worauf er sofort seine Geschwindigkeit verringert habe. Die darauffolgende Amtshandlung sei angespannt verlaufen und er habe sich des Eindrucks nicht erwehren können, daß der meldungslegende Beamte seiner Person nicht gut gesinnt gewesen sei.

Im Ergebnis begehrt er, weil er die Taten nicht begangen habe, die Einstellung des Strafverfahrens.

Aufgrund der Berufung wurde am 7. November die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Beschuldigte sowie der Zeuge Gr.Insp. K. - der Meldungsleger - vernommen.

Im Zusammenhalt mit der Erörterung des erstinstanzlichen Verfahrensganges ist erwiesen, daß der Rechtsmittelwerber die vorstehend wiedergegebenen im Spruch der ersten Instanz aufscheinenden Handlungen gesetzt hat und sich die erste Instanz zutreffend auf die Aussagen des vernommenen für die Beachtung der Verkehrsregeln besonders geschulten Zeugen Gr.Insp. K. verlassen konnte.

Der Lebenssachverhalt, welcher sich am 20.1.1995 um 21.05 Uhr auf der Stodertal-Landesstraße abspielte, wird, was die zeitliche und räumliche Abfolge anlangt, in der Berufungsschrift des Beschuldigten und vom meldungslegenden Zeugen K. annähernd gleich beschrieben, nur daß der Beschuldigte die Geschwindigkeitsüberschreitung und das Schneiden der Kurven leugnet.

Geringfügig abweichend, was das Aufschließen anlangt, verantwortet sich der Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung. Bezüglich der Witterungsverhältnisse, leichter Schneefall und nasse Fahrbahn, herrscht Übereinstimmung.

Aufgrund der Offenkundigkeit der Tatsache, daß sich an einigen Stellen der Stodertal-Landesstraße, so auch in der von der ersten Instanz im Tatbild angezogenen Straßenstücken auch bei regennasser Fahrbahn, bei entsprechender Motorisierung, Fahrwerk und entsprechenden Reifen die zur Last gelegte Geschwindigkeit erzielen läßt, war ein Erkundungsbeweis entbehrlich, zumal darüber hinaus die idente Situation schwerlich nachzustellen ist.

Was die Glaubwürdigkeit des Zeugen K. anlangt, wird zu dem vom Beschuldigten erstatteten Vorbringen, daß er das Gefühl hatte, der Zeuge sei ihm nicht wohl gesinnt gewesen, vom O.ö. Verwaltungssenat vermerkt, daß wohl keine persönliche Bekanntschaft im Sinne eines etwa früher geführten persönlichen Gespräches vorlag.

Es war jedoch auch der Rechtsmittelwerber nicht unglaubwürdig, wenn er darstellte, daß dem Beschuldigten aufgrund der Wohnsitze beider in den kleinen Nachbargemeinden und eines vorhandenen gemeinsamen Anfahrtsweges in Richtung Dienst- bzw. Arbeitsstelle, eine unterschwellige Kenntnisnahme anläßlich eines Fahrmanövers des Mazda 323 mit dem im Spruch beschriebenen Kennzeichen geschehen ist und der Meldungsleger Genugtuung verspürte, als er den Beschuldigten stellig machte bzw. überführen konnte.

Dies mag die menschliche Seite auch weiterhin belasten, führte aber im vorliegenden Verfahren nicht, was die entscheidungsrelevanten Teile der Aussage des Zeugen betrifft zu dessen Unglaubwürdigkeit, zumal wie eingangs erwähnt, in der Berufung und in der Aussage des Zeugen die zeitlich räumliche Abfolge des Geschehens weitestgehend gleich beschrieben ist und der vernommene Zeuge bei einer falschen Aussage bzw. wissentlich unrichtig gegen den Beschuldigten geführten Amtshandlung, mit schweren strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hätte, die nach der Lebenserfahrung zu der (von der Gewichtung her) dem Beschuldigten angelasteten Bagatelle in keinem Verhältnis stand und der O.ö. Verwaltungssenat davon ausging, daß der Zeuge dafür nicht seine gesamte Berufslaufbahn aufs Spiel setzte.

Aus diesem Grunde konnte die Aussage des Zeugen für den engen Bereich, der zur Beurteilung heranstand, überzeugen.

Aus diesem Grunde war der Schuldspruch zu bestätigen.

Was die Strafbemessung anlangt, so ist gemäß § 19 VStG folgendes maßgebend:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen beträgt im gegenständlichen Fall in Geld bis zu 10.000 S im Falle der Uneinbringlichkeit an Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen.

Der Rechtsmittelwerber bezieht ein Monatseinkommen von ca.

22.000 S brutto, besitzt kein Vermögen und hat keine Sorgepflichten. Angesichts des Umstandes, daß die Geschwindigkeit doch erheblich überschritten wurde, war auch der Unrechtsgehalt nicht als gering zu gewichten, ähnliches gilt für das Schneiden der Kurven, da es sich um eine hintereinanderfolgende zweimalige Begehung gehandelt hat.

Sonstige besonders mildernde oder erschwerende Verhältnisse sind nicht zutage getreten.

Somit konnte in der Zusammenschau der Strafzumessungsgründe der ersten Instanz kein Ermessensmißbrauch vorgeworfen werden, wenn sie den Strafrahmen mit 10 % ausgeschöpft hat.

Die Erfolglosigkeit der Berufung brachte mit sich, daß gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG der Rechtsmittelwerber einen gesetzlichen Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren von 20 % der bestätigten Geldstrafen zu leisten hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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