Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103031/2/Ki/Shn

Linz, 31.07.1995

VwSen-103031/2/Ki/Shn Linz, am 31. Juli 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Siegfried Z, vom 1. Juli 1995 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7. Juni 1995, Zl.VerkR96-6272-1995-Hu, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat gegen den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung eine Strafverfügung (VerkR96-6272-1995 vom 21. April 1995) erlassen. Diese Strafverfügung wurde laut den im Verfahrensakt aufliegenden Postrückschein am 12. Mai 1995 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 27. Mai 1995 (Postaufgabe 30. Mai 1995) hat der Berufungswerber gegen diese Strafverfügung Einspruch erhoben. Dieser Einspruch wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der BH Linz-Land vom 7. Juni 1995, VerkR96-6272-1995-Hu, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber Berufung erhoben und in der Begründung ausgeführt, daß es ihm egal sei, ob er die Frist überzogen habe, da er nicht der Fahrer des verfahrensgegenständlichen PKW's gewesen sei.

3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil der Sachverhalt hinsichtlich der verspäteten Einbringung des Einspruches gegen die Strafverfügung unbestritten bleibt bzw ausschließlich eine rechtliche Beurteilung dieses Sachverhaltes vorzunehmen ist und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit.

zu vollstrecken.

Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung wurde laut Postrückschein am 12. Mai 1995 zugestellt. Gemäß § 9 Abs.2 der deutschen Postdienstverordnung vom 24. Juni 1991, d.BGBl.Nr.I, S1372, können eingeschriebene Briefe, auch solche mit Rückschein, neben dem Empfänger auch an den Ersatzempfänger, das sind die Angehörigen in der Wohnung oder in dem Geschäft angestellte Personen sowie in der Wohnung angetroffene Personen, ausgefolgt werden. Im Falle der Inanspruchnahme dieser Versendungsform bewirkt die Unterschrift des Empfängers oder des Ersatzempfängers auf dem Rückschein nach deutschem Recht eine wirksame Zustellung des Schriftstückes. Demnach ist die Ersatzzustellung (§ 16 Zustellgesetz) auch nach deutschem Recht zulässig.

Damit begann die gemäß § 49 Abs.1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin am 26. Mai 1995. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 30. Mai 1995 eingebracht (zur Post gegeben).

Im Hinblick darauf, daß der Einspruch nicht rechtzeitig erhoben wurde, wurde die Strafverfügung rechtskräftig und es war sowohl der belangten Behörde als auch der erkennenden Behörde verwehrt, sich noch inhaltlich mit der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung auseinanderzusetzen.

Zur Erläuterung des Berufungswerbers wird bemerkt, daß es sich bei der verfahrensgegenständlichen Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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