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des Landes Oberösterreich
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VwSen-103077/2/Ki/Shn

Linz, 25.08.1995

VwSen-103077/2/Ki/Shn Linz, am 25. August 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Leopold W, vom 7. August 1995, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14. Juli 1995, Zl.VerkR96-12734-1994-Hu, zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von insgesamt 800 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafen, zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 14. Juli 1995, VerkR96-12734-1994-Hu, dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 5.6.1994 gegen 02.00 Uhr im Ortsgebiet von P, auf der Bezirksstraße, bei km in Richtung N, den PKW, Kz.

vorerst 1) so weit rechts gelenkt, daß dadurch Sachschaden verursacht wurde; beschädigt wurde: Brückengeländer, Telegraphenmast, Straßenlaterne und Baum und es in der Folge nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhange stand, unterlassen, 2) die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift zwischen ihm und den Vermögensgeschädigten unterblieben ist und 3) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, weil er sich von der Unfallstelle entfernte und somit nicht mehr festgestellt werden konnte, ob er fahrtüchtig war. Er habe dadurch 1) § 7 Abs.1 und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, 2) § 4 Abs.5 und § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 bzw 3) § 4 Abs.1 lit.c und § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 verletzt. Gemäß 1) § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, 2) § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960, 3) § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 wurden über den Berufungswerber Geldstrafen in Höhe von 1) 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden), 2) 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) und 3) 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 400 S (10 % der verhängten Geldstrafen) verpflichtet.

I.2. In seiner Berufung vom 7. August 1995 führt der Berufungswerber im wesentlichen aus, daß er seiner Mutter den Auftrag erteilt habe, den Verkehrsunfall zu melden. Da die Meldung eines Verkehrsunfalls auch durch einen Boten erfolgen könne, habe er hier völlig rechtmäßig gehandelt.

Die Mutter habe dann mit dem Geschädigten, der Gemeinde P, Kontakt aufgenommen, dies bereits um 05.45 Uhr. Der Verkehrsunfall sei zur Kenntnis genommen und auf einen Identitätsnachweis verzichtet worden, da die Mutter des Berufungswerbers sowie er selbst den Angestellten der Gemeinde persönlich bekannt seien. Die Mutter habe auch versucht, mit der Straßenmeisterei K Kontakt aufzunehmen, dies sei jedoch am Sonntag nicht möglich gewesen. Daraufhin habe die Mutter die Straßenmeisterei A verständigt und erst über ausdrückliche Empfehlung bzw Wunsch der Straßenmeisterei A habe die Mutter versucht, den Gendarmerieposten N vom Unfall in Kenntnis zu setzen. Da dieser Gendarmerieposten zu diesem Zeitpunkt unbesetzt war, sei der Anruf zum Gendarmerieposten T gelangt. Dort sei die Meldung mit gewissem Desinteresse entgegengenommen und mitgeteilt worden, daß der Gendarmerieposten N gegen etwa 19.00 Uhr wieder besetzt sein dürfte.

Jedenfalls habe der Beschuldigte davon ausgehen können, daß hier eine ordnungsgemäße Meldung erfolgt sei. Aufgrund dieser ordnungsgemäßen Meldung sei daher auch die Tatsache des Verkehrsunfalles nämlich die Mißachtung des Rechtsfahrgebotes nicht strafbar.

Eine mangelnde Mitwirkung des Berufungswerbers an der Feststellung des Sachverhaltes sei nicht gegeben, da er die Geschädigten über den Unfallhergang und die Auswirkungen informiert habe und daher auch die Schadenersatzleistung gewährleistet war.

Weiters sei die verhängte Strafe in Höhe von insgesamt 4.000 S überhöht. Es hätte hier der Höhe nach mit wesentlich geringeren Beträgen das Auslangen gefunden werden können. Es werde daher beantragt, der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, weil weder primäre Freiheitsstrafen noch 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil die Berufung ausschließlich einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen ist und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.4. Nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

I.4.1. Gemäß § 7 Abs.1 StVO 1960 in der zur Tatzeit geltenden Fassung hat der Lenker eines Fahrzeuges, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.

Die zitierte Vorschrift enthält ein relatives Gebot, rechts zu fahren und stellt dies einerseits unter die positive Bedingung der Zumutbarkeit unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und andererseits unter die negative Bedingung der Möglichkeit, dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen zu tun.

Demnach ist vom Straßenrand ein entsprechender Abstand einzuhalten, damit unter anderem eine Beschädigung von Sachen ausgeschlossen werden kann. Der Seitenabstand richtet sich nach der dem Fahrzeug zur Verfügung stehenden Fahrbahnbreite und den gegebenen Verkehrsverhältnissen, also nach den Umständen des einzelnen Falles. Im Regelfalle Gegenteiliges wurde weder behauptet noch sind gegenteilige Aspekte im Verfahren hervorgekommen - wird zur Vermeidung einer Beschädigung von Sachen ein Abstand von einem halben Meter bis einem Meter vom rechten Fahrbahnrand einzuhalten sein. Daß dieser Abstand im vorliegenden Falle nicht eingehalten wurde, ist durch die eingetretenen Folgen der Mißachtung der zitierten Vorschrift evident und es wurde dieser Sachverhalt auch dem Grunde nach nicht bestritten.

Die vorgeworfene Verwaltungsübertretung ist daher objektiv als erwiesen anzusehen.

Die vom Berufungswerber angesprochene Rechtswohltat des § 99 Abs.6 lit.a StVO 1960 tritt nur dann ein, wenn auch bei bloßem Sachschaden die Bestimmungen über das Verhalten bei einem Verkehrsunfall eingehalten worden sind. Wie im folgenden noch dargelegt werden wird, hat der Berufungswerber die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen nicht eingehalten, weshalb ihm die angesprochene Rechtswohltat, wie bereits ausgeführt wurde, nicht zugute kommen kann.

I.4.2. Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die im Abs.1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Gemäß § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

Auch hinsichtlich der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen bestreitet der Berufungswerber nicht, daß er nicht persönlich den Verpflichtungen nachgekommen ist. Er hat die Unfallstelle verlassen und - laut seinen Angaben seine Mutter beauftragt, den Verkehrsunfall zu melden. Die Mutter des Berufungswerbers hat jedoch vorerst nicht die nächste Polizei- bzw Gendarmeriedienststelle verständigt sondern lediglich telefonisch versucht, mit dem Geschädigten Kontakt aufzunehmen. Nachdem es am Unfallort offensichtlich nicht möglich war, den geforderten Identitätsnachweis zu führen, hätte der Berufungswerber jedoch ohne unnötigen Aufschub die nächste Gendarmeriedienststelle verständigen müssen. Durch die Tatsache, daß die Mutter des Berufungswerbers erst nach Anraten von Organen der Straßenmeisterei A eine Verständigung versucht hat, wurde dem gesetzlichen Gebot einer Meldung ohne unnötigen Aufschub in keiner Weise genüge getan, wobei darauf hinzuweisen ist, daß laut ständiger Judikatur des VwGH ein Unfallbeteiligter zwar seiner gesetzlichen Pflicht zur Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle auch durch einen Boten genüge tun kann, er allerdings für den Fall, daß der Bote den Auftrag nicht erfüllt, für diese Unterlassung haftet (vgl VwGH ZfVB 1982/2/540 ua).

Dadurch, daß die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle nicht ohne unnötigen Aufschub verständigt wurde, war es auch nicht möglich, eine Klärung des Sachverhaltes dahingehend herbeizuführen, inwieweit der Berufungswerber sich zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt geistig und körperlich in einem zur Lenkung eines Fahrzeuges geeigneten Zustand befunden hat. Dies hat zur Folge, daß der Berufungswerber auch den Tatbestand des § 4 Abs.1 lit.c StV0 1960 objektiv verwirklicht hat.

I.4.3. Zum Verschulden ist festzustellen, daß hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen ein fahrlässiges Verhalten genügt. Gründe, welche ein Verschulden des Berufungswerbers an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschriften ausschließen würden, wurden nicht behauptet und sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Insbesondere wird darauf hingewiesen, daß ein allfälliger Rechtsirrtum hinsichtlich der Meldepflicht den Berufungswerber nicht entlasten könnte, zumal von einer zum Lenken von Kraftfahrzeugen berechtigten Person zu erwarten ist, daß sie die entsprechenden straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften kennt und sich danach verhält. Der Berufungswerber hat die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen daher auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten.

I.5. Zur Strafbemessung wird folgendes ausgeführt:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung die unbestritten gebliebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers berücksichtigt und darüber hinaus darauf hingewiesen, daß straferschwerend die Tatsache gewertet wurde, daß Vorstrafen vorgemerkt sind. Bei diesen Vorstrafen handelt es sich um einschlägige (§§ 4 und 7 StVO 1960), weshalb diese zu Recht als Straferschwerungsgrund angesehen wurden. Zu Recht hat die belangte Behörde auch angenommen, daß im vorliegenden Falle kein Umstand als strafmildernd gewertet werden kann.

Die erkennende Behörde ist der Auffassung, daß die verhängten Strafen als tat- und schuldangemessen zu betrachten sind, wobei hinsichtlich der Übertretung des § 7 Abs.1 StVO 1960 auch auf die Folgen der Tat (tatsächlich eingetretene Sachbeschädigungen) Rücksicht zu nehmen war.

Unter Bedachtnahme auf die im Gesetz festgelegten Höchststrafen (30.000 S hinsichtlich Übertretung des § 4 Abs.1, 10.000 S hinsichtlich der Übertretungen der §§ 4 Abs.5 und 7 Abs.1) wurden die Geldstrafen relativ gering bemessen. Der O.ö. Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, daß eine Herabsetzung der verhängten Strafen sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen nicht mehr vertretbar ist. Es kann somit auch bei der Strafbemessung keine Rechtswidrigkeit festgestellt werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungs gerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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