Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103068/2/Ki/Shn

Linz, 16.08.1995

VwSen-103068/2/Ki/Shn Linz, am 16. August 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Jancic Z, vom 2. August 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 20. Juli 1995, Zl.VerkR96-2089-1995/Bi, zu Recht erkannt:

I: Der Berufung gegen die Strafhöhe wird nach der Maßgabe Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 2.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden, herabgesetzt wird.

II: Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Strafbehörde wird auf 200 S herabgesetzt; der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat entfällt.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 20. Juli 1995, VerkR96-2089-1995/Bi, über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt, weil er am 30.04.1995 um 21.00 Uhr seinen PKW, Kennz. auf dem Hauptplatz vor dem Geschäft im Ortsgebiet von K gelenkt und es nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden mit dem sein Verhalten in ursächlichem Zusammenhang stand, unterlassen hat, die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten unterblieben ist. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 300 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Berufungswerber am 2. August 1995 vor der belangten Behörde mündlich Berufung gegen das Strafausmaß. In seiner Berufung führt der Berufungswerber aus, daß es sich gegenständlich um eine erstmalige Verfehlung handle und er über die Rechtslage nach einem Verkehrsunfall nicht informiert gewesen sei. Bei einer eventuellen Wiederholung eines solchen Deliktes sehe er auch eine höhere Strafe vollkommen ein. Bei der gegenständlichen erstmaligen Verfehlung erscheine ihm die verhängte Strafe von insgesamt 3.300 S als sehr hoch und treffe ihn im Hinblick auf seine sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse sehr hart. Er sei praktisch derzeit auch gar nicht in der Lage, einen derart hohen Strafbetrag zu bezahlen.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, weil weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde.

I.4. Nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Obwohl, wie die belangte Behörde in der Begründung ihres Straferkenntnisses zu Recht ausgeführt hat, Übertretungen des § 4 StVO 1960 als sogenannte "Fahrerfluchtsdelikte" gravierende Verstöße gegen die Verkehrsvorschriften darstellen, vertritt die erkennende Behörde die Auffassung, daß im vorliegenden Falle im Hinblick darauf, daß es sich um eine erstmalige Verfehlung handelt bzw der Berufungswerber bisher verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist, geboten war, die Strafe herabzusetzen. Auch ist zu bedenken, daß für Übertretungen des § 4 Abs.5 StVO 1960 (Verkehrsunfälle mit bloßem Sachschaden) ein geringerer Strafrahmen festgelegt ist (bis zu 10.000 S) als für Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs.2 StVO 1960 (Verkehrsunfälle mit Personenschaden).

In Anbetracht der oben erwähnten verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit einerseits und der unbestritten gebliebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse andererseits erscheint die nunmehr verhängte Strafe geeignet, dem Berufungswerber die Unerlaubtheit seines Verhaltens spürbar vor Augen zu führen und ihn vor der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Insbesondere ist dem Vorbringen des Berufungswerbers, er sei über die Rechtslage nach einem Verkehrsunfall nicht informiert gewesen, entgegenzuhalten, daß von einem mit den gesetzlichen Werten verbundenen Kraftwagenlenker zu erwarten ist, daß er die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen kennt und sich entsprechend verhält.

Darüber hinaus ist eine entsprechende Bestrafung auch aus generalpräventiven Gründen geboten, weshalb eine weitere Herabsetzung der nunmehr festgelegten Strafe nicht vertretbar wäre.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Vorbringen, der Berufungswerber sei praktisch derzeit nicht in der Lage, einen derart hohen Strafbetrag zu bezahlen, wird darauf hingewiesen, daß es einem Beschuldigten, wenn ihm aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, freisteht, einen angemessenen Aufschub oder eine Teilzahlung zu beantragen (§ 54b Abs.3 VStG). Ein entsprechender Antrag wäre gegebenenfalls bei der Behörde erster Instanz (BH Kirchdorf/Krems) einzubringen.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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