Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103137/2/Ki/Shn

Linz, 12.09.1995

VwSen-103137/2/Ki/Shn Linz, am 12. September 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des A. J, vom 24. August 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 21. August 1995, Zl.VerkR96-2006-1995/Wa, zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

II: Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG zu II: § 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 21. August 1995, VerkR96-2006-1995-Wa, über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt, weil er am 23.4.1995 gegen 08.20 Uhr den PKW, Kennz. auf der B138 bei km im Gemeindegebiet von S, Richtung K gelenkt und dabei die auf Freilandstraßen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 56 km/h überschritten habe. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10 % der Strafe (500 S) verpflichtet.

I.2. In seiner dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung rechtfertigt sich der Berufungswerber im wesentlichen damit, daß er sich nicht sicher sei, daß er mit seinem Wagen eine solche Geschwindigkeit nicht erreichen könne. Er bitte um Beweise dafür, daß er so schnell gefahren sei.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, weil weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, da sich bereits aus der Aktenlage eindeutige Anhaltspunkte für die spruchgemäße Entscheidung ergeben (§ 51e Abs.1 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Der gegenständlichen Bestrafung liegt eine Anzeige durch die Außenstelle Klaus der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für vom 8. Mai 1995 zugrunde. Darin führen die Meldungsleger aus, daß der Sachverhalt während des Verkehrsüberwachungsdienstes festgestellt worden sei. Die Geschwindigkeitsüberschreitung sei mit geeichtem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgerät, LTI 20.20TS/KM, NrOO4330, der VAASt Klaus festgestellt worden. Die Messung sei entgegen der Fahrtrichtung des vom Berufungswerber gelenkten PKW's auf eine Entfernung von 519 Meter erfolgt.

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

Dazu wird festgestellt, daß die Messung mit einem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser grundsätzlich ein taugliches Beweismittel ist, um die Geschwindigkeit eines Kraftfahrzeuges zum Zeitpunkt der Messung exakt festzustellen. Allerdings ist Voraussetzung, daß der LaserVerkehrsgeschwindigkeitsmesser geeicht ist und die Bestimmungen für die Verwendung dieses Gerätes eingehalten werden.

Im vorliegenden Falle wurde die Geschwindigkeit des Berufungswerbers mit dem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgerät, LTI 20.20TS/KM, NrOO4330, festgestellt. Gemäß den hier vorliegenden Bestimmungen für die Verwendung bei straßenaufsichtsbehördlichen Kontrollen gemäß BEV-Zulassung Zl.43427/92 vom 17.12.1992 und Zl.43427/92/1 vom 14.3.1994 dürfen mit dem gegenständlichen Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser Fahrzeuggeschwindigkeiten nur in einer Entfernung zwischen 30 Meter und 500 Meter vom Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgerät gemessen werden.

Nachdem, wie in der Anzeige vom 8. Mai 1995 ausgeführt wurde, im vorliegenden Falle die Messung auf eine Entfernung von 519 Meter erfolgte, wurden hier die zitierten Verwendungsbestimmungen nicht eingehalten, weshalb die Geschwindigkeitsmessung kein taugliches Beweismittel zum Nachweis der tatsächlichen Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit darstellt.

Mangels weiterer Beweismittel kann daher nicht mit einer zur Bestrafung des Berufungswerbers führenden Sicherheit von der Richtigkeit des Tatvorwurfes ausgegangen werden, dh, daß die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

Nachdem gemäß der obzitierten Bestimmung des § 45 Abs.1 Z1 VStG die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen hat, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann, war spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungs gerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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