Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103045/7/Sch/<< Rd>> Linz, am 23. Oktober 1995 VwSen103045/7/Sch/<< Rd>>

Linz, 23.10.1995

VwSen 103045/7/Sch/<< Rd>> Linz, am 23. Oktober 1995
VwSen-103045/7/Sch/<< Rd>> Linz, am 23. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Josef FH vom 12. Juli 1995 (Einbringungsdatum) gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13.

Februar 1995, VerkR96-12979-1994/Hä, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 AVG im Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 13. Februar 1995, VerkR96-12979-1994/Hä, über Herrn JFH, geb. am 6.9.1963, Anschrift ho. unbekannt, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 eine Geldund für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 20. Februar 1995 vom Berufungswerber persönlich übernommen. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 6. März 1995. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 12. Juli 1995 eingebracht (vom Berufungswerber als Insasse der Justizanstalt Linz deren Leitung übergeben). Dieses Übergabedatum wurde von der Berufungsbehörde durch entsprechende Erhebungen bei der Leitung der Justizanstalt Linz ermittelt.

Dem Berufungswerber wurde mit hiesigem Schreiben vom 5. September 1995, VwSen-103045/4/Sch/<< Rd>> , Gelegenheit gegeben, zur offensichtlichen Verspätung seiner Berufung Stellung zu nehmen, diese wurde von ihm jedoch nicht wahrgenommen (Zustellung des oa. Schreibens durch Organe der Bundesgendarmerie am 27. September 1995).

Die Berufung war daher ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

Zur Erläuterung des Berufungswerbers wird bemerkt, daß es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n



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