Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103059/2/Fra/Bk

Linz, 04.12.1995

VwSen-103059/2/Fra/Bk Linz, am 4. Dezember 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn B , vertreten durch RA Dr. J gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I.

vom 12.7.1995, Zl. VerkR96-4511-1995, wegen Übertretung des § 43 Abs.1 und 2 lit.a StVO 1960 iVm § 1 lit.c Z1 der Verordnung BGBl.Nr. 1989/527, verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

I. Aus Anlaß der Berufung wird wegen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung die Strafe wie folgt neu bemessen:

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wird eine Geldstrafe von 5.000 S, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verhängt.

II. Für den Berufungswerber entfällt zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 500 S.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

Zu II.: § 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 43 Abs.1 und 2 lit.a StVO 1960 iVm § 1 lit.c Z1 der Verordnung BGBl.Nr. 1989/527 eine Geldstrafe von 7.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: sieben Tage) verhängt, weil er am 4. Juni 1995 um 00.25 Uhr als Lenker des Pkw auf der Innkreisautobahn A8 bei Km 59,945, Gemeinde Utzenaich, Richtung Suben die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h für Pkw auf der Innkreisautobahn A8 zwischen 22.00 Uhr und 5.00 Uhr um 68 km/h überschritten hat. Ferner hat die Erstbehörde gemäß § 64 VStG einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die fristgerecht bei der Erstbehörde gegen die Höhe der Strafe eingebrachte Berufung.

Die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Neben diesen objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat sind gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

I.3.2. Der O.ö. Verwaltungssenat begründet die Herabsetzung der Strafe mit der vom Berufungswerber glaubhaft gemachten sozialen und wirtschaftlichen Situation. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die Erstbehörde u.a. aus, daß die Geldstrafe auch den persönlichen Verhältnissen des Bw entspricht, wobei aufgrund der Weigerung, diese bekanntzugeben, davon ausgegangen wird, daß der Bw ein monatliches Einkommen von S 20.000,-- bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten erzielt. Das angefochtene Straferkenntnis wurde am 20. Juli 1995 abgesendet. Die Rechtfertigung des Berufungswerbers vom 20. Juli 1995 ist laut Eingangsstempel am 21. Juli 1995 bei der BH Ried i.I.

eingelangt. Darin wird ua ausgeführt, daß der Berufungswerber wegen eines Bandscheibenleidens krank geschrieben und nicht in der Lage sei, seine Tätigkeit als Kraftfahrer auszuüben. Er erhalte derzeit ein Krankengeld in der Höhe von DM 2.200. Er sei für seine Ehefrau sowie für seine vier Kinder im Alter von 5, 11, 13 und 16 Jahren unterhaltspflichtig. Mit Schriftsatz vom 25.7.1995 wurde auch eine Bestätigung der Krankenkasse G betreffend den Erhalt von Krankengeld für einen bestimmten Zeitraum vorgelegt.

Mit der neu bemessenen Strafe wurde der gesetzliche Strafrahmen zu 50 % ausgeschöpft und ist eine weitere Herabsetzung wegen des hohen Unrechts- und Schuldgehaltes der Übertretung nicht vertretbar. Zutreffend hat die Erstbehörde als mildernd die bisherige Straflosigkeit des Berufungswerbers, als erschwerend keinen Umstand gewertet.

Sie hat auch zutreffend auf den hohen Unrechtsgehalt der Geschwindigkeitsüberschreitung hingewiesen, weiters darauf, daß die Geschwindigkeitsüberschreitung zumindest grob fahrlässig begangen wurde, weil bei einer Geschwindigkeit von 178 km/h ein "Übersehen" der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht anzunehmen sei. Der O.ö.

Verwaltungssenat fügt hinzu, daß selbst bei Annahme der gesetzlichen Geschwindigkeitsbeschränkung von 130 km/h die hier begangene Geschwindigkeitsüberschreitung eine erhebliche gewesen wäre. Das Argument des Berufungswerbers, es sei ihm nicht bekannt gewesen, daß die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 110 km/h reduziert war und es sei bei der Einreise in der Nacht die Erkennbarkeit einer allfällig vorhandenen Hinweistafel zusätzlich herabgesetzt, kann somit nicht als Grundlage für eine weitere Herabsetzung der Strafe herangezogen werden.

Die nunmehr neu bemessene Strafe erscheint dem O.ö.

Verwaltungssenat tat- und schuldangemessen und geeignet, aber auch erforderlich, um den Berufungswerber von weiteren Übertretungen gleicher Art abzuhalten.

II. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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