Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103029/5/Fra/Ka

Linz, 25.09.1995

VwSen-103029/5/Fra/Ka Linz, am 25. September 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter:

Dr. Fragner, Beisitzer: Dr. Schieferer) über die Berufung des A D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12.6.1995, VerkR96-7791-1995/Hä, betreffend das Faktum 2 (§ 5 Abs.1 StVO 1960), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 32 Abs.2, 33, 63 Abs.5 und 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

Das in der Präambel angeführte, hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafe angefochtene Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber laut Zustellnachweis (Rückschein) am 16.6.1995 durch Hinterlegung beim Postamt 4053 Haid zugestellt. Die gemäß § 63 Abs.5 AVG zwei Wochen betragende Berufungsfrist begann daher mit diesem Tag zu laufen und endete mit Ablauf des 30.6.1995.

Laut Poststempel auf dem entsprechenden Briefkuvert wurde das mit 5. Juli 1995 datierte Rechtsmittel an diesem Tage der Post zur Beförderung übergeben und ist laut Eingangsstempel der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 7.

Juli 1995 bei dieser Behörde eingelangt.

Um das Vorliegen eines allfälligen Zustellmangels überprüfen zu können, wurde der Berufungswerber mit Schreiben des O.ö.

Verwaltungssenates vom 26.7.1995, VwSen-103029/2/Fra/Ka und VwSen-130030/2/Fra/Ka, nachweislich ersucht, dem O.ö.

Verwaltungssenat mitzuteilen, ob er an den Tagen der Zustellversuche vorübergehend ortsabwesend war. Der Berufungswerber wurde auch darauf hingewiesen, daß, falls er eine vorübergehende Ortsabwesenheit behaupten sollte, er dies durch die Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel zu belegen hätte. Hiezu wurde ihm eine Frist von drei Wochen ab Erhalt des Schreibens eingeräumt. Dieses Schreiben wurde am 28.7.1995 zugestellt. Am 21.8.1995 ersuchte der Berufungswerber den Berichter dieser Kammer um Fristverlängerung mit der Begründung, daß er sich bei seiner Schwester im fraglichen Zeitraum aufgehalten habe und er diese ersuchen werde, eine entsprechende Bestätigung auszustellen, die er dann dem O.ö. Verwaltungssenat vorlegen werde. Dem Berufungswerber wurde eine zweiwöchige Frist für die Vorlage der in Aussicht gestellten Bestätigung eingeräumt. Beim O.ö. Verwaltungssenat sind jedoch bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung keinerlei Unterlagen betreffend die behauptete Ortsabwesenheit eingelangt, weshalb von einer rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses am 16.6.1995 ausgegangen wird.

2. Der unter Punkt 1. angeführte Sachverhalt wird rechtlich wie folgt beurteilt:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen nach seiner Zustellung einzubringen.

Wird eine Sendung hinterlegt, beginnt gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz der Lauf der Abholfrist mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird.

Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger im Sinne des § 13 Abs.3 Zustellgesetz wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

Da das Verfahren des O.ö. Verwaltungssenates keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Zustellmangels ergeben hat, (die Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses durch Hinterlegung am 16.6.1995 beim Postamt 4053 Haid sowie der Beginn der Abholfrist an diesem Tage ist unstrittig, die telefonisch behauptete vorübergehende Ortsabwesenheit wurde seitens des Berufungswerbers - obwohl ihm ausreichend hiezu Gelegenheit geboten wurde - nicht belegt) gilt somit das angefochtene Straferkenntnis mit 16.6.1995 als rechtswirksam zugestellt. Die Berufungsfrist, deren Berechnung nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen ist, begann daher mit diesem Tag zu laufen und endete mit Ablauf des 30.

Juni 1995. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 5.7.1995 der Post übergeben und gilt deshalb als verspätet eingebracht.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert werden.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 51e Abs.1 VStG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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