Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103043/2/Weg/Ri

Linz, 01.08.1995

VwSen-103043/2/Weg/Ri Linz, am 1. August 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des A H L gegen die Fakten 1, 3, 4 und 5 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft ... vom 10.

April 1995, VerkR96..., wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 46 Abs.1, 3.) § 7 Abs.1, 4.) § 99 Abs.2 lit.e und 5.) § 4 Abs.1 lit.c, jeweils StVO 1960, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.5 AVG, § 66 Abs.4 AVG iVm § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft ... hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis unter den Punkten 1, 3, 4 und 5 den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 46 Abs.1, 3.) § 7 Abs.1, 4.) § 99 Abs.2 lit.e und 5.) § 4 Abs.1 lit.c, jeweils StVO 1960, schuldig erkannt und Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) in der Höhe von 1.) 1.000 S (48 Stunden), 3.) 500 S (24 Stunden), 4.) 1.500 S (60 Stunden) und 5.) 1.000 S (48 Stunden) verhängt.

Dieses Straferkenntnis wurde vom Berufungswerber am 23. Mai 1995 persönlich übernommen und diese Übernahme durch die eigenhändige Unterschrift bestätigt.

Mit undatiertem Schreiben bringt der Beschuldigte (auch) gegen diese Fakten des Straferkenntnisses eine sich gegen die Höhe der Strafe richtende Berufung ein. Die Berufung wurde am 12. Juni 1995 (Poststempel) der Post zur Beförderung übergeben.

3. Gemäß § 51e Abs.1 VStG ist eine mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, wenn die Berufung zurückzuweisen ist und keine Zweifel über den Zurückweisungsgrund bestehen.

Nach den Verfahrensvorschriften hat im Falle einer 10.000 S nicht übersteigenden Geldstrafe das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates zu entscheiden.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist die Berufungsbehörde verpflichtet, verspätete Berufungen zurückzuweisen. Im Falle einer Verspätung besteht keine Möglichkeit, die begehrte Sachentscheidung zu treffen.

Verspätung liegt dann vor, wenn die gemäß § 63 Abs.5 AVG normierte zweiwöchige Berufungsfrist nicht eingehalten wird und auf den Umstand dieser Berufungsfrist in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses hingewiesen wird (dieser Hinweis ist im Straferkenntnis enthalten).

Die Berechnung der Zweiwochenfrist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Der Fristenlauf beginnt mit dem Tag der Zustellung, also mit Dienstag dem 23. Mai 1995. Die Berufung hätte spätestens am Dienstag dem 6. Juni 1995 der Post zur Beförderung übergeben oder direkt bei der Behörde eingebracht werden müssen, um die gesetzliche Fallfrist zu wahren.

Nachdem die Berufung erst am 12. Juni 1995 der Post übergeben wurde, liegt Verspätung vor und war deshalb iSd § 66 Abs.4 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren gilt, spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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