Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109058/2/Gf/Ka

Linz, 05.06.2003

 

 

 VwSen-109058/2/Gf/Ka Linz, am 5. Juni 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des MW, vertreten durch die RAe Mag. WD, Dr. MK, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 25. April 2003, Zl. S-31409/02-3, wegen mehrerer Übertretungen des Kraftfahrgesetzes zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit eingestellt wird; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf insgesamt 10 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 25. April 2003, Zl. S-31409/02-3, wurden über den Rechtsmittelwerber drei Geldstrafen in Höhe zwischen 100 und 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: zwischen 46 und 60 Stunden) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer eines KFZ zum einen sein Kontrollgerät nicht mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren seit der letzten Kontrolle überprüfen lassen und zum anderen seinen Lenker dazu veranlasst habe, die vorgeschriebenen Ruhezeiten zu unter- bzw. die erlaubten Tageslenkzeiten zu überschreiten; dadurch habe er eine Übertretung des § 103 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 24 Abs. 4 und 7 des Kraftfahrgesetzes, BGBl.Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 80/2002 (im Folgenden: KFG), bzw. des Art. 8 Abs. 1 und des Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3820/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl 370/1985, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) 2135/98, ABl 274/1998 (im Folgenden: VO 3820/85), begangen, weshalb er gemäß § 134 Abs. 1 KFG zu bestrafen gewesen sei.

 

1.2. Gegen dieses ihm am 29. April 2003 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 13. Mai 2003 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

 

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass der dem Beschwerdeführer angelastete Sachverhalt aufgrund entsprechender Wahrnehmungen der einschreitenden Sicherheitsorgane als erwiesen anzusehen sei.

 

Im Zuge der Strafbemessung seien einschlägige Vormerkungen als erschwerend zu werten gewesen, während Milderungsgründe nicht hervorgekommen seien; in Folge des Unterlassens der gebotenen Mitwirkung des Rechtsmittelwerbers seien dessen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse von Amts wegen zu schätzen gewesen.

 

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber im Wesentlichen vor, dass eine ganz unbestimmt gehaltene Aufforderung ohne Hinleitung auf eine einzelne näher bezeichnete Straftat nicht als Anstiftung zu betrachten sei. Zudem hätte es konkreter Feststellungen bedurft, aus denen hervorgehe, dass sich der Anstifter dessen bewusst war, dass sein Verhalten einen Dritten zu einer Straftat veranlassen werde. Schließlich sei auch nicht überprüft worden, ob es sich im gegenständlichen Fall tatsächlich um solche "Terminfuhren" gehandelt habe, die nur unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften hätten durchgeführt werden können.

 

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens, in eventu ein Absehen von der Strafe beantragt.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BPD Linz zu Zl. S-31409/02; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, im angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat über die vorliegende Beschwerde erwogen:

 

 

4.1. Nach § 134 Abs 1 i.V.m. § 24 Abs. 4 und 7 KFG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen, der als Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges, das mit einem Kontrollgerät ausgerüstet sein muss, dieses nicht mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren seit der letzten Überprüfung durch eine hiezu befugte Person überprüfen lässt.

 

Im gegenständlichen Fall wird vom Rechtsmittelwerber nicht bestritten, dass er diese Überprüfung im angelasteten Tatzeitraum nicht durchführen ließ, sondern nur vorgebracht, dass die Unterlassung daher rühre, dass sich das KFZ "ständig im Ausland befunden" habe und die Überprüfung "erst nach Rückkehr vorgesehen" gewesen sei.

 

Damit zeigt er jedoch keinen Schuldausschließungsgrund auf, liegt es doch an ihm als Zulassungsbesitzer, über das KFZ derart zu disponieren, dass die Überprüfung während dieses verhältnismäßig langen Zeitraumes tatsächlich durchgeführt werden kann.

 

Zutreffend bringt der Beschwerdeführer zwar vor, dass die Zweijahresfrist bloß geringfügig - nämlich um acht Tage - überschritten wurde.

 

Dadurch sind allerdings die Folgen der Übertretung im Hinblick darauf, dass die Funktionstüchtigkeit des Kontrollgerätes eine Grundvoraussetzung für die ordnungsgemäße Einhaltung kraftfahrrechtlicher Vorschriften bildet, nicht unbedeutend i.S.d. § 21 Abs. 1 VStG geworden, sodass ein Absehen von der Strafe nicht in Betracht kam. Dem Umstand der bloß geringfügigen Zeitüberschreitung hat die belangte Behörde aber ohnedies dadurch Rechnung getragen, dass sie trotz Vorliegens eines Erschwerungsgrundes lediglich eine im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegende Geldstrafe verhängt hat.

 

Die gegenständliche Berufung war daher, soweit sie sich gegen Pkt. 1) des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen.

 

4.2. Gemäß § 7 VStG i.V.m. § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 VO 3820/85 begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen, der vorsätzlich veranlasst, dass ein Dritter die Tageslenkzeit von 9 Stunden bzw. die tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden überschreitet.

 

4.2.1. Im gegenständlichen Fall steht allseits unbestritten fest, dass der Lenker des auf den Beschwerdeführer zugelassenen KFZ vom 21. Juli 2002 um 22.00 Uhr bis zum 23. Juli 2002 um 21.30 Uhr nur am 22. Juli 2002 zwischen 2.15 Uhr und 5.15 Uhr und am 23. Juli 2002 zwischen 0.15 Uhr und 5.10 Uhr eine Ruhezeit eingelegt hat, sodass dadurch einerseits keine zusammenhängende Ruhezeit von 11 Stunden gegeben war und andererseits die Tageslenkzeit um insgesamt mehr als 14 Stunden überschritten wurde.

 

4.2.2. Nach § 7 VStG ist die Beteiligung an einer verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung sowohl in Form der Anstiftung ("wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht") als auch in Form der Beihilfe ("wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert") unter Strafe gestellt.

 

Dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zufolge wurde der Rechtsmittelwerber vorliegendenfalls explizit wegen Anstiftung zur Ruhezeitunterschreitung bzw. Lenkzeitüberschreitung (§ 7 erste Alternative VStG) zur Verantwortung gezogen, indem ihm angelastet wurde, die Fahrtrouten für den von ihm eingesetzten Lenker derart disponiert zu haben, dass er diese nur durch Übertretung des Art. 6 Abs. 1 bzw. des Art. 8 Abs. 1 VO 3820/85 einhalten konnte.

 

Selbst wenn dies zuträfe, stellt diese Tathandlung aber allenfalls bloß eine Erleichterung der Begehung einer Verwaltungsübertretung - und damit eine Beihilfe i.S.d. § 7 zweite Alternative VStG - dar, nicht jedoch die vorgeworfene Anstiftung: Hiezu hätte es nämlich, wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, des Nachweises darüber bedurft, dass dieser z.B. entweder den Lenker von sich aus dazu aufgefordert hätte, die Bestimmungen der VO 3820/85 zu missachten oder ihn im Zuge des von ihm etwa erhobenen Einwandes, dass der Frachtauftrag nur unter Verletzung von Rechtsvorschriften durchgeführt werden könne, dann darin bestärkt hätte, dass dies eben in Kauf genommen werden müsse.

 

Aus diesen Gründen entspricht die zu Pkt. 2) des angefochtenen Straferkenntnisses erhobene Tatanlastung nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z. 1 i.V.m. § 7 VStG und § 134 Abs. 1 KFG sowie Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 VO 3820/85, sodass dem Rechtsmittelwerber insoweit eine Tat vorgeworfen wurde, die er aber so nicht begangen hat.

 

4.2.3. Der gegenständlichen Berufung war daher diesbezüglich gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

 

5. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf insgesamt 10 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist nach § 65 VStG kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. G r o f

 

 

 
 

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