Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103076/2/Weg/Km

Linz, 21.08.1995

VwSen-103076/2/Weg/Km Linz, am 21. August 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die rechtzeitige und zulässige Berufung des L Z gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ... vom 13. Juni 1995, VerkR96-..., womit ein Einspruch gegen eine Strafverfügung als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 49 Abs.1 und § 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft ... hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers gegen die Strafverfügung vom 10. Jänner 1995, VerkR96-..., womit wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S verhängt wurde, wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen und dies damit begründet, daß die Strafverfügung am 17.

Jänner 1995 vom Beschuldigten persönlich übernommen worden und demnach die mit zwei Wochen festgesetzte Rechtsmittelfrist am 31. Jänner 1995 abgelaufen sei. Der Einspruch dagegen sei erst am 29. Mai 1995, wie aus dem Poststempel des Postamtes ... klar ersichtlich ist, zur Post gegeben worden, sodaß dieser als verspätet zurückzuweisen gewesen sei.

2. Der Berufungswerber bringt gegen diesen Bescheid unter Hinweis auf sein Schreiben vom Mai dieses Jahres sinngemäß vor, er sei nicht der Lenker des verfahrensgegenständlichen PKWs gewesen. Der sei männlichen Geschlechts und nicht weiblich, dies könne beim Vergleich der Fotos festgestellt werden. Zum angegebenen Zeitpunkt habe er sich in der BRD befunden und könne daher unmöglich die ihm angelastete Rechtswidrigkeit begangen haben. Er sei auch nicht Halter dieses PKWs. Die Ansprüche sollten an den Halter gestellt werden.

Nach der Aktenlage ergibt sich unzweifelhaft, daß der Berufungswerber die Strafverfügung am 17. Jänner 1995 persönlich übernommen hat. Es ergibt sich ferner aus dem Akt und wird dies auch nicht bestritten, daß der Einspruch dagegen erst am 29. Mai 1995 der Post zur Beförderung übergeben wurde.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann ein Beschuldigter gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

Diese zweiwöchige Frist stellt gemäß § 33 Abs.4 AVG eine Fallfrist dar, die nicht geändert bzw. verlängert werden darf. Die Zurückweisung des Einspruches durch die Bezirkshauptmannschaft ... stellt sich aus diesem Grunde als rechtmäßig dar. Die Berufungsbehörde verweist - um überflüssige Wiederholungen zu vermeiden - diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides.

Die Berufungsbehörde verkennt nicht, daß hier möglicherweise eine Bestrafung ausgesprochen wurde, obwohl die Verwaltungsübertretung jemand anderer gesetzt hat. Es besteht aber, weil von der Berufungsbehörde lediglich die Rechtzeitigkeit des Einspruches zu überprüfen war, keine rechtlich gedachte Möglichkeit, dem Sachverhalt auf den Grund zu gehen und das Strafverfahren zur Einstellung zu bringen. Diese Möglichkeit besteht lediglich seitens der Bezirkshauptmannschaft ...

oder seitens der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde (Amt der o.ö. Landesregierung Abteilung Verkehr) im Sinne des § 52a VStG.

Ob von einer Aufhebung im Sinne des § 52a VStG nach allenfalls durchzuführenden ergänzenden Ermittlungen Gebrauch gemacht wird, kann der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht beeinflussen. Ein Rechtsanspruch auf diese Rechtswohltat besteht jedenfalls nicht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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