Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103143/5/Fra/Ka

Linz, 16.11.1995

VwSen-103143/5/Fra/Ka Linz, am 16. November 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter:

Dr. Fragner, Beisitzer: Dr. Schieferer) über die Berufung des Dipl.-Ing. B, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 16.3.1995, Zl.St.5372/94, betreffend Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 32 Abs.2, 33, 63 Abs.5 und 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

Das in der Präambel angeführte, hinsichtlich der Höhe der Strafe angefochtene Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber (Bw) laut Zustellnachweis (Rückschein) am 27.3.1995 zu eigenen Handen zugestellt. Die Übernahme des Straferkenntnisses ist durch Anführung von Datum und Unterschrift des Bw auf diesem Zustellnachweis bestätigt. Die gemäß § 63 Abs.5 AVG zwei Wochen betragende Berufungsfrist begann daher mit diesem Tag und endete mit Ablauf des 10.4.1995. Das Rechtsmittel wurde jedoch erst am 12.4.1995 per Telefax bei der Erstbehörde eingebracht.

Bereits mit Schreiben vom 12.6.1995, St.5372/94, wies die Erstbehörde den Berufungswerber auf die verspätete Einbringung des Rechtsmittels hin. Dem Ersuchen, der Erstbehörde bekanntzugeben, ob die Berufung im Hinblick auf die verspätete Einbringung allenfalls zurückgezogen wird, kam der Bw nicht nach. Weiters wies die Erstbehörde den Bw auf die Möglichkeit einer Ratenzahlung hin und stellte in Aussicht, ein allfälliges diesbezügliches Ansuchen positiv zu erledigen. Der O.ö. Verwaltungssenat gab dem Bw nochmals mit Schreiben vom 12.9.1995, VwSen-103143/2/Fra/Ka, unter Darstellung der wesentlichen Sach- und Rechtslage die Möglichkeit, einen allfälligen Zustellmangel aufzuzeigen. Die hiezu eingeräumte Frist ist jedoch ungenützt verstrichen, weshalb der O.ö. Verwaltungssenat von einer rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses am 27.3.1995 ausgeht.

2. Der unter Punkt 1. dargestellte und als erwiesen geltende Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen nach seiner Zustellung einzubringen. Die Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses erfolgte am 27.3.1995.

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf 10. April 1995. Das Rechtsmittel wurde jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung erst am 12. April 1995 per Telefax bei der Erstbehörde somit verspätet - eingebracht.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert werden.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 51e Abs.1 VStG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Weil im angefochtenen Straferkenntnis eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war für diese Entscheidung eine aus drei Mitgliedern bestehende Kammer zuständig (§ 51c VStG) Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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