Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103080/5/Weg/Ri

Linz, 07.09.1995

VwSen-103080/5/Weg/Ri Linz, am 7. September 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des E K gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ... vom 22. Juni 1995, VerkR96..., zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft ... hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 6.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 204 Stunden verhängt, weil dieser am 16. Dezember 1994 um 14.44 Uhr den PKW ... auf der ..autobahn, ..., in Fahrtrichtung ... gelenkt und im Gemeindegebiet von ... die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 58 km/h überschritten habe.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 600 S in Vorschreibung gebracht.

2. Diese Geschwindigkeitsüberschreitung wurde von einem Radargerät gemessen. Zuerst wurde gegen den Lenker des PKWs mit dem Kennzeichen ... bei der Bezirkshauptmannschaft ...

Anzeige erstattet. Unter diesem Kennzeichen war jedoch kein PKW zugelassen. In der Folge wurde unter dem Kennzeichen ...

nach dem Zulassungsbesitzer mit dem Ergebnis geforscht, daß auch unter diesem Kennzeichen kein PKW zugelassen ist.

Letztlich teilte die Bezirkshauptmannschaft ... mit Schreiben vom 5. April 1995 mit, daß Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ... der nunmehrige Beschuldigte ist.

Ohne vom Instrumentarium des § 103 Abs.2 KFG 1967 Gebrauch zu machen, wurde der Zulassungsbesitzer und nunmehrige Beschuldigte mit Schreiben vom 4. Mai 1995 aufgefordert, sich entweder anläßlich einer mündlichen Verhandlung am 29.

Mai 1995 oder schriftlich zur vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung zu rechtfertigen. Der Berufungswerber erschien weder zur Vernehmung noch hat er sich schriftlich geäußert, sodaß die Bezirkshauptmannschaft ... von der Lenkereigenschaft des Zulassungsbesitzers ausging und das zitierte Straferkenntnis erließ.

3. Gegen dieses Straferkenntnis brachte schließlich ..., der Sohn des Beschuldigten, Berufung ein, in welcher er einbekannte, am 16. Dezember 1994 um 14.44 Uhr mit dem PKW seines Vaters gefahren zu sein. Er ersucht um Reduzierung der Geldstrafe.

Zur Zulässigkeit dieser Berufung:

Die gegenständliche Berufung wurde nicht vom Beschuldigten eingebracht sondern von seinem Sohn. Dies würde einen Unzulässigkeitsgrund darstellen, es sei denn, der Beschuldigte hat seinen Sohn ausdrücklich ermächtigt für ihn (für den Vater) eine Berufung einzubringen, um in dieser den wahren Sachverhalt, nämlich die Lenkereigenschaft des Sohnes zum Ausdruck zu bringen. Im ergänzenden Verfahren hinsichtlich einer allfälligen Bevollmächtigung teilte der Beschuldigte mit Schreiben vom 30. August 1995 mit, er habe seinen Sohn ... bevollmächtigt, gegen das Straferkenntnis Berufung einzubringen.

Bei verständiger Würdigung der eingebrachten Berufung im Zusammenhang mit der nachgereichten Erklärung hinsichtlich der Bevollmächtigung ist die Berufung als für den Beschuldigten eingebracht und somit als zulässig zu bewerten.

In der Berufung wird nun vorgebracht, der Sohn und sohin nicht der beschuldigte Vater sei der Lenker gewesen. Dies könnte zwar auch als Schutzbehauptung gewertet werden, die aber auch im Zuge einer mündlichen Verhandlung mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nicht entkräftet werden kann. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde deshalb aus verwaltungsökonomischen Gründen Abstand genommen. Insgesamt scheint jedoch die dem Berufungswerber zuzurechnende Behauptung, nicht der Lenker gewesen zu sein, deshalb glaubwürdig, weil - wenn dies wegen der schon eingetretenen Verfolgungsverjährung gegenüber dem Sohn eine Verfahrensfinte gewesen sein sollte, was zumindest grundlegende Kenntnisse hinsichtlich der Verfahrensvorschriften voraussetzt - diesfalls die Berufung nicht in einer Form abgefaßt worden wäre, die mit der Gefahr der Unzulässigkeit bedroht ist.

Es wird also davon ausgegangen, daß nicht der Beschuldigte, sondern dessen Sohn zum angeführten Tatzeitpunkt die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG ist von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

Nachdem - auch weil keine Lenkererhebung durchgeführt wurde - die Lenkereigenschaft des Beschuldigten nicht mit einer für ein Strafverfahren ausreichenden Sicherheit erwiesen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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