Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-103132/2/Ki/Shn

Linz, 05.09.1995

VwSen-103132/2/Ki/Shn Linz, am 5. September 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des B. J, vom 14. Juli 1995 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L. vom 3. Juli 1995, Zl.VerkR-96-.., zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft L. hat gegen den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung eine Strafverfügung (VerkR96-.. vom 27. März 1995) erlassen. Diese Strafverfügung wurde laut den im Verfahrensakt aufliegenden Unterlagen am 8. Mai 1995 dem Berufungswerber eigenhändig an der in der Präambel angeführten Adresse ausgefolgt und somit ordnungsgemäß zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 22. Mai 1995 (Postaufgabe 24. Mai 1995) hat der Berufungswerber gegen diese Strafverfügung Einspruch erhoben. Dieser Einspruch wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der BH L. vom 3. Juli 1995, VerkR-96-.., als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Er hat ausgeführt, daß der Brief an die falsche Adresse geschickt worden sei und erst am 25.5. zugestellt wurde.

3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil die Berufung ausschließlich einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen ist und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit.

zu vollstrecken.

Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung wurde laut Postrückschein am 8. Mai 1995 dem Berufungswerber eigenhändig zugestellt. Die Behauptung der Brief wäre an eine unrichtige Adresse bzw erst am 25.5.1995 zugestellt worden, entspricht sohin nicht der Tatsache.

Gemäß § 9 Abs.2 der deutschen Postdienstverordnung vom 24. Juni 1991, d.BGBl.Nr.I, S1372, können eingeschriebene Briefe, auch solche mit Rückschein, neben dem Empfänger auch an den Ersatzempfänger, das sind die Angehörigen in der Wohnung oder in dem Geschäft angestellte Personen sowie in der Wohnung angetroffene Personen, ausgefolgt werden. Im Falle der Inanspruchnahme dieser Versendungsform bewirkt die Unterschrift des Empfängers oder des Ersatzempfängers auf dem Rückschein nach deutschem Recht eine wirksame Zustellung des Schriftstückes. Demnach ist die erfolgte Zustellung auch nach deutschem Recht zulässig.

Damit begann die gemäß § 49 Abs.1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin am 22. Mai 1995. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 24. Mai 1995 eingebracht (zur Post gegeben).

Im Hinblick darauf, daß der Einspruch nicht rechtzeitig erhoben wurde, wurde die Strafverfügung rechtskräftig und es war sowohl der belangten Behörde als auch der erkennenden Behörde verwehrt, sich noch inhaltlich mit der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung auseinanderzusetzen.

Zur Erläuterung des Berufungswerbers wird bemerkt, daß es sich bei der verfahrensgegenständlichen Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum