Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-103135/2/Fra/Ka

Linz, 02.01.1996

VwSen-103135/2/Fra/Ka Linz, am 2. Jänner 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn R B, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16.8.1995, VerkR96-10063-1995-Ko, wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10 a StVO 1960, verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als wegen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 7.500 S verhängt wird.

Falls diese uneinbringlich ist, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen festgesetzt.

II. Für den Berufungswerber entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren. Für das erstbehördliche Verfahren ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 750 S, ds 10 % der neu bemessenen Strafe.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

zu II.: §3 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt, weil er am 19.5.1995 gegen 8.40 Uhr im Gemeindegebiet von Ansfelden auf der A 1 Westautobahn, von Strkm.174,300 bis 175,500, in Richtung Salzburg, den PKW, Kz.: im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 60 km/h" mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h gelenkt, und somit die in diesem Bereich erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 60 km/h überschritten hat.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde gegen die Höhe der verhängten Strafe eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Neben diesen objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat sind gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

I.3.2. Die Erstbehörde hat als strafmildernd keinen Umstand, als straferschwerend die gravierende Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit sowie die Tatsache, daß der Berufungswerber zahlreiche einschlägige Vormerkungen aufweist, gewertet. Weiters ist sie davon ausgegangen, daß der Berufungswerber ein monatliches Einkommen von 24.000 S bezieht, vermögenslos sowie für Gattin und drei Kinder sorgepflichtig ist. Diese Verhältnisse wurden der Strafbemessung zugrundegelegt.

Der Berufungswerber stellt die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in seinem Rechtsmittel nicht in Abrede und weist darauf hin, daß er zwar einschlägige Vormerkungen aufweist, bittet jedoch zu berücksichtigen, daß er aufgrund seiner Vertretertätigkeit ca. 50.000 bis 60.000 km im Jahr zurücklege und seit Jahrzenten unfallfrei unterwegs sei. Er vertritt die Ansicht, daß die erzieherische Maßnahme der Strafe durch die Strenge, mit der sein Vergehen geahndet wird (zusätzlicher Führerscheinentzug), auf jeden Fall gegeben sei.

I.3.3. Aufgrund des Berufungsvorbringens sowie aufgrund der Ausführungen des Berufungswerbers in der Niederschrift vom 24.7.1995 aufgenommen von der Gemeinde Heiligenkreuz, ist davon auszugehen, daß der Berufungswerber die Geschwindigkeitsüberschreitung sehr bedauert. Dieser Umstand sowie die Tatsache, daß durch die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung keine nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, ließen es vertretbar erscheinen, die Strafe auf das nunmehrige Ausmaß herabzusetzen. Einer weiteren Herabsetzung standen jedoch die zahlreichen einschlägigen Vormerkungen des Berufungswerbers, welche als erschwerend zu werten sind, entgegen.

Der O.ö. Verwaltungssenat sieht sich veranlaßt, auf den hohen Unrechtsgehalt der Geschwindigkeitsüberschreitung hinzuweisen, denn durch derartige Übertretungen steigt das Unfallrisikio mit dem daraus resultierenden weiteren Risiko der nicht kalkulierbaren Unfallschwere erheblich. Zur Verschuldenskomponente wird festgestellt: Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, daß die Einhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkungen eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte. Derartig eklatante Geschwindigkeitsüberschreitungen werden "in Kauf genommen" weshalb von der Schuldform des bedingten Vorsatzes im Sinne des § 5 Abs.1 StGB auszugehen ist. Die Strafe in der neu bemessenen Form scheint ausreichend, aber auch erforderlich, den Berufungswerber in Hinkunft von Übertretungen der gleichen Art abzuhalten.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden Die gegenständliche Entscheidung konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wird darauf hingewiesen, daß der Berufungswerber in seinem Rechtsmittel gleichzeitig einen Antrag auf Ratenzahlung gestellt hat.

II. Die Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum