Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103036/5/Fra/Bk

Linz, 11.12.1995

VwSen-103036/5/Fra/Bk Linz, am 11. Dezember 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn B, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 31.5.1995, Zl. VerkR96-7331-1994, wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

I. Aus Anlaß der Berufung wird wegen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung die Strafe wie folgt neu bemessen:

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wird eine Geldstrafe von 3.500 S, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen verhängt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu leisten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 350 S.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

Zu II.: § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: fünf Tage) verhängt, weil er am 20.9.1994 um 7.03 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen auf der Pyhrnautobahn A9 im Gemeindegebiet von Roßleithen, Strkm.

83,160, in Richtung Linz gelenkt und das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" mißachtet hat, da er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 51 km/h überschritten hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51 c VStG).

Entgegen der Ansicht der Erstbehörde wurde die Berufung nicht verspätet eingebracht, weil der Berufungswerber zusätzlich ein Schreiben, datiert mit 7.6.1995, an die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems gerichtet hat. Dieses Schreiben bezieht sich bereits auf das angefochtene Straferkenntnis und ist im Zusammenhang mit dem weiteren Schriftsatz vom 20.6.1995 als eine rechtzeitig eingebrachte und ausreichend begründete Berufung anzusehen.

Dem Akt ist zu entnehmen, daß der Berufungswerber die Lenkereigenschaft betreffend die im gegenständlichen angefochtenen Straferkenntnis angeführte Tatzeit nicht bestreitet. In der von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems erlassenen Strafverfügung vom 18. Jänner 1995 wurde eine falsche Tatzeit angelastet. Auch das Kfz-Kennzeichen stimmt mit der Anzeige des LGK für vom 26.9.1994 nicht überein. Da der Berufungswerber jedoch gegen diese Strafverfügung rechtzeitig Einspruch erhoben hat, ist diese außer Kraft getreten, weshalb es nicht möglich ist, die in der genannten Strafverfügung verhängte Strafe "anzunehmen", wozu sich der Berufungswerber grundsätzlich bereiterklärt. Im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wird jedoch unter Anführung der richtigen Tatzeit und des richtigen Kennzeichens eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 51 km/h zur Last gelegt (in der außer Kraft getretenen Strafverfügung wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 37 km/h angenommen). In diesem Zusammenhang hat der O.ö.

Verwaltungssenat dem Berufungswerber mitgeteilt, daß die Behörde gemäß § 47 Abs.1 VStG durch eine Strafverfügung max.

eine Geldstrafe bis zu 3.000 S festsetzen kann. Verhängt sie eine diesen Betrag übersteigende Geldstrafe, so muß diese Strafe nach einem vorangegangenen Ermittlungsverfahren durch Straferkenntnis festgesetzt werden.

Mit Schreiben vom 16.8.1995 teilte der Berufungswerber dem O.ö. Verwaltungssenat mit, daß sich seine Berufung gegen die Höhe der festgesetzten Geldstrafe richtet.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Neben diesen objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat sind gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

I.3.2. Die Erstbehörde ist bei ihrer Strafbemessung davon ausgegangen, daß der Berufungswerber kein Einkommen bezieht, für niemanden sorgepflichtig sowie vermögenslos ist, weiters davon, daß der Berufungswerber verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist, was zutreffend als Milderungsgrund anerkannt wurde. Erschwerungsgründe wurden nicht angenommen und sind auch im Berufungsverfahren nicht hervorgekommen. In diesem Zusammenhang ist auch der Umstand zu berücksichtigen, daß der Berufungswerber bereits seit 1963 Führerscheinbesitzer ist.

Unter Zugrundelegung dieser Annahmen ist die Strafe als überhöht festgesetzt anzusehen, weshalb eine entsprechende Korrektur vorzunehmen war.

Mit der neu bemessenen Geldstrafe wurde der gesetzliche Strafrahmen zu 35 % ausgeschöpft. Eine weitere Herabsetzung erscheint im Hinblick auf den hohen Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung nicht vertretbar. Die Erstbehörde hat bereits darauf hingewiesen, daß derartig hohe Geschwindigkeitsüberschreitungen immer wieder Ursache von Verkehrsunfällen sind. Der O.ö. Verwaltungssenat fügt hinzu und geht davon aus, daß derartig erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen wohl nicht mehr "übersehen", sondern "in Kauf genommen" werden. Es ist daher zumindest die Schuldform des bedingten Vorsatzes anzunehmen.

Diese Erwägungen lassen eine weitere Strafermäßigung nicht zu. Die Strafe in der nunmehr verhängten Höhe erscheint ausreichend, aber auch erforderlich, um den Berufungswerber in Hinkunft von Übertretungen gleicher Art abzuhalten.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

II. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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