Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103083/2/Fra/Ka

Linz, 02.01.1996

VwSen-103083/2/Fra/Ka Linz, am 2. Jänner 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Dr. B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 5.7.1995, VerkR96-807-1995/ah, betreffend Übertretung des § 2 Abs.1 Z2 der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 80 S, binnen zwei Wochen zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr.51/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.471/1995, iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr.52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.620/1995 II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen Übertretung des § 2 Abs.1 Z2 der KurzparkzonenÜberwachungsverordnung, BGBl.Nr.857/1994, eine Geldstrafe von 400 S (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden) verhängt, weil er am 23.1.1995 zuletzt vor dem Zeitpunkt 9.00 Uhr den PKW der Marke BMW mit dem Kennzeichen im Stadtgebiet Schärding auf der Silberzeile vor dem Haus Nr.6 in einer Kurzparkzone abgestellt und dabei die erlaubte Parkdauer von 2 Stunden um 3 Stunden und 20 Minuten überschritten bzw nicht dafür gesorgt hat, daß das Fahrzeug spätestens nach Ablauf der höchsten zulässigen Parkzeit entfernt wird. Ferner hat die Erstbehörde gemäß § 64 VStG einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Berufungswerber meint, in seinen Verfahrensrechten verletzt worden zu sein, weil ihm durch das Vorgehen des Meldungslegers, Rev.Insp. H, sozusagen eine verwaltungsstrafrechtliche Eintragung gezwungenermaßen aufoktruiert worden sei. Es sei richtig, daß er am Fahrzeug der Marke BMW mit dem Kennzeichen die Lenkerbenachrichtigung datiert mit 23.1.1995 vorgefunden habe, wonach es ihm möglich sei, bis 23.1.1995 in der Dienststelle den Sachverhalt aufzuklären oder eine Organmandatsstrafe zu bezahlen. Nachdem er noch am selben Tage in der Sicherheitswache beim Stadtamt Schärding gewesen und ihm dort mitgeteilt worden sei, daß zwischenzeitig bereits Anzeige erstattet worden sei, sehe er nicht ein, daß er durch die Ausstellung einer derartigen Mitteilung insofern übervorteilt werde, als ihm nunmehr 400 S vorgeschrieben werde. Es sei unbestritten, daß der Meldungsleger bereits über die Grenzen unseres Landes und der Stadt Schärding hinaus sich durch provokantes Verhalten bemerkbar gemacht habe. Abgesehen von dem Schaden, der dadurch Schärding zugefügt werde, sei nicht einzusehen, daß ein Benachrichtigungszettel hinterlassen werde, bei dem die Möglichkeit eingeräumt werde, noch am gleichen Tage bei der Sicherheitsbehörde vorzusprechen, um dann jedoch in Erfahrung zu bringen, daß bereits Anzeige erstattet worden sei. Bei der Vorstellung beim Stadtamt Schärding am 23.1.1995 sei ihm lediglich mitgeteilt worden, es sei bereits Anzeige erstattet worden und er möge sich nicht aufregen. Die Erstbehörde habe, obwohl er dies ausdrücklich beantragt habe, eine ergänzende Einvernahme von Rev.Insp. H bzw Abt.Insp. G abgelehnt. Durch dieses Vorgehen sei ihm die Möglichkeit der Bezahlung einer Anonymverfügung genommen worden und er sei dadurch in seinen Verfahrensrechten verletzt worden.

Die belangte Behörde ging in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses im Hinblick auf den Bericht des Stadtamtes Schärding vom 15.5.1995, welcher sowohl vom Meldungsleger Rev.Insp. H als auch vom Abt.Insp. G unterzeichnet wurde, davon aus, daß am 23.1.1995 keine Kontaktaufnahme mit dem Beschuldigten erfolgte und wertete die Angaben des Beschuldigten, daß er noch am gleichen Tage beim Stadtamt Schärding vorstellig geworden sei, als Schutzbehauptung, insbesondere auch deshalb, weil er der Behörde gegenüber im Zuge des Verfahrens zumindest jenen Polizeibeamten nicht namentlich genannt hat, mit welchem er laut eigenen Angaben noch am gleichen Tage Kontakt aufgenommen habe bzw der ihm die Auskunft erteilt haben soll.

Der O.ö. Verwaltungssenat hält die Beweiswürdigung der Erstbehörde als schlüssig. Eine ergänzende Einvernahme des Meldungslegers erscheint auch dem O.ö. Verwaltungssenat im Hinblick auf den vorliegenden Bericht vom 15.5.1995 nicht erforderlich, da auch dieser im Sinne des § 46 AVG als geeignetes Beweismittel in Betracht kommt und im übrigen, selbst wenn der Beschuldigte am selben Tage noch bei der Sicherheitswache in Schärding vorgesprochen haben sollte, die Einvernahme des Meldungsleger sowie des Abt.Insp. G zur Klärung des Umstandes, wann Anzeige erstattet wurde, der Sachverhalt rechtlich nicht anders zu beurteilen wäre, denn es besteht kein Rechtsanspruch darauf, daß eine Verwaltungsübertretung lediglich nach den Bestimmungen eines § 50 VStG geahndet wird (VwGH 9.7.1986, 86/03/0065 ua). Aber auch das Argument des Berufungswerbers, daß sich zwingend aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ein Recht auf Bestrafung durch Anonymverfügung ergebe, überzeugt nicht. Daß dem einzelnen kein durchsetzbarer Anspruch auf Erlassung einer Anonymverfügung - mangels rechtlicher Möglichkeit der Erzwingung einer solchen zugesteht - räumt der Berufungswerber selbst ein. Der Beschuldigte übersieht jedoch im gegenständlichen Zusammenhang die Regelung des § 49a Abs.5 VStG, die bestimmt, wem die Anonymverfügung zuzustellen ist; dies ist eben nicht unbedingt der Täter als solcher, wie es der Rechtsfigur der Anonymverfügung, die sich nicht gegen eine bestimmte Person als Täter (Beschuldigten) richtet, entspricht.

Zum letzten Argument des Berufungswerbers, daß sich die Erstbehörde damit, daß die Verständigung vom 23.1.1995 stammt und darauf vermerkt ist, daß dem Fahrzeuglenker, um ihm weitere Mühe zu ersparen, bis 23.1.1994 die Möglichkeit eingeräumt wird, den Sachverhalt bei der oben bezeichneten Dienststelle aufzuklären oder eine Organmandatsstrafe zu bezahlen, ansonsten Anzeige erstattet werden müßte, nicht auseinandergesetzt hat, ist festzustellen: Es ist richtig, daß in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses diesbezügliche Ausführungen fehlen. Die Erstbehörde ist auf der Seite 1, 5. Absatz der Begründung auch insofern ein Schreibfehler unterlaufen, als sie von einer Tatzeit "23.1.1994", anstelle der richtigen Tatzeit "23.1.1995" ausging. Auch der vom Berufungswerber genannte Verständigungszettel weist in der Rubrik "Um Ihnen weitere Mühe zu ersparen, können Sie bis" anstelle der richtigen Jahreszahl "1995" die falsche Jahreszahl "1994" auf.

Inwiefern jedoch der Berufungswerber dadurch in seinen Rechten verletzt sein soll, ist nicht zu erkennen.

Die Berufung war daher in der Schuldfrage abzuweisen.

Was die ohnehin angefochtene Strafe anlangt, so kam der O.ö.

Verwaltungssenat eine Überschreitung des Ermessensspielraumes bei deren Bemessung nicht erkennen. Die Erstbehörde hat die Erwägungen, die zur Straffestsetzung geführt haben, schlüssig dargelegt. Der O.ö.

Verwaltungssenat fügt hinzu, daß im Verfahren weder erschwerende noch mildernde Umstände hervorgekommen sind.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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