Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103039/12/Sch/<< Rd>> Linz, am 13. November 1995 VwSen103039/12/Sch/<< Rd>>

Linz, 13.11.1995

VwSen 103039/12/Sch/<< Rd>> Linz, am 13. November 1995
VwSen-103039/12/Sch/<< Rd>> Linz, am 13. November 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des SG vom 21. Juli 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 11. Juli 1995, VerkR96-4136-1995, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 27. September 1995 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren wird mit 680 S (20 % der verhängten Geldstrafe) bestimmt.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis hat mit Straferkenntnis vom 11. Juli 1995, VerkR96-4136-1995, über Herrn SG, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 3.400 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt, weil er am 28. Mai 1995 um 20.40 Uhr als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen auf der Innkreisautobahn A 8 bei Kilometer 52,178, Gemeinde Peterskirchen, in Richtung Suben die auf einer österreichischen Autobahn zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 42 km/h überschritten habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 340 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs wird, um Wiederholungen zu vermeiden, im wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

Das abgeführte Berufungsverfahren, insbesonders die eingangs angeführte öffentliche mündliche Berufungsverhandlung, hat nicht den geringsten Hinweis auf die Richtigkeit des Berufungsvorbringens erbracht. Es steht demnach außer Zweifel, daß es sich bei dem vom Meldungsleger gemessenen Fahrzeug um das vom Berufungswerber gelenkte gehandelt hat. Die Berufungsbehörde ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu der Ansicht gelangt, daß den zeugenschaftlichen Aussagen der einvernommenen Gendarmeriebeamten ein größeres Maß an Glaubwürdigkeit zukommt, als den Angaben des Berufungs werbers selbst, der sich als Beschuldigter in einem Verwaltungsstrafverfahren nach allen Seiten hin frei verantworten kann, ohne - im Gegensatz zu einem Zeugen - irgendwelche Folgen befürchten zu müssen.

Die Berufungsbehörde hatte daher davon auszugehen, daß der Berufungswerber mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug zum relevanten Zeitpunkt eine Fahrgeschwindigkeit von 172 km/h eingehalten hat. Es steht sowohl fest, daß eine Verwechslung dieses Fahrzeuges mit einem anderen nicht vorlag. Auch die Übersichtlichkeit des gegenständlichen Autobahnteilstückes steht außer Zweifel. Zu dem verwendeten Lasergerät ist noch zu bemerken, daß es auch in diesem Punkt dem Berufungswerber nicht gelungen ist, eine mögliche Fehlerhaftigkeit auch nur ansatzweise plausibel zu machen.

Der Berufungswerber hat von der Möglichkeit, an der Verhandlung teilzunehmen, keinen Gebrauch gemacht.

Auch wurde ihm in der Ladung zur Verhandlung eingeräumt, für ein Erscheinen der von ihm für das Berufungsvorbringen namhaft gemachten Mitfahrer zur Berufungsverhandlung zu sorgen, was aber ebenfalls nicht geschehen ist.

Es ist daher zusammenfassend festzustellen, daß der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafzumessung ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit, insbesonders wenn sie ein gravierendes Ausmaß erreichen, stellen eine zumindest abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit dar. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß es durch solche Delikte immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt bzw. zumindest die Unfallfolgen gravierender sind als bei Einhaltung der jeweils erlaubten Fahrgeschwindigkeiten.

Dem Berufungswerber war, wie er auch nie bestritten hat, bekannt, daß auf österreichischen Autobahnen maximal 130 km/h gefahren werden darf. Dennoch hat er diese Fahrgeschwindigkeit massiv, nämlich um immerhin 42 km/h, überschritten. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung unterlaufen einem Lenker derartig beträchtliche Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht versehentlich, sondern werden vielmehr bewußt, zumindest bedingt vorsätzlich, in Kauf genommen. Von einem unerheblichen Verschulden kann daher von vornherein nicht die Rede sein.

Die verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 3.400 S kann auch deshalb nicht als überhöht angesehen werden, da der Strafrahmen hiefür bis zu 10.000 S beträgt. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wurde von der Erstbehörde gewürdigt, Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

Die Erstbehörde ist von einem monatlichen Einkommen des Berufungswerbers von 20.000 S ausgegangen, wobei dieses allerdings in der Berufung bestritten wurde. Da der Beru fungswerber aber nicht angegeben hat, über welches Einkommen er tatsächlich verfügt, geht auch die Berufungsbehörde von diesem geschätzten durchschnittlichen Einkommen aus. Es läßt erwarten, daß der Berufungswerber ohne nennenswerte Beeinträchtigung seiner Lebensführung in der Lage sein wird, die über ihn verhängte Geldstrafe zu bezahlen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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