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des Landes Oberösterreich
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VwSen-103050/2/Gu/Atz

Linz, 22.08.1995

VwSen-103050/2/Gu/Atz Linz, am 22. August 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des A. P. F. gegen den verfahrensrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 25. Juli 1995, VerkR96-2830-1-1995, in einer KFG-Angelegenheit, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der, einen Einspruch gegen eine Strafverfügung wegen Verspätung, zurückweisende Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 13 Abs.2 Zustellgesetz, § 32 Abs.2, § 33 AVG iVm § 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat gegen A. P. F. am 21.6.1995 zur Zahl VerkR96-2830-1-1995 eine Strafverfügung wegen Übertretung des § 103 Abs.1 Z3 und § 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz 1967 erlassen, weil er am 4. April 1995 um 7.10 Uhr als Zulassungsbesitzer des LKW WL-... das Kraftfahrzeug einer Person zum Lenken überlassen habe, obwohl diese keine gültige Lenkerberechtigung besaß. Diese Strafverfügung wurde am 29.6.1995 der Postbevollmächtigten H. F. eigenhändig zugestellt und setzte daher mit diesem Tage die 2-wöchige Frist in Gang, innerhalb der bei der Behörde Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben werden konnte.

Der entsprechende Hinweis fand sich in der Rechtsmittelbelehrung der vorzitierten Strafverfügung.

Der Rechtsmittelwerber erhob daraufhin am 24. Juli 1995 mittels Telefax Einspruch, obwohl die Frist hiefür mit Ablauf des 13.7.1995 geendet hatte.

In seiner rechtzeitig gegen den verfahrensrechtlichen Bescheid eingebrachten Berufung macht der Rechtsmittelwerber geltend, daß er nicht Zulassungsbesitzer des KFZ WL-... sei und der Einspruch nicht früher habe erfolgen können, da er sich im Monat Juli mehrere Wochen beruflich im Ausland aufgehalten habe.

Da nur Rechtsfragen zur Beurteilung heranstanden, war die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entbehrlich.

Ungeachtet der Frage, ob A. P. F. als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A. P. F. GesmbH. oder als natürliche Person Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges war, welcher Umstand in jeder Lage des Verfahrens auswechselbar bzw.

ergänzungsfähig ist, ohne daß eine Verjährung Platz greift oder die Verantwortung dahinfiele, wenn nur ein entsprechender Anknüpfungspunkt vorhanden ist, (A. P. F. ist laut Firmenbuch des Landesgerichtes Wels handelsrechtlicher Geschäftsführer der Dämmtechnik A. P. F. GesmbH.), war in der Sache der Rechtzeitigkeit seines Einspruches - und nur diese ist Gegenstand der Entscheidung - beachtlich, daß die Strafverfügung von der Postbevollmächtigten H. F. am 29.6.1995 eigenhändig übernommen wurde.

Gemäß § 13 Abs.2 des Zustellgesetzes darf bei Zustellungen durch Organe der Post oder der Gemeinde auch an eine gegenüber der Post oder der Gemeinde zur Empfangnahme solcher Sendungen bevollmächtigte Person zugestellt werden, soweit dies nicht durch einen Vermerk auf der Sendung ausgeschlossen ist. Ein solcher Ausschlußvermerk fehlte auf der Postsendung, sodaß sowohl an die Postbevollmächtigte als auch an A. P. F. persönlich zugestellt werden durfte. Eine Zustellung an den Bevollmächtigten ist auch dann zulässig und wirksam, wenn sich der Empfänger nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhält und daher eine Ersatzzustellung oder Hinterlegung in Bezug auf den Empfänger unzulässig wäre.

Auch wenn sich der Beschuldigte nicht an der Abgabestelle aufhielt, wurde durch die Zustellung an die Postbevollmächtigte die Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt und wäre es innerorganisatorische Sache des Beschuldigten mit der Postbevollmächtigten gewesen die interne Kontaktnahme zu regeln (vergl. auch hiezu Walter-Mayer Zustellrecht Manz Wien 1983, Seite 79).

Aus all diesen Gründen konnte das Vorbringen des Rechtsmittelwerbers, selbst wenn es zutreffen sollte, daß er sich im Juli mehrere Wochen im Ausland befunden habe, zu keinem Erfolg der Berufung führen.

Über Kosten war nicht abzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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