Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109092/8/Gf/Ka

Linz, 21.07.2003

VwSen-109092/8/Gf/Ka Linz, am 21. Juli 2003

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des GB, vertreten durch die RAe Dr. HV, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 26. Mai 2003, Zl. S-13029/03-VS1, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung und des Führerscheingesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe wegen der Übertretung des § 5 Abs. 2 StVO mit 1.750 Euro - und dementsprechend die Ersatzfreiheitsstrafe mit 24 Tagen - sowie die Geldstrafe wegen der Übertretung des § 37 Abs. 4 Z. 1 VStG mit 1.000 Euro - und dementsprechend die Ersatzfreiheitsstrafe mit 14 Tagen - festgesetzt werden; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass es in dessen Spruch anstelle von "A 25" nunmehr "A 7" zu heißen hat.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf insgesamt 275 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 26. Mai 2003, Zl. S-13029/03-VS1, wurde über den Rechtsmittelwerber einerseits eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Wochen) verhängt, weil er sich am 28. März 2003 um 1.45 Uhr geweigert habe, sich einem Alkomattest zu unterziehen, und andererseits eine Geldstrafe von 1.500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Wochen) verhängt, weil er an diesem Tag unmittelbar zuvor ein KFZ gelenkt habe, ohne im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung zu sein; dadurch habe er zum einen eine Übertretung des § 5 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung, BGBl.Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 128/2002 (im Folgenden: StVO), und andererseits eine Übertretung des § 1 Abs. 3 des Führerscheingesetzes, BGBl.Nr. I 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 129/2002 (im Folgenden: FSG) begangen, weshalb er nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO bzw. nach § 37 Abs. 4 Z. 1 FSG zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wird darin ausgeführt, dass der dem Rechtsmittelwerber angelastete Sachverhalt auf Grund entsprechender Wahrnehmungen eines Zeugen sowie der einschreitenden Sicherheitsorgane als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien einschlägige Vormerkungen als erschwerend zu werten gewesen, während mildernde Umstände nicht hervorgekommen seien; die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien mangels entsprechender Mitwirkung des Beschwerdeführers von Amts wegen zu schätzen gewesen.

1.2. Gegen dieses ihm am 2. Juni 2003 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 11. Juni 2003 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass zum Vorfallszeitpunkt nicht er, sondern eine andere Person das verfahrensgegenständliche KFZ gelenkt habe. Daher habe für ihn grundsätzlich auch keine Verpflichtung zum Mitführen einer Lenkerberechtigung oder zur Ablegung eines Alkotestes bestanden. Dennoch sei er der an ihn gerichteten Aufforderung nachgekommen; das Nichtfunktionieren des Gerätes habe er jedoch nicht zu verantworten. Schließlich sei auch der Tatzeitpunkt nicht hinreichend konkretisiert, weil dieser zwischen "1.35 Uhr" und "1.45 Uhr" schwanke.

Da zudem die Geldstrafen wesentlich überhöht seien, wird aus allen diesen Gründen die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BPD Linz zu Zl. S-13029/03 sowie im Wege der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 15. Juli 2003, zu der als Parteien Dr. NV als Vertreterin der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und Mag. HB als Vertreter der belangten Behörde sowie die Zeugen AS und Insp. UG erschienen sind.

2.2. Im Zuge dieser Beweisaufnahme konnte folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt werden:

Am 28. März 2003 hat der erst Zeuge beobachtet, wie der Rechtsmittelwerber mit seinem KFZ auf der A 7 (Mühlkreisautobahn) von der Auffahrt "Neue Heimat" bis zur A 1 (Westautobahn), Ausfahrt "Ansfelden", mehrfach jeweils ohne entsprechende Richtungsanzeige den Fahrstreifen gewechselt hat, sodass er trotz deutlicher Unterschreitung der dort zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h von ihm nicht überholt werden konnte. Nach einer offensichtlich planlosen "Irrfahrt", bei der er stets vom ersten Zeugen im Auge behalten worden war, kam er schließlich mit seinem PKW auf einem 20 cm hohen Randstein in der Nähe des Möbelhauses KIKA in Ansfelden gegen 1.35 Uhr zum Stillstand. Zu diesem Zeitpunkt traf auch die vom ersten Zeugen verständigte Gendarmerie ein. Beide Zeugen konnten in der Folge bei guter Fahrzeug- und Straßenbeleuchtung beobachten, dass der Beschwerdeführer allein aus dem KFZ ausstieg und sich keine weitere Person in diesem Fahrzeug befand bzw. seit dem Stillstand des PKW aus diesem ausgestiegen war. Im anschließenden Gespräch nahm der erste Zeuge beim Rechtsmittelwerber deutlichen Alkoholgeruch aus dem Mund, die zweite Zeugin darüber hinaus auch noch einen schwankenden Gang wahr. Trotz entsprechder Aufforderung und eines Hinweises auf die zu gewärtigenden Rechtsfolgen durch die zweite Zeugin hat der Beschwerdeführer um 1.45 Uhr die Durchführung eines Atemalkoholtestes kategorisch verweigert. Die Frage nach dem Vorweis einer Lenkerberechtigung quittierte er mit der Bemerkung, dass das Führerscheinentzugsverfahren bereits seit einem Jahr laufe. Außerdem gab er nunmehr plötzlich an, zuvor sei nicht er, sondern sein Bruder am Steuer gesessen.

2.3. Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die glaubwürdigen, insoweit übereinstimmenden und in sich jeweils widerspruchsfreien Aussagen der in der öffentlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen.

3. Über die gegenständliche Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 99 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 2 Z. 1 StVO begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.162 Euro bis zu 5.813 Euro zu bestrafen, der sich weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er verdächtig ist, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben und von einem besonders geschulten und von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht zu einer solchen Atemluftuntersuchung aufgefordert wurde.

Nach § 37 Abs. 4 Z. 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 726 Euro bis 2.180 Euro zu bestrafen, der ein Kraftfahrzeug ohne gültige Lenkerberechtigung lenkt, obwohl ihm diese bereits zuvor entzogen wurde.

3.2.1. Im gegenständlichen Fall steht auf Grund der glaubwürdigen Aussage der zweiten Zeugin fest, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt auf Grund entsprechender Alkoholisierungsmerkmale (deutlicher Alkoholgeruch, schwankender Gang) von einem hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht zu einem Atemalkoholtest aufgefordert wurde, er jedoch dessen Durchführung ohne nähere Begründung verweigert hat; zu einer Betätigung des Alkomaten ist es daher - anders als der Rechtsmittelwerber in seinem Berufungsschriftsatz vorbringt - gar nicht gekommen.

Dass er zu diesem Zeitpunkt nicht über die erforderliche Lenkerberechtigung verfügte, weil ihm diese bereits ein Jahr zuvor entzogen worden war, wird auch von ihm selbst gar nicht in Abrede gestellt.

3.2.2. Demgegenüber muss der Einwand des Beschwerdeführers, dass nicht er, sondern sein Bruder den verfahrensgegenständlichen PKW gelenkt habe, als eine reine Schutzbehauptung qualifiziert werden. Dies zum einen deshalb, weil weder die beiden Zeugen eine weitere Person in seinem KFZ wahrgenommen haben noch beobachten konnten, dass jemand anderer als der Rechtsmittelwerber selbst aus dem Fahrzeug ausgestiegen ist. Zum anderen waren seine Angaben über den Aufenthaltsort seines Bruders jeweils unzutreffend und haben sich seit dem Tatzeitpunkt weder er selbst noch sein Bruder dem erstbehördlichen Strafverfahren gestellt; schließlich sind auch beide der öffentlichen Verhandlung vor dem Oö. Verwaltungssenat ohne Entschuldigung ferngebleiben.

3.2.3. Im Ergebnis steht damit für den Oö. Verwaltungssenat zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 99 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 2 Z. 1 StVO sowie jenen des § 37 Abs. 4 Z. 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG erfüllt hat.

Seine Strafbarkeit ist daher gegeben.

3.2.4. Im Übrigen trifft auch sein Formaleinwand, dass die Tatzeit nicht hinreichend bestimmt sei, nicht zu, geht doch schon aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass sich die Festlegung "01.35 Uhr" auf das Fahren ohne Lenkerberechtigung, die Angabe "01.45 Uhr" hingegen auf den Zeitpunkt der - erst im Anschluss daran erfolgten - Aufforderung zum Alkotest bezieht.

3.3. Im Zuge der Strafbemessung hat die belangte Behörde mangels erforderlicher Mitwirkung von Amts wegen ein monatliches Nettoeinkommen von 500 Euro sowie geschätzt, dass der Beschwerdeführer kein relevantes Vermögen besitzt und ihn auch keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten treffen; dem wurde in der öffentlichen Verhandlung von seiner Rechtsvertreterin nicht widersprochen.

Davon ausgehend erweist sich selbst unter Berücksichtigung des Erschwerungsgrundes, dass es sich in beiden Fällen um eine Wiederholungstat handelt und weitere Verwaltungsvorstrafen vorliegen, die verhängte Geldstrafe - die nahezu jeweils einer Verdoppelung gleichkommt - dennoch als zu hoch.

Der Oö. Verwaltungssenat findet es vielmehr als tat- und schuldangemessen sowie zur Wahrung spezialpräventiver Zwecke in gleicher Weise hinreichend, die Geldstrafe wegen der Übertretung des § 5 Abs. 2 StVO mit 1.750 Euro (und dementsprechend die Ersatzfreiheitsstrafe mit 24 Tagen) sowie die Geldstrafe wegen der Übertretung des § 37 Abs. 4 Z. 1 VStG mit 1.000 Euro (und dementsprechend die Ersatzfreiheitsstrafe mit 14 Tagen) festzusetzen.

3.4. Insoweit war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe zu bestätigen, dass es in dessen Spruch anstelle der - auf einer offenkundigen Verwechslung beruhenden - Angabe "A 25" nunmehr "A 7" zu heißen hat.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 1 und 2 AVG auf insgesamt 275 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat hat der Rechtsmittelwerber nach § 65 VStG keinen Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

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