Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103069/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 17. August 1995 VwSen103069/2/Sch/<< Rd>>

Linz, 17.08.1995

VwSen 103069/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 17. August 1995
VwSen-103069/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 17. August 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des CG vom 26. Juli 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10. Juli 1995, VerkR96-20247-1994, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren wird mit 100 S (20 % der verhängten Geldstrafe) bestimmt.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 10. Juli 1995, VerkR96-20247-1994, über Herrn CG, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 10. November 1994 gegen 14.55 Uhr den LKW mit dem Kennzeichen auf der Attergau-Landesstraße von St. Georgen in Richtung Vöcklamarkt gelenkt habe, wobei er bei Kilometer 7,477 einen Radfahrer gestreift habe, wodurch dieser zu Sturz gekommen sei. Trotzdem sein Verhalten mit dem Verkehrsunfall mit Personenschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden habe, habe er es unterlassen, sofort die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

Der Berufungswerber verkennt offensichtlich die Rechtslage, wenn er vermeint, die Meldepflicht habe deshalb nicht bestanden, da es zwischen seinem Fahrzeug und der Radfahrerin zu keiner Berührung gekommen sei. Abgesehen davon, daß nach der Aktenlage durchaus Hinweise bestehen, daß eine solche Berührung sehr wohl erfolgt ist, kommt es darauf letztlich nicht an. Als Verkehrsunfall ist nämlich jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis anzusehen, welches sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zuträgt und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat (VwGH 12.7.1961, 404/61, ZVR 1962/52 ua). Nach Lage der Dinge stand das Fahrverhalten des Berufungswerbers vor dem Unfall in ursächlichem Zusammenhang mit demselben. Es steht zweifelsfrei fest, daß, wenn man sich das Verhalten des Berufungswerbers wegdenkt, es zu dem Verkehrsunfall nicht gekommen wäre.

Bei einem zu Sturz gekommenen Radfahrer muß mit Verletzungen gerechnet werden. In einem solchen Fall müssen dem anderen Unfallbeteiligten Umstände zu Bewußtsein kommen, die eine Verletzung eines Radfahrers als wahrscheinlich erscheinen lassen, sodaß die polizeiliche Meldepflicht besteht, selbst dann, wenn der Radfahrer die Fahrt fortsetzt (VwGH 25.11.1985, 85/02/0208).

Es steht daher zusammenfassend für die Berufungsbehörde fest, daß der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Im vorliegenden Fall hat die Erstbehörde die für solche Delikte vorgesehene Mindeststrafe verhängt. Sie kann daher schon aus diesem Grund nicht als überhöht angesehen werden.

Die Bestimmung des § 4 Abs.2 StVO 1960 dient ua dem Zweck, entsprechende Ermittlungen an der Unfallstelle durch die zuständigen Organe zu ermöglichen und dadurch die Ursachen eines Verkehrsunfalles möglich umfassend zu klären. Es besteht daher ein entsprechendes öffentliches Interesse an der Einhaltung dieser Bestimmung.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wurde von der Erstbehörde gewürdigt, Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

Die Verhängung lediglich der Mindeststrafe ist auch im Hinblick auf die relativ bescheidenen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers gerechtfertigt. Eine Unterschreitung derselben ist aufgrund der Bestimmung des § 100 Abs.5 StVO 1960 von vornherein ausgeschlossen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n




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