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des Landes Oberösterreich
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VwSen-103089/21/Ki/Shn

Linz, 14.03.1996

VwSen-103089/21/Ki/Shn Linz, am 14. März 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Helmut W, vom 8. August 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 27. Juli 1995, Zl.VerkR96-10515-1995-Shw, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 11. März 1996 zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 1.200 S, (20 % der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 27. Juli 1995, VerkR96-10515-1995-Shw, über den Berufungswerber gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 6.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) verhängt, weil er am 19.6.1995, um 12.10 Uhr, den PKW, Mazda Farbe blau, Kennzeichen, im Stadtgebiet von Braunau/Inn, auf dem L, von der B kommend in Richtung S Landesstraße gelenkt hat und er bei der gegenständlichen Fahrt nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung für die Gruppe B war.

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages in Höhe von 600 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. In seiner rechtzeitig erhobenen mündlichen Berufung am 8. August 1995 führt der Berufungswerber aus, daß der Tatvorwurf nicht richtig sei. Er sei zu diesem Zeitpunkt Beifahrer im PKW gewesen. Das gegenständliche Fahrzeug sei zu diesem Zeitpunkt von Herrn S Hans gelenkt worden.

Ergänzend führte der Berufungswerber aus, daß sich im gegenständlichen PKW auch ein Herr M Karl befunden habe.

I.3. Die BH Braunau/Inn hat den gegenständlichen Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 11. März 1996. Bei dieser Berufungsverhandlung wurde RI L Raimund als Zeuge einvernommen. Der Berufungswerber sowie ein weiterer geladener Zeuge sind ohne Angabe von Gründen zur Verhandlung nicht erschienen. Eine Vertreterin der belangten Behörde hat an der Verhandlung teilgenommen.

RI L hat als Zeuge ausgesagt, daß ihm der Berufungswerber schon sehr lange aufgrund diverser Amtshandlungen bekannt sei. Er könne somit eine Verwechslung ausdrücklich ausschließen. Er sei zum Vorfallszeitpunkt dienstlich mit seinem Privat-PKW auf dem L in Richtung Bahnhof unterwegs gewesen, als ihm der Berufungswerber mit einem Fahrzeug entgegen gekommen ist. In diesem Fahrzeug haben sich zwei Personen befunden, er habe jedoch den Berufungswerber eindeutig als Lenker des Fahrzeuges identifizieren können.

Beide Fahrzeuge sind mit relativ langsamer Geschwindigkeit unterwegs gewesen, ein sofortiges Anhalten war jedoch nicht möglich, zumal der Zeuge vorher sein Fahrzeug hätte wenden müssen.

Konfrontiert mit der Angabe des Berufungswerbers, daß sich noch eine dritte Person im Fahrzeug befunden hätte, führte der Zeuge aus, daß er dies ausschließen könne. Er habe ausschließlich zwei Personen im Fahrzeug feststellen können, wovon als Lenker eindeutig der Berufungswerber fungierte.

I.5. In freier Beweiswürdigung gelangt der O.ö.

Verwaltungssenat zur Auffassung, daß im konkreten Fall der Aussage des Zeugen Glauben zu schenken ist. Der Gendarmeriebeamte hat seine Aussage nach ausdrücklicher Belehrung auf seine Zeugenpflicht bzw die allfälligen Konsequenzen einer unrichtigen Zeugenaussage gemacht. Diese Aussage klingt absolut glaubwürdig und es ist dem Gendarmeriebeamten auch nicht zu unterstellen, daß er dem Berufungswerber willkürlich eine Verwaltungsübertretung zur Last legen würde.

Nachdem die Aussage des Gendarmeriebeamten eindeutig bestätigt hat, daß der Berufungswerber zum Vorfallszeitpunkt das tatgegenständliche Fahrzeug gelenkt hat, wird der der Bestrafung zugrundeliegende Sachverhalt objektiv als erwiesen angesehen und es wird eine zwangsweise Vorführung des unentschuldigt nicht erschienenen Zeugen S als entbehrlich angesehen. Der Berufungswerber selbst hat den Vorfall zwar bestritten, er ist trotz ordnungsgemäßer Ladung ebenfalls nicht zur mündlichen Berufungsverhandlung erschienen, was den Schluß rechtfertigt, daß er an der Klärung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes eher ein geringes Interesse hat.

I.6. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur aufgrund einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung für die Gruppe zulässig, in die das Kraftfahrzeug fällt.

Aufgrund des oben dargelegten Ermittlungsverfahrens wird eindeutig als erwiesen angesehen, daß der Berufungswerber zum tatgegenständlichen Zeitpunkt einen PKW auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat. Daß er im Besitze der erforderlichen Lenkerberechtigung gewesen wäre, hat er nicht einmal selber behauptet. Die vorgeworfene Verwaltungsübertretung wird daher objektiv als erwiesen angesehen.

Was die subjektive Tatseite anbelangt, so sind im gegenständlichen Verfahren keinerlei Aspekte hervorgekommen, wonach den Berufungswerber an der Übertretung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffen würde, weshalb dieser die Verwaltungsübertretung auch in verwaltungsstrafrechtlicher Relevanz zu vertreten hat.

Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so hat die belangte Behörde im Hinblick auf die im Verfahrensakt aufscheinenden vier einschlägigen Verwaltungsübertretungen die Strafe äußerst milde bemessen. Bei dem gegebenen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 30.000 S) erschiene schon aus spezialpräventiven Gründen eine höhere Strafe gerechtfertigt, um dem Beschuldigten die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens spürbar vor Augen zu führen.

Völlig zu Recht hat die belangte Behörde in der Begründung des Straferkenntnisses dargelegt, daß Übertretungen nach § 64 Abs.1 KFG zu den gravierendsten Verstößen gegen straßen- bzw kraftfahrrechtliche Vorschriften gehören, weshalb auch aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung erforderlich ist.

Die von der belangten Behörde geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse blieben seitens des Berufungswerbers unwidersprochen. Im Hinblick darauf, daß, wie bereits dargelegt wurde, die Strafe äußerst milde bemessen wurde, ist jedoch auch im Hinblick auf die sozialen Verhältnisse des Berufungswerbers eine Herabsetzung der Strafe nicht möglich.

Zusammenfassend wird daher festgestellt, daß der belangten Behörde bei der Strafbemessung kein Ermessensmißbrauch unterstellt werden kann und es war wie im Spruch zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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