Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109070/4/Gf/Ka

Linz, 24.06.2003

VwSen-109070/4/Gf/Ka Linz, am 24. Juni 2003

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des RK, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 27. März 2003, Zl. VerkR96-202-2003, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet - zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

Begründung:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 27. März 2003, Zl. VerkR96-202-2003, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 72 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil er es am 1. August 2002 im Gemeindegebiet von Pregarten unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub die nächste Gendarmeriedienststelle zu verständigen; dadurch habe er eine Übertretung des § 4 Abs. 5 der Straßenverkehrsordnung, BGBl.Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 80/2002 (im Folgenden: StVO), begangen, weshalb er gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 2. April 2003 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, sowohl am 17. als auch am 18. April 2003 jeweils per Telefax eingebrachte Berufung.

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Freistadt zu Zl. VerkR96-202-2003; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Parteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 4 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. Über die gegenständliche Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 16 Abs. 1 ZustG kann die Sendung an einen an der Abgabestelle anwesenden Ersatzempfänger zugestellt werden, wenn der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Eine Ersatzzustellung gilt jedoch nach § 16 Abs. 5 ZustG als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

3.2. Im gegenständlichen Fall wurde das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt der Schwiegermutter des Beschwerdeführers lt. dem im Akt erliegenden Rückschein am 2. April 2004 (Mittwoch, kein Feiertag) als Ersatzempfängerin (Mitbewohnerin der Abgabestelle) zugestellt.

Davon ausgehend hat der Oö. Verwaltungssenat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11 Juni 2003, Zl. VwSen-109070/2/Gf/Ka, Gelegenheit gegeben, einlangend bis zum 25. Juni 2003 schriftlich zur Frage der allfälligen Ortsabwesenheit am Tag der Ersatzzustellung (2. April 2003) Stellung zu nehmen und zutreffendenfalls diese durch geeignete Beweismittel zu belegen.

Mit Schreiben vom 23. Juni 2003 hat der Rechtsmittelwerber mitgeteilt, dass er "die Einspruchsfrist um 1 Tag übersehen" hat; "trotzdem" wird darum ersucht, "die 2. Berufung zu akzeptieren", wobei er "in Zukunft solche Schreiben früher erledigen" wird.

3.3. Der Beschwerdeführer stellt demnach nicht in Abrede, dass ihm das angefochtene Straferkenntnis tatsächlich bereits mit Wirksamkeit vom 2. April 2003 zugestellt wurde.

Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist endete daher gemäß § 63 Abs. 5 i.V.m. § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des 16. April 2003.

Die erst am 17. bzw. 18. April 2003 per Telefax bei der Erstbehörde eingebrachten Berufungen erweist sich sohin jeweils als verspätet.

4. Sie war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

Dem Ersuchen des Beschwerdeführers, seine "Berufung trotzdem zu akzeptieren", konnte hingegen schon deshalb nicht näher getreten werden, weil es sich bei der in § 63 Abs. 5 AVG festgelegten Frist um eine gesetzliche, seitens des UVS nicht verlängerbare Frist handelt, auf deren Einhaltung der belangten Behörde als Gegnerin des Rechtsmittelwerbers im Berufungsverfahren ein subjektives Recht zukommt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. G r o f

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