Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103114/5/Gu/Km

Linz, 13.11.1995

VwSen-103114/5/Gu/Km Linz, am 13. November 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die als Berufung anzusehende Eingabe der O. F. gegen den verfahrensrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft G. vom 22.6.1995, VerkR96.., betreffend die Zurückweisung eines verspäteten Einspruches gegen eine Strafverfügung in einem Verwaltungsstrafverfahren, zu Recht:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene verfahrensrechtliche Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 49 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft G. hat am 19.8.1994 zur Zl. VerkR96-.. eine Strafverfügung erlassen, womit die Rechtsmittelwerberin schuldig erkannt wurde, am 19.4.1994 um 14.27 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen ... auf der .. Straßenkilometer 44,5 Richtung L. gelenkt habe und hiebei die auf einer Autobahn zulässige Höchstgeschwindigkeit um 45 km/h überschritten zu haben.

Wegen Verletzung des § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde über Sie deswegen eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt.

Diese Strafverfügung wurde der Beschuldigten persönlich zugestellt und von ihr laut der im Akt erliegenden Zustellurkunde am 27.8.1994 persönlich übernommen. Die Strafverfügung enthielt eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung, wonach der Empfängerin gegenüber auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, daß sie binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich, telegraphisch oder mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft, die jene Strafverfügung erlassen hatte, Einspruch erheben könne.

Nach Verstreichen der Frist betrieb die Bezirkshauptmannschaft G. die Eintreibung des ausständigen Strafbetrages unter Zuhilfenahme der durch das Amtshilfeabkommen verbundenen deutschen Behörden. In diesem Stadium beschwerte sich die Rechtsmittelwerberin mit Schreiben vom 5.4.1995 bei der Stadt K. und bezweifelte ihre Lenkereigenschaft zum Tatzeitpunkt. Mit ihren Zweifeln (von der Stadt K.) an die Bezirkshauptmannschaft G. verwiesen, wandte sich die Rechtsmittelwerberin an diese und ersuchte unter Bezugnahme auf den von der Stadt K. übersandten Widerspruch um Übermittlung von Beweismitteln.

Daraufhin erläuterte die Bezirkshauptmannschaft G.

zum gegenständlichen Fall die Sach- und Rechtslage.

In Beantwortung hiezu gab Frau F. der Bezirkshauptmannschaft G. bekannt, daß sie nicht feststellen könne, wer am 19.4.1994 der Lenker des Firmenfahrzeuges gewesen sei.

Richtig sei, daß sie die Strafverfügung durch die Postzustellung in Empfang genommen habe, aber in keiner Weise eine Schuld anerkannt habe. Die Bezirkshauptmannschaft G. wies daraufhin diesen an sie gerichteten dem Inhalt nach als Einspruch anzusehenden Schriftsatz mit verfahrensrechtlichem Bescheid vom 22.6.1995, VerkR96.. - berichtigt aufgrund offenbaren Versehens durch Bescheid vom 13.9.1995, VerkR96-.. - unter Hinweis auf § 49 VStG wegen verspäteter Einbringung zurück.

Es begehrte die Rechtsmittelwerberin innerhalb der Rechtsmittelfrist die "Vorlage zur Berufung" an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, Linz, ...straße ... Anschließend von der ersten Instanz zur Begründungspflicht verhalten, verwies sie mit Eingabe, postabgefertigt am 18.7.1995 auf ihr Schreiben (Einspruch) vom 29.5.1995.

Festzuhalten gilt im gegenständlichen Falle, daß Sache der Berufungsentscheidung nicht mehr die Frage ist, ob die Beschuldigte zur Tatzeit das Fahrzeug gelenkt hat, sondern ob ihre dem Gehalt nach als Einspruch anzusehende von der ersten Instanz zurückgewiesene Eingabe rechtzeitig war.

Festzuhalten ist ferner, daß die Tat auf dem Gebiet der Republik Österreich begangen wurde und daher die österreichischen Vorschriften für die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Ahndung der Übertretung der Geschwindigkeitsvorschriften anzuwenden sind.

Gemäß § 47 Abs.1 kann die Behörde unter anderem wenn eine Verwaltungsübertretung bzw. das strafbare Verhalten aufgrund automatischer Überwachung festgestellt wurde, die Behörde ohne weiteres Verfahren durch Strafverfügung eine Geldstrafe bis zu 3.000 S festsetzen.

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die zu seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

Nachdem die Beschuldigte gegen die erlassene Strafverfügung bei der Bezirkshauptmannschaft G. innerhalb der für sie offengestandenen Frist keinen Einspruch erhoben hat (obwohl diese Möglichkeit in der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung aufschien) und die persönliche Zustellung an sie ausgewiesen ist, hat die Bezirkshauptmannschaft G. ihre Eingabe mit der sie die nachträgliche Aufrollung des Verfahrens begehrte, zutreffend als verspätet zurückgewiesen.

Aus diesem Grunde war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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