Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103103/4/Weg/Km

Linz, 12.09.1995

VwSen-103103/4/Weg/Km Linz, am 12. September 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die letztlich auf die Strafhöhe eingeschränkte Berufung des Dr. H K vom 4.

August 1995 gegen das Faktum 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft ... vom 26. Juli 1995, VerkR96-..., zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Geldstrafe auf 500 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden reduziert wird.

II. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 50 S. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft ... hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis unter Punkt 1 über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden verhängt, weil dieser am 9. Februar 1995 um 14.48 Uhr im Gemeindegebiet von .. auf der ...autobahn A.. auf Höhe des Straßenkilometers ... in Fahrtrichtung ... als Lenker des PKW's mit dem behördlichen Kennzeichen ... die auf österreichischen Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 29 km/h überschritten hat. Außerdem wurde hinsichtlich dieses Faktums ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 100 S in Vorschreibung gebracht. Betreffend das Faktum 2 (Fehlen des Unterscheidungskennzeichens) wird angemerkt, daß diesbezüglich das Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Der Berufungswerber bringt dagegen zuerst mit Schriftsatz vom 4. August 1995 und schließlich mit Schreiben vom 8.

September 1995 sinngemäß vor, die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung habe ihre Ursache in einem Überholvorgang gehabt, ansonsten sei er ein auf das Geschwindigkeitslimit achtender Verkehrsteilnehmer. Er sehe nicht ein, daß sich die Geldstrafe im Zuge des Verfahrens verdoppelt habe. Er beziehe als Rentner ein Einkommen von 2.445,-- DM, sei verheiratet und habe drei Kinder. Ob hinsichtlich der drei Kinder noch Sorgepflichten bestehen, kann der Berufung nicht entnommen werden, wird aber von der Berufungsbehörde, weil ergänzende Erhebungen dem Prinzip der Verwaltungsökonomie in diesem Fall zuwiderlaufen, als gegeben angenommen.

Von einer mündlichen Verhandlung war abzusehen, weil sich wie dem Schriftsatz vom 8. September 1995 zu entnehmen ist die Berufung nur gegen das Strafausmaß richtet. In diesem Schreiben vom 8. September 1995 beteuert der Berufungswerber noch, er werde in Hinkunft noch mehr auf die 130 km/h Beschränkung auf österreichischen Autobahnen achten.

3. Die Ausführungen des Berufungswerbers sind glaubwürdig.

Hinzu tritt, daß davon auszugehen ist, daß der Berufungswerber verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen reicht bis zu 10.000 S. Im Wege einer Anonymverfügung wäre das gegenständliche Delikt mit 1.000 S geahndet worden.

Es war im Hinblick auf die ergänzenden Ausführungen des Berufungswerbers, die als reumütig zu qualifizieren sind, zu überprüfen, ob bei Würdigung aller Umstände im gegenständlichen Fall mit einer geringeren Geldstrafe das Auslangen gefunden werden kann. Im Hinblick auf die Unbescholtenheit des Berufungswerbers, wegen seiner eher unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse und weil die Geschwindigkeitsüberschreitung im Zuge eines Überholmanövers als einmalige Entgleisung zu werten ist, fiel die Prüfung für den Berufungswerber positiv aus. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

5. Die Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge der §§ 64 und 65 VStG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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